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   BGH, 22.05.1957 - IV ZR 74/57   

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BGH, 22.05.1957 - IV ZR 74/57 (https://dejure.org/1957,398)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1957 - IV ZR 74/57 (https://dejure.org/1957,398)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 (https://dejure.org/1957,398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 269
  • NJW 1957, 1362
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 19.03.1936 - IV 277/35

    1. Wann ist der Unterhaltsvertrag geschiedener Ehegatten als Leibrentenvertrag

    Auszug aus BGH, 22.05.1957 - IV ZR 74/57
    Ob diese Entscheidung zutreffend ist, ob die Parteien wirklich eine solche Vereinbarung getroffen haben, ob diese rechtswirksam ist, oder ob es sich dabei rechtlich um ein Leibrentenversprechen handelt, für das nach § 761 BGB die Schriftform erforderlich gewesen wäre (RGZ 150, 385 [390]), die hier auch nicht durch eine gerichtliche Beurkundung nach § 126 Abs. 3 BGB ersetzt wäre, kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden.
  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Er bleibt vielmehr auf bürgerlich-rechtliche, insbesondere bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Berechtigten beschränkt (BGHZ 24, 269, 273).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Nach damaligem Recht (§ 627 ZPO a.F.) konnte eine einstweilige Anordnung aufgrund einer bloß summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der aus den typischen Verhältnissen gewonnenen allgemeinen Erfahrungen ergehen (BGHZ 24, 269, 272).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Geht sie über Bestand oder Höhe des materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs hinaus, leistet der Schuldner insoweit "ohne rechtlichen Grund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO rein prozessualer Natur ist und nur eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs schafft (vgl. BGHZ 24, 269, 272 [BGH 22.05.1957 - IV ZR 74/57] ; s.a. RG JW 1928, 712 mit Anmerkung Philippi S. 1055; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 620 Rdn. 8; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 256).

    Das Berufungsgericht hat sich auch zu Recht der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach eine entsprechende Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 620 f Rdn. 17; Zöller/Philippi a.a.O. § 620 f Anm. III 5 g; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 620 f Anm. 4; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 945 Anm. 1 g; Rolland a.a.O. § 620 f ZPO Rdn. 7; Göppinger/Wax a.a.O. Rdn. 3194; Kassold FamHZ 1981, 1036, 1037; a.A. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 620 f Anm. D II b; vgl. auch RGZ 63, 38 - aufgegeben in RGZ 104, 246 - sowie BGHZ 24, 269, 273 f [BGH 22.05.1957 - IV ZR 74/57] ür § 627 b ZPO a.F.).

  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Die einstweilige Anordnung trifft aufgrund einer summarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt und einer nachträglichen Feststellung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren nicht im Wege steht (BGHZ 24, 269, 272; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 98/78 - FamRZ 1979, 472, 473).

    Es besteht danach kein sachlicher Grund, bei einstweiligen Anordnungen nach § 620 ZPO die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in § 795 Satz 1 ZPO nicht auch auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu beziehen (im Ergebnis ebenso zur Rechtslage vor dem 1. EheRG: BGHZ 24, 269, 271 ff.).

    Bei der entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO auf einstweilige Anordnungen über den Ehegattenunterhalt ist davon auszugehen, daß ein Anspruch in dem titulierten Umfang bestanden hat (BGHZ 24, 269, 274).

    In der bereits mehrfach genannten Entscheidung BGHZ 24, 269 hat sich der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dafür ausgesprochen, die Vollstreckungsabwehrklage neben der negativen Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnungen über den Ehegattenunterhalt zuzulassen, und dies insbesondere damit begründet, daß zweifelhaft erscheine, ob der Kläger mit der negativen Feststellungsklage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung erreichen könne (BGHZ a.a.O. S. 273).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZR 202/07

    Anfechtbarkeit von Veräußerungshandlungen des Schuldners

    Gerichtliche Hinweise, die einem neuen, wesentlich veränderten Prozessziel dienen, sind aber nach § 139 ZPO nicht geboten (vgl. BGHZ 24, 269, 278 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; v. 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2416 Rn. 22; OLG Koblenz, Beschl. v. 10. April 2007 - 10 U 487/06 zit. nach juris; OLG Köln OLGR 2008, 181 Rn. 23; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 139 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 139 Rn. 15).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 314/98

    Gewinn-Zertifikat

    Die Vorschrift des § 139 ZPO verpflichtete das Berufungsgericht nicht, den Kläger zu einem Antrag zu veranlassen, der auf einem anderen Sachverhalt beruht, als er bisher vorgetragen hatte, und mit dem deshalb ein neuer Streitgegenstand in den Prozeß eingeführt worden wäre (vgl. BGHZ 7, 208, 211 f.; 24, 269, 278; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 5, 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 10).
  • LG Saarbrücken, 27.10.2017 - 1 O 60/17

    Einstweilige Leistungs- oder Befriedigungsverfügung: Zulässigkeit einer

    Die Vertreter dieser Auffassung heben soweit ersichtlich zur Stützung ihrer Auffassung durchgehend auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris (= BGHZ 24, 269-279) ab.

    Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris [Rn 13 a. E.]) zur Stützung seiner in jener Entscheidung niedergelegten Auffassung ausführt, die Vollstreckungsgegenklage sei von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise gegen eine einstweilige Verfügung zugelassen worden, durch die dem Gegner die fortlaufende Zahlung einer Geldsumme auferlegt worden sei, steht dies der hiesigen Auffassung mit Blick auf die zwischen den Parteien ergangene einstweilige Verfügung nicht entgegen.

    1.Bejaht man entgegen der diesseitigen Auffassung die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage, so muss auch § 767 Abs. 2 ZPO (ggf. entsprechend, vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris [Rn 14]) angewendet werden.

  • OLG München, 23.06.1981 - 4 UF 21/81
    Dem Unterhaltsschuldner darf, wenn das Gesetz mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage einen weiteren Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, nicht zugemutet werden, nur einen bestimmten Weg, den der negativen Feststellungsklage, zu beschreiten (BGHZ 24, 269 = NJW 1957, 1362 zu § 627b ZPO a.F.).

    Ein Vorrang der negativen Feststellungsklage ist nicht anzuerkennen (BGHZ 24, 269 = NJW 1957, 1362).

    Die einstweilige Anordnung entscheidet zwar nicht über den Unterhaltsanspruch selbst, sondern sie schafft nur eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines solchen vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs (BGHZ 24, 269 = NJW 1957, 1362); eine einstweilige Anordnung darf jedoch nicht ergehen, soweit ein materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch ersichtlich nicht besteht (Schlosser, aaO § 620 Rdn. 8); sie ist deswegen auf den Rechtsbehelf des Unterhaltsschuldners wieder aufzuheben, wenn der als bestehend angenommene Anspruch nachträglich mit Sicherheit entfallen ist.

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZR 135/92

    Frist für Nichtigkeitsklagen gegen Urteile über die Feststellung der Vaterschaft

    Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen das Gericht überhaupt berechtigt oder verpflichtet ist, eine Klageänderung anzuregen (vgl. BGHZ 7, 208, 211 ff; 24, 269, 278; Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 11).
  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80

    Vollstreckungsgegenklage - Rückerstattungsanordnung - Ausschluß von Einwendungen

    Sinn der Vollstreckungsgegenklage ist es, dem Schuldner die Geltendmachung nachträglich entstandener Einwendungen zu ermöglichen, die bei der ihn belastenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BGHZ 24, 269, 275).

    Daß der Bundesgerichtshof in einem die vorläufige Unterhaltsregelung zwischen Ehegatten nach § 627 b ZPO a.F. betreffenden Fall, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Verpflichteten für maßgeblich erklärt hat (BGHZ 24, 269, 274), steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 165/78

    Einordnung einer Vollstreckungsabwehrklage als Familiensache - Vereinbarkeit

  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen

  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 74/78

    Begründung eines selbständigen, vom Gestez losgelösten Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZB 162/78

    Streitigkeit bezüglich der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten

  • OLG Stuttgart, 01.12.1987 - 17 WF 434/87

    Volljähriges Kind; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt für Berufsausbildung;

  • BGH, 26.03.1980 - IVb ZB 506/80

    Prozeßvergleich - Unterhaltsregelung - Feriensache - Unterhaltsanspruch

  • OLG Stuttgart, 15.01.1985 - 17 UF 384/84

    Widerklage auf Leistung von Unterhalt; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen

  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 42/84

    Unterhalts- und Auskunftsbegehren - Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs -

  • OLG Nürnberg, 15.11.1983 - 11 UF 1969/83
  • OLG Saarbrücken, 09.01.1980 - 9 UF 192/79

    Beschwerdeverfahren; Verfahrenskosten nach beiderseitiger Erledigungserklärung;

  • OLG München, 12.07.1983 - 12 UF 1088/83
  • OLG Karlsruhe, 24.01.1980 - 16 UF 137/79
  • BSG, 17.10.1974 - 9 RV 26/73
  • OLG Karlsruhe, 29.07.1980 - 16 WF 42/80
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