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   BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54   

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BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54 (https://dejure.org/1954,385)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1954 - II ZR 21/54 (https://dejure.org/1954,385)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1954 - II ZR 21/54 (https://dejure.org/1954,385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 171
  • NJW 1955, 64
  • DB 1954, 1065
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (BGHZ 3, 162 [175, 176]).

    Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage bedarf es nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder auf jedes einzelne Beweismittel und einer Auseinandersetzung damit, sondern es genügt, wenn sich ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]).

  • RG, 04.10.1932 - II 160/32

    Wie sind im Fall des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft der vom Käufer dem

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    Diese etwa hierdurch bedingten Verluste soll der Abzahlungsverkäufer nach § 2 AbzG nicht tragen (RGZ 138, 28 [34]); daher ist dem Beklagten gerade im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass die Preise für gebrauchte Fahrzeuge im ständigen Sinken begriffen seien und ihre Verwertung im Herbst, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Verlust möglich sei, durch die Versteigerung nur ein Teil desjenigen Betrages zugute gekommen, auf welchen er nach dem Abzahlungsgesetz Anspruch hat.

    Ein solcher Konjunkturverlust war aber nicht in die Berechnung einzustellen (RGZ 138, 28 [34]).

  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    Hierzu gehört, dass das Berufungsgericht die schätzungsbegründenden Tatsachen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend würdigt (BGHZ 6, 62 [63]).
  • RG, 04.12.1934 - III 201/34

    Handelt der Verkäufer (Vermieter) einer dem Käufer (Mieter) auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    § 6 AbzG lasse erkennen, dass es bei der Anwendung des Gesetzes in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg der jeweils gegebenen Sachlage ankomme (RGZ 139, 205 [207, 208]; RGZ 146, 182 [189]).
  • RG, 13.01.1933 - II 236/32

    Gilt beim Abzahlungsgeschäft die vom Verkäufer auf Grund einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    § 6 AbzG lasse erkennen, dass es bei der Anwendung des Gesetzes in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg der jeweils gegebenen Sachlage ankomme (RGZ 139, 205 [207, 208]; RGZ 146, 182 [189]).
  • RG, 17.04.1912 - III 441/11

    Pfändung eigener Sachen

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54
    Zunächst ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass die Pfändung des Gläubigers von ihm selbst gehörenden, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zulässig ist (RGZ 79, 241 [244/54] sowie die dort zitierten Entscheidungen; Baumbach-Lauterbach zu § 804 ZPO Anm. 2 B 5 Stein-Jonas-Schönke Kom z ZPO 17. Aufl. zu 804 ZPO Anm. II, 3; Aubele z § 5 AbzG Anm. 25, 315 Klauß, Klage und Vollstreckung bei Abzahlungsgeschäften in NJW 1950, 765 [766 Ziff 6]; Crisolli, Zur Zwangsvollstreckung in Abzahlungssachen in JW 1934, 1817 ff; Püschel, die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen durch den Abzahlungsverkäufer und ihre Wirkungen in LZ 1914, 1786 [1787]).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Er muss dann seine eigene Sache pfänden, was innerhalb der durch § 811 ZPO gezogenen Grenzen zulässig ist (BGHZ 15, 171, 173; 55, 59, 62 f; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl. § 449 Rn. 37).
  • BGH, 12.09.2001 - VIII ZR 109/00

    Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

    § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55

    Rechtsmittel

    Der Umstand, daß für die einzelnen Raten Wechsel gegeben waren, entkleidet den Vertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft (BGHZ 15, 171 [172]).

    Es ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1954 ausgeführt hat, zulässig, daß der Gläubiger ihm selbst gehördende, im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen pfändet (BGHZ 15, 171 [173] und die dort angeführten Nachweise).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats wird verwiesen (BGHZ 15, 171, 173 ff) [BGH 10.11.1954 - II ZR 21/54].

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 131/87

    Begriff des Abzahlungsgeschäfts bei Anzahlung und Tilgung der Kaufpreisraten

    Der Umstand, daß die Finanzierung der Raten über Wechsel vorgenommen wird, entkleidet den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft (BGHZ 15, 171, 172; RGZ 136, 137, 138/139).

    Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kaufpreis aus der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln bewirkt worden wäre, nicht jedoch über einen Kredit (Reinicke, Wechsel- und Abzahlungsgeschäft, DB 1959, 1103; vgl. auch BGHZ 15, 171, 172; RGZ 136, 137, 138/139; auch OLG Hamm Wub IV C. § 6 AbzG 2.85).

  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69

    Abzahlungsverkäufer vollstreckt in die Kaufsache

    In dem einen Fall (BGHZ 15, 171) hatte der Verkäufer die wegen seiner Restforderung gepfändete Kaufsache (Lkw) selbst ersteigert.

    Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZPO erfolgt (BGHZ 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, gleichgültig auch, ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15, 171) oder, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein Dritter, in jedem Fall verliert der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz der Sache und die Möglichkeit sie zu nutzen, bleibt aber gleichwohl dem Verkäufer auf den Kaufpreis verpflichtet, soweit dieser nicht durch den Verwertungserlös getilgt worden ist.

  • BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 19/56
    In der erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein, ob § 5 AbzG auf den Kaufvertrag im Hinblick darauf entsprechend anzuwenden ist, daß nach Behauptung des Klägers der Beklagte sich das Eigentum am Wagen vorbehalten und die Zwangsvollstreckung in ihn betrieben hat (BGHZ 15, 171 [177]).
  • BGH, 28.02.1978 - 1 StR 671/77

    (Beihilfe) zur Untreue - Verstoß gegen Gebot der Bindung des Untergerichts -

    Je nach der Ausgestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer kann sich aus dem Sicherungsverhältnis für jeden von beiden Partnern die Pflicht ergeben, die Vermögensbelange des anderen in wesentlichem Umfang zu betreuen (RGSt 74, 1, 3; BGHSt 5, 61; BGH DB 1954, 1065); das gilt insbesondere auch für die Sicherungsübertragung von Grundpfandrechten (BGH, Urteile vom 28. September 1972 - 5 StR 331/72, vom 18. September 1973 - 1 StR 255/73 und vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77).
  • BGH, 09.02.1972 - VIII ZR 8/71

    Verjährung beim Abzahlungskauf

    Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt die Beachtung des Gesetzeszwecks, der bewußt die Belange des Abzahlungskäufers weit mehr als diejenigen des Abzahlungsverkäufers schützt (BGHZ 15, 171, 174) [BGH 10.11.1954 - II ZR 21/54].
  • BGH, 30.10.1956 - VIII ZR 77/56

    Zwangsversteigerung einer Abzahlungskaufsache

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  • BGH, 19.04.1961 - VIII ZR 11/60
    Denn Sinn und Zweck des § 5 AbzG ist es, den Käufer davor zu schützen, daß er auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz an der ihm verkauften Ware und damit die Möglichkeit verliert, sie zu nutzen, dennoch aber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleiben soll: (RGZ 139, 205, 207; 146, 182, 189; BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245, 249; auch 22, 123, 125, 127; Crisolli/Ostler, Abzahlungsgesetz 5. Aufl. § 5 Anm. 2, 77, 80).
  • BGH, 06.02.1963 - VIII ZR 140/62

    Pfändung der Kaufsache durch Abzahlungsverkäufer

  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 162/54

    Verzicht auf Eigentumsvorbehalt

  • BGH, 16.10.1964 - 2 StR 356/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

  • BGH, 05.11.1957 - VIII ZR 307/56

    Rechtsmittel

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