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   BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95   

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https://dejure.org/1996,525
BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95 (https://dejure.org/1996,525)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1996 - XI ZR 199/95 (https://dejure.org/1996,525)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95 (https://dejure.org/1996,525)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • opinioiuris.de

    Auskunftseinholung in verdeckter Stellvertretung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; BGB § 249; BGB § 676
    Keine Drittschadensliquidation bei Auskunft an verdeckten Stellvertreter

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 676; ZPO § 286
    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung für Fehler einer Auskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 36
  • NJW 1996, 2734
  • NJW-RR 1996, 1523 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1667
  • MDR 1996, 1140
  • NJ 1996, 613
  • VersR 1996, 1279
  • WM 1996, 1618
  • BB 1996, 2271
  • DB 1997, 325
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Nur in ganz besonders gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung eine sogenannte Drittschadensliquidation zugelassen: Wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, daß der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft, soll letzterer berechtigt sein, den Drittschaden geltend zu machen (vgl. dazu BGHZ 25, 250, 258; 40, 91, 100; 51, 91, 93 m.w.Nachw.; v. Caemmerer ZHR 127 (1965), 241, 256 f.; Büdenbender JZ 1995, 920, 925).

    So ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß der Beauftragte den Schaden geltend machen kann, den sein Auftraggeber durch vertragswidriges Verhalten des Drittkontrahenten erlitten hat (vgl. BGHZ 40, 91, 100; Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik S. 253 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Nur in ganz besonders gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung eine sogenannte Drittschadensliquidation zugelassen: Wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, daß der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft, soll letzterer berechtigt sein, den Drittschaden geltend zu machen (vgl. dazu BGHZ 25, 250, 258; 40, 91, 100; 51, 91, 93 m.w.Nachw.; v. Caemmerer ZHR 127 (1965), 241, 256 f.; Büdenbender JZ 1995, 920, 925).

    Von einer typischen Schadensverlagerung, wie sie die Rechtsprechung namentlich beim Kommissions- und Speditionsgeschäft bejaht hat (zu typischen Konstellationen vgl. z.B. RGZ 113, 250, 254; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258; Hagen aaO S. 3, 252 f.; Peters AcP 180 (1980), 329, 350 ff.), kann mithin keine Rede sein.

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88

    Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Dabei ist zu berücksichtigten, daß die Bank bei falscher Auskunft, ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB, nicht nur dem anfragenden Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn für diesen die Auskunft erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Juni 1989 - XI ZR 52/88 = WM 1989, 1409, 1411 und vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 165/88 = WM 1990, 1990, 1991 m.w.Nachw.), sondern daß darüber hinaus eine Haftung der Bank gegenüber dem auf die Auskunft Vertrauenden ausnahmsweise auch begründet sein kann, wenn die Auskunft einem Dritten erteilt worden ist.

    Bei dieser Sachlage ist es jedoch erforderlich, daß die Auskunft für jenen bestimmt und die auskunftgebende Bank sich bewußt war, daß sie für diesen in der erwähnten Weise bedeutsam und als Grundlage entscheidender Vermögensverfügungen dienen werde (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Nur in ganz besonders gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung eine sogenannte Drittschadensliquidation zugelassen: Wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, daß der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft, soll letzterer berechtigt sein, den Drittschaden geltend zu machen (vgl. dazu BGHZ 25, 250, 258; 40, 91, 100; 51, 91, 93 m.w.Nachw.; v. Caemmerer ZHR 127 (1965), 241, 256 f.; Büdenbender JZ 1995, 920, 925).
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Eine solche Wissenszurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Wissen für denjenigen, für den die Zurechnung gelten soll, verfügbar war oder konkreter Anlaß bestand, sich dieses Wissen zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 = WM 1996, 594, 597).
  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Allein der Umstand, daß die Glaubwürdigkeit von Zeugen, deren Aussagen einander widersprechen, für die Entscheidung nicht unerheblich ist, zwang das Berufungsgericht nicht zur erneuten Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 = NJW 1988, 484, 485).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Die Partei muß nämlich dem Berufungsgericht den Rechtsstreit in einer Weise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird (vgl. BGHZ 35, 103, 106 f.).
  • BGH, 27.06.1989 - XI ZR 52/88

    Informationspflichten von Banken untereinander bei Ablösung eines notleidenden

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Dabei ist zu berücksichtigten, daß die Bank bei falscher Auskunft, ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB, nicht nur dem anfragenden Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn für diesen die Auskunft erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Juni 1989 - XI ZR 52/88 = WM 1989, 1409, 1411 und vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 165/88 = WM 1990, 1990, 1991 m.w.Nachw.), sondern daß darüber hinaus eine Haftung der Bank gegenüber dem auf die Auskunft Vertrauenden ausnahmsweise auch begründet sein kann, wenn die Auskunft einem Dritten erteilt worden ist.
  • BGH, 21.12.1992 - II ZR 276/91

    Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Unter diesen Umständen und weil für die Bewertung der Zeugenaussagen keine Faktoren im Vordergrund standen, deren Beurteilung - wie z.B. die Urteilsfähigkeit der Zeugen, ihr Erinnerungsvermögen und ihre Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck der Zeugen auf den Richter abhingen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 = NJW-RR 1993, 510; Urteil vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94 = WM 1995, 1563, 1564), war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, sich ein persönliches Bild von den Zeugen zu machen.
  • BGH, 29.01.1991 - XI ZR 76/90

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95
    Eine solche Wiederholung war auch nicht ausnahmsweise deshalb von Amts wegen rechtlich geboten, weil das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen oder weil es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen wollte als die Vorinstanz (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90 = WM 1991, 693, 694 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.05.1995 - VIII ZR 113/94

    Wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Berufungsrechtszug

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 146/77

    Anforderungen an die Beweiswürdigung - Voraussetzungen für die ordnungsgemäße

  • RG, 15.01.1927 - I 171/26

    Niederlegung von Zollgut. Haftung des Reichs.

  • RG, 17.04.1926 - I 283/25

    Feuergefährliches Eisenbahnfrachtgut

  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

    Die Beklagte kann Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger auch nicht aus den - gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95 - NJW 1996, 2734, zu III 1 der Gründe mwN) - Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten.
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Die Auskunft war keine bloße Gefälligkeit, weil sie für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung war und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen wollte (vgl. BGHZ 74, 103, 106; 133, 36, 42 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1996 - XI ZR 255/95, NJW 1997, 730, 731).
  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Es greift deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger trifft (z.B.: BGHZ 133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG aaO Rn. 15 f; Büdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatorischer Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker aaO Rn. 277; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1717 f).
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