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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,83
BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54 (https://dejure.org/1954,83)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1954 - IV ZB 1/54 (https://dejure.org/1954,83)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1954 - IV ZB 1/54 (https://dejure.org/1954,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittel bei Herbeiführung der Rücknahme durch strafbare Handlung - Geltendmachung des Widerrufs vor Durchführung eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 284
  • NJW 1954, 676
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (4)

  • RG, 21.01.1938 - VII 106/37

    1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen …

    Auszug aus BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann aber die Rücknahme des Rechtsmittels widerrufen werden, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, so dass das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, nach § 580 Nr. 4 ZPO mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (RGZ 150, 392 ff = JW 1936, 1907; 153, 69 = JW 1937, 544; 156, 395).
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

    Auszug aus BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden, dass, solange wegen einer behaupteten Unrichtigkeit einer Zeugenaussage, auf welche das Berufungsurteil gegründet ist, ein Strafverfahren zwar noch möglich, aber nicht durchgeführt ist, der aus dieser Unrichtigkeit hergeleitete Restitutionsgrund nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (BGHZ 5, 299; vgl dazu auch BGHZ 5, 240 und 3, 63).
  • BGH, 03.04.1952 - III ZR 32/51

    Unrichtige Zeugenaussage. Revision

    Auszug aus BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden, dass, solange wegen einer behaupteten Unrichtigkeit einer Zeugenaussage, auf welche das Berufungsurteil gegründet ist, ein Strafverfahren zwar noch möglich, aber nicht durchgeführt ist, der aus dieser Unrichtigkeit hergeleitete Restitutionsgrund nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (BGHZ 5, 299; vgl dazu auch BGHZ 5, 240 und 3, 63).
  • RG, 19.03.1936 - IV 290/35

    1. Ist für die Frage, ob die durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgte …

    Auszug aus BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann aber die Rücknahme des Rechtsmittels widerrufen werden, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, so dass das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, nach § 580 Nr. 4 ZPO mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (RGZ 150, 392 ff = JW 1936, 1907; 153, 69 = JW 1937, 544; 156, 395).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei …

    Dies entspricht der im Bereich des Zivilprozesses anerkannten Handhabung, daß die Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen werden kann, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist (vgl. RGZ 150, 392 [395 f.]; BGHZ 12, 284 [285 f.] und 33, 73 [75]).
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Wenn ein Anerkenntnis betroffen ist, kann der Widerruf in einem solchen Fall mit der Berufung gegen das ergangene Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (RGZ 156, 70, 80 ff; vgl. auch BGHZ 12, 284, 285; BGH Betrieb 1977, 628).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren …

    Zwar lässt die Rechtsprechung einen derartigen Widerruf ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO (Restitutionsklage) zu, wenn die Rücknahme durch eine strafbare Handlung erschlichen wurde (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 33, 73, 75 f.).
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