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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1675
BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03 (https://dejure.org/2004,1675)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2004 - V ZR 292/03 (https://dejure.org/2004,1675)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - V ZR 292/03 (https://dejure.org/2004,1675)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    TKG § 57

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    TKG § 57

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Duldung von Errichtung und Erneuerungen von Telekommunikationslinien auf Bahngrundstücken; Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Errichtung eines Breitbandtelekommunikationsanlage; Duldung einer Einwirkung in Eigentum bei Hinzufügung keinlerlei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 57 TKG
    Telekommunikation; Bahngrundstücke; Ausgleichsansprüche; Gestattungsvertrag; Bahntrasse; Breitbandkabel; Kabelanschluss; Duldungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 57
    Ansprüche eines Grundstückseigentümers - hier: der Deutschen Bahn - wegen der Kreuzung eines Breitbandtelekommunikationskabels im Wege der geschlossenen Verlegetechnik

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fernmeldeleitungen: Ausgleichsansprüche bei Duldungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Duldungs- und Ausgleichsansprüche für TK-Linien

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 168
  • NJW-RR 2004, 1314
  • ZIP 2004, 2060 (Ls.)
  • MDR 2004, 992
  • WM 2005, 194
  • MMR 2004, 608
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Auch steht dem das Senatsurteil vom 7. Juli 2000 nicht entgegen, in welchem ausgeführt ist, daß weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch eines Kabels durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels dem Grundstückseigentümer ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG abverlangte (BGHZ 145, 16, 29).

    Das hat der Senat bereits für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, die dann besteht, wenn auf dem Grundstück eine bereits durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationsanlage genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird, entschieden (BGHZ 145, 16, 32).

    Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch bei der Nutzbarmachung bestehender Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien gegeben (BGHZ 145, 16, 32; 149, 213, 219;… Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 16/00, ZfIR 2001, 834, 835).

    Ebenso wie bei der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG geht es hier nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine Nutzungseinschränkung; der wäre von Verfassungs wegen nicht geboten, weil die Eigentümer ihre Grundstücke in unvermindertem Maß und in gleicher Weise wie bisher nutzen können (Senat, BGHZ 145, 16, 32).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (dazu BVerfG, NJW 2003, 196, 198; Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist (Senat, BGHZ 149, 213, 221).

    Insbesondere rechtfertigen die im Schrifttum im Hinblick auf die Verteuerung der Errichtung neuer Telekommunikationslinien erhobenen Bedenken gegen einen Ausgleichsanspruch bei der erstmaligen Nutzung eines Grundstücks für Zwecke der Telekommunikation (Lach, RTKom 2001, 35, 41 f. und Hahn, LM TKG Nr. 5, jeweils Anm. zu Senat, BGHZ 145, 16) keine andere Betrachtungsweise.

    Denn sie berücksichtigen nicht, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Höhe der Ausgleichszahlung beschränkt ist; sie richtet sich nicht an dem wirtschaftlichen Nutzen aus, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird, sondern bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (Senat, BGHZ 145, 16, 34).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Deshalb ist auch im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit abzustellen (…BVerfG aaO, 800; zu § 906 BGB siehe nur Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1040 m.w.N. [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

    Zwar hat ein solcher Eingriff objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf die Substanz des Grundstückseigentums; das führt im Anwendungsbereich des § 906 BGB grundsätzlich zu einem Überschreiten der Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Einwirkung (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, m.w.N.).

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Auch in diesem Fall läßt sich eine Unentgeltlichkeit weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 196, 198 für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (dazu BVerfG, NJW 2003, 196, 198; Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist (Senat, BGHZ 149, 213, 221).

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für …

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch bei der Nutzbarmachung bestehender Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien gegeben (BGHZ 145, 16, 32; 149, 213, 219;… Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 16/00, ZfIR 2001, 834, 835).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (dazu BVerfG, NJW 2003, 196, 198; Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist (Senat, BGHZ 149, 213, 221).

  • BGH, 08.07.1988 - V ZR 45/87

    Zumutbarkeit von Bauarbeiten auf gewerblich genutztem Nachbargrundstück

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung; ausgleichspflichtig ist allerdings nicht, worauf die Revision zutreffend hinweist, die - noch - zumutbare Nutzung des Grundstücks, sondern nur der überschießende, unzumutbare Teil (…Schütz, aaO, Rdn. 43;… Nienhaus, aaO, S. 215; ebenso für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, V ZR 45/87, WM 1988, 1730, 1732 m. umfangr. Nachw.).

    Das ist hier der Fall, wie das Berufungsgericht, dem es obliegt, die Zumutbarkeitsgrenze unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, aaO), zwar nicht ausdrücklich feststellt, wovon es aber zutreffend ausgeht.

