Rechtsprechung
| BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 32, 151
- NJW 1960, 1053
- NJW 1960, 1293 (Ls.)
- MDR 1960, 565
- DNotZ 1960, 331
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- RG, 08.12.1933 - II 52/33
Kann durch die Satzung einer Gesellschaft mbH. rechtswirksam bestimmt werden, daß …
Auszug aus BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58
Es folgt damit der vom Reichsgericht (RGZ 142, 373) und im Schrifttum vorwiegend vertretenen Ansicht (Scholz, GmbHG § 15 Anm. 84; Baumbach/Hueck, GmbHG § 15 Anm. 6 B; Vogel, GmbHG § 15 Anm. 12), daß eine Satzungsbestimmung nichtig sei, die für den Fall der Pfändung eines Geschäftsanteils oder des Konkurses eines Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils gegen ein Entgelt vorsehe, das keinen gleichwertigen, wirtschaftlich vollwertigen Ersatz für den Geschäftsanteil darstelle.Hieraus folgt, daß ein in die Satzung aufgenommenes Abtretungsverbot oder eine Erschwerung der Abtretung für den Fall der Pfändung oder des Konkurses nicht gilt und daß eine Satzungsbestimmung, nach der Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können, nach § 134 BGB nichtig ist (RGZ 142, 373, 376 m. w. Nachw.).
- BGH, 11.05.1959 - II ZR 2/58
Verzicht auf die Anordnung der Parteivernehmung durch Beweisbeschluß
Auszug aus BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58
Die Gesellschafter einer GmbH haben allerdings ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, das Eindringen eines Dritten in die Gesellschaft zu verhindern und durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, daß insbesondere die Gläubiger eines Gesellschafters nicht Gesellschafter werden, sondern bloß auf den Wert des Geschäftsanteils des Schuldner-Gesellschafters Zugriff nehmen können (ebenso für die oHG das Senatsurteil vom 11.5.1959 - II ZR 2/58 - WM 1959, 721). - RG, 27.11.1908 - II 281/08
Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch …
Auszug aus BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung beschränkt sich, wie der Wortlaut der Vorschrift, der Zusammenhang und die Begründung des Gesetzes ergeben, auf die freiwillige Veräußerung eines Geschäftsanteils, die ein Gesellschafter durch Rechtsgeschäft unter Lebenden vornimmt (so RGZ 70, 64; RG WarnRspr 1928 Nr. 107; RG DR 1944, 83 und das gesamte Schrifttum).
- BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99
Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung
b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22).Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der Satzung einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nicht auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von BGHZ 32, 151, 155 ff.).
- BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73
Einziehung eines Geschäftsanteils
Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein Entgelt zuläßt, das nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, ist wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (Einschränkung gegenüber BGHZ 32, 151).Diese Möglichkeit wird ihm nach § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO nicht dadurch genommen, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung von Geschäftsanteilen ausschließt oder beschränkt; § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB nur für die freiwillige Veräußerung (BGHZ 32, 151, 155).
So hat der Senat in seinem Urteil vom 7. April 1960 (BGHZ 32, 151 mit Anm. Fischer LM GmbHG § 34 Nr. 3) eine gesellschaftsvertragliche Regelung für unwirksam erachtet, die der Gesellschaft in den Fällen der Pfändung, des Vergleichs- oder Konkursverfahrens und außerdem nur in einem theoretischen Fall (Unterstellung eines Gesellschafters unter Pflegschaft oder Vormundschaft) das Recht gab, den Geschäftsanteil einzuziehen und als Entgelt lediglich den nach dem letzten Jahresabschluß darauf entfallenden Wert unverzinslich in Raten von 20 % des jeweils von den Gesellschaftern festgestellten Jahresgewinns zu zahlen.
Soweit den Gründen des Urteils BGHZ 32, 151 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
- KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
Wirksame Ausübung von Vorkaufsrecht an Geschäftsanteil von GmbH
Die Regelung in § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder von anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 S. 1 BGB allein für die freiwillige Veräußerung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1960 - II ZR 69/58, NJW 1960, 1053;… DIJuF-Rechtsgutachten, Themengutachten TG-1239 Rn. 6).
- OLG Hamm, 11.02.1999 - 27 U 187/98
Abfindungsklauseln bei der Einziehung eines Geschäftsanteils
oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt zulassen, nichtig ( BGHZ 32, 151 ff. = DNotZ 1960, 331 ), wenn dieselbe Entschädigungsregelung nicht auch für andere Anknüpfungstatbestände als die der Einzel- oder Gesamtvollstreckung gegen den Gesellschafter gilt ( BGHZ 65, 22 ff., 27 = DNotZ 1976, 181 = MittRhNotK 1975, 590 ).Letztere bleibt isoliert in der Weise gültig, daß ungeachtet der unwirksamen Abfindungsklausel die Einziehung des Geschäftsanteils zu einem Abfindungsanspruch in der gesetzlichen Höhe führt (…vgl. Baumbach/Hueck, § 34 GmbHG , Rn. 19 b m.w.N., Rn. 19 d;… Rowedder, § 34 GmbHG , Rn. 65; eingehend: Scholz/H.-P. Westermann, § 34 GmbHG , Rn. 33 m.w.N., dagegen überholt: BGHZ 32, 151 ff. = DNotZ 1960, 331 ).
- BayObLG, 05.11.1982 - BReg. 3 Z 92/82
Zum Prüfungsrecht des Registergerichts
Die heute überwiegende Auffassung kann wie folgt zusammengefaßt werden (vgl. BGHZ 32, 151/156; 65, 22/27; BGH WPM 1977, 1276/1277 f; Baumbach/Hueck Einf. 3 vor § 34 GmbHG ; Hachenburg/Ulmer Anhang § 34 GmbHG RdNr. 55; Scholz/Winter § 15 GmbHG RdNr. 95; Kuhn WPM 1978, 598/604 f.; Priester GmbH - Rdsch. 1981, 206/210):. - OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
Anspruch auf Auszahlung restlichen Abfindungsguthabens; Zulässigkeit einer …
Rn. 14 Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 32, 151 (156) [BGH 07.04.1960 - II ZR 69/58] ausgeführt, die Gesellschafter einer GmbH hätten zwar ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, das Eindringen eines Dritten in die Gesellschaft zu verhindern, doch verstoße eine Satzungsbestimmung gegen gute Sitte und sei von § 15 Abs. 5 GmbHG nicht gedeckt, die die Einziehung eines Geschäftanteils eigens für den Fall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsehe.
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