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Zu der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit ist deshalb eine finanzielle Ausgleichsregelung erforderlich (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f.; 79, 174, 192).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen; …

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Dem steht nicht entgegen, daß die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Duldungspflicht dem Interessenausgleich bei der Nutzung benachbarter Grundstücke dient (vgl. Senat, BGHZ 140, 1, 6), auf die Zuführung bestimmter unwägbarer Stoffe und ähnliche Einwirkungen beschränkt ist und nach § 906 Abs. 3 BGB bei einer Zuführung durch besondere Leitungen entfällt (so aber Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 200, 203).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Zu der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit ist deshalb eine finanzielle Ausgleichsregelung erforderlich (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f.; 79, 174, 192).
  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 51/03

    Duldung von Kabelanlagen durch den Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    a) § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erfaßt die Errichtung unterirdischer Telekommunikationslinien (Senat, Urt. v. 26. September 2003, V ZR 51/03, NJW-RR 2004, 231, 232;… BT-Drucks. 13/3609, S. 50).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 16/00

    Entschädigung für Leitungsrecht

    Auszug aus BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
    Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch bei der Nutzbarmachung bestehender Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien gegeben (BGHZ 145, 16, 32; 149, 213, 219; Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 16/00, ZfIR 2001, 834, 835).
  • OLG Oldenburg, 26.05.1998 - 5 U 20/98

    Auslegung des Wortlauts einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Deckung von …

  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 177/77

    Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nach dem Fluglärmschutzgesetz - …

  • BGH, 07.11.2014 - V ZR 305/13

    Grundstücksnutzung zum Betrieb von Telekommunikationslinien: Inhaltskontrolle …

    Die Vorschrift dient somit der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit (Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 292/03, BGHZ 159, 168, 177 f.).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2009 - 10 U 146/08

    Nachbarrecht: Anspruch auf Vermeidung von Sonnenlichtreflexionen durch ein …

    Bei der Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers abzustellen, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGHZ 159, 168, Juris RN 15; BGHZ 157, 33 Juris RN 27).
  • AG Erkelenz, 31.01.2017 - 15 C 176/16

    Kabelverzweiger kann durch "Multifunktionsgehäuse" ersetzt werden!

    Maßstab ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (BVerfG NJW 2000, 798, 800 und BGH Urt. v. 14.5.2004 - V ZR 292/03, beide zu der Vorgängernorm Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F.;… Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz - Kommentar, 3. Auflage 2013, § 76 TKG Rn. 9;… Schütz in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2. Auflage 2015, § 76 TKG Rn. 10).
  • OLG Hamm, 08.06.2009 - 5 U 228/08

    Geldausgleich für die erweiterte Nutzung von Grundstücken zu Zwecken der; …

    (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).

    Sie fließen in die Festsetzung der Ausgleichshöhe insoweit ein, als sie sich auf die Marktverhältnisse auswirken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2007, Akz.: 1 BvR 522/06; vgl. auch BGHZ 159, 168 - 179).

    Sollte sich ein Marktwert noch nicht gebildet haben, kann grundsätzlich bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages auf die Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für Versorgungsleitungen entrichtet werden (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).

    Diese Umstände sind bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. zu berücksichtigen (BGHZ 145, 16, 35; 159, 168, 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834, 835; BVerfG WM 2005, 855, 857).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Ob keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 gegeben ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beantworten; deshalb ist auch im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 292/03 -, BGHZ 159, 168 [172], m. w. Nachw.).

    Schließlich ergibt sich auch aus der Gefahr einer Beschädigung des Schutzrohres und des Kabels und dem daraus resultierenden Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers keine mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks (vgl. zum Ganzen nochmals: BGH, Urt. v. 14.05.2004, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2008 - 15 Verg 9/08

    Vergabeverfahren: Änderung der Identität des Bieters von einer Bietergemeinschaft …

    Die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin aus der Wertung zu nehmen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit des Nachprüfungsantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 - BGHZ 159, 168 - Juris-Ausdruck Rn. 21, BGH…, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 - a.a.O. - Juris-Ausdruck Rn. 32; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - VII Verg 30/06 - VergabeR 2007, 92 - Juris-Ausdruck Rn. 11).
  • LG Heidelberg, 15.05.2009 - 3 S 21/08

    Nachbarschutz gegen Lichtimmissionen: Unterlassungsanspruch gegen unzumutbare …

    Rn. 7 Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt (…OLG Stuttgart Urt. v. 09.02.2009, Aktenzeichen: 10 U 146/08, unveröffentlicht, zit. nach Juris): "Bei der Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers abzustellen, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGHZ 159, 168, Juris RN 15; BGHZ 157, 33 Juris RN 27).
  • VG Köln, 28.05.2025 - 1 K 5381/20

    Telekommunikationslinie, Nutzungsberechtigung, Wegerecht, besondere Anlage, …

    Rn. 100 Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 134 Rn. 1; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG - TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 134 TKG Rn. 6; P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2; Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 1 und 5. Der Bundesgerichtshof bejahte zwar im Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 292/03 -, juris eine Anwendung von § 57 TKG 1996 (§ 134 TKG n.F.).
  • LG Kleve, 26.10.2012 - 5 S 98/12

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers bei Duldung des Eingriffs in sein Grundstück …

    Das Fehlen einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG schließt eine unzumutbare Beeinträchtigung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht aus, weil es bei § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG um die fehlende oder unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks selbst, bei § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG dagegen um die das zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung seiner Benutzung oder seines Ertrags geht (BGHZ 159, 168 Rn. 14 - zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 30.10.2025 - 3 L 577/25

    Ausreichende Erschließung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, …

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die hier in Rede stehenden Duldungspflichten zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. zu § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a. F.: BVerfG…, Beschluss vom 25. August 1999 1 BvR 1499/97 , juris Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 292/03 , juris Rn. 12;… Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 3).

    Die Grenze der Zumutbarkeit ist vielmehr erst erreicht, wenn die Nutzung des Grundstücks aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbenutzers in seiner in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 292/03 , juris Rn. 11;… Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG/TTDSG, 4. Auflage 2023, § 134 Rn. 10 ff.;… Schütz, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Auflage 2021, § 76 Rn. 10 ff.).

  • VG Augsburg, 27.10.2011 - Au 5 K 11.595

    Errichtung von Parkplätzen; Sonnenkollektoren; Gebot der Rücksichtnahme; …

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