Rechtsprechung
| BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulassung als Rechtsanwalt - Anstellung eines Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 36, 71
- NJW 1962, 204
- MDR 1962, 127
- DB 1962, 28
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60
Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)
Auszug aus BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Gefahr, ein Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufes in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten kommen, regelmäßig bei der Prüfung, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (vgl. BGHZ 33, 266, 270 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 2/60]; 33, 276, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; NJW 1961, 1723, 1724 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60] rechte Spalte Mitte). - BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60
Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)
Auszug aus BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Gefahr, ein Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufes in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten kommen, regelmäßig bei der Prüfung, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (vgl. BGHZ 33, 266, 270 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 2/60]; 33, 276, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; NJW 1961, 1723, 1724 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60] rechte Spalte Mitte). - BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60
Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer
Auszug aus BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Gefahr, ein Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufes in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten kommen, regelmäßig bei der Prüfung, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (vgl. BGHZ 33, 266, 270 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 2/60]; 33, 276, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; NJW 1961, 1723, 1724 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60] rechte Spalte Mitte).
- BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
Rechtsanwaltsberuf
Bestehe die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts, sei die Daueranstellung im öffentlichen Dienst von vornherein nicht mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar (BGHZ 36, 71 [76 f.]). - BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer …
Rn. 10 a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf regelmäßig unvereinbar angesehen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer]).Dabei hat er jedoch nicht die teilweise hoheitliche Natur der einer Industrie- und Handelskammer zugewiesenen Aufgaben für ausschlaggebend erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74), sondern maßgeblich auf deren Inhalt abgestellt.
In den erstgenannten zwei Fällen lag der entscheidende Gesichtspunkt für den Senat in einem möglichen Interessenwiderstreit zwischen der einer Industrie- und Handelskammer obliegenden Verpflichtung zur Erstattung unparteiischer Gerichtsgutachten und der Wahrnehmung von - unter Umständen gegenläufigen - Mandanteninteressen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 241 ff.).
Er ist zwar als Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer zu D. , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I S. 920; IHKG) Angestellter des öffentlichen Dienstes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 72).
Denn der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer könnte bei zu erstattenden Gerichtsgutachten und zu erteilenden Auskünften nicht die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt beraten oder vertreten hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).
Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermitglieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74
Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt
Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff).Die bloße Möglichkeit, der Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten kommen, ist auch sonst regelmäßig kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (BGHZ 33, 266, 270; 36, 71, 76 mit weiteren Nachweisen).
Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen , daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).
So hat der Senat die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238).
- BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76
Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und …
Wer bei einer Industrie- und Handelskammer angestellt und in der Abteilung "Berufsbildung" eingesetzt ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (im Anschluß an BGHZ 36, 71; 49, 238).Eine derartige Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; 66, 283; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).
Aus diesen Gründen hat der Senat die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238).
Umgekehrt könnte der Geschäftsführer in einem Fall, in dem er in den Angelegenheiten eines Kammermitglieds bereits dienstlich tätig geworden sei, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung eben dieses Mitglieds oder auch seines Gegners mit der notwendigen Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen, wie sie der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) aufweisen muß (BGHZ 36, 71, 75).
- BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer
An der schon im Beschluß BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 vertretenen Auffassung muß der Senat nach erneuter Prüfung festhalten.Das muß - ebenfalls im wesentlichen mit der Entscheidung BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 im Einklang - bejaht werden.
Der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die (in der Entscheidung BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 vertretene) Auffassung, es liege "in der Natur der Sache, daß sich der Klientenkreis des Antragstellers in der Hauptsache aus Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer zusammensetzen würde".
Hierdurch kann die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege verringert, aber aus den oben dargelegten Gründen nicht so sehr beiseite geschoben werden, daß sie "ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann" (BGHZ 36, 71, 74 = NJW 62, 204).
- BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77
Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts …
Das kann vielmehr nur dann geschehen, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff; 64, 294, 295).Die bloße Möglichkeit, der Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten kommen, ist auch sonst regelmäßig kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (BGHZ 33, 266, 270; 36, 71, 76 mit weiteren Nachweisen).
Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35).
Deshalb kann aus den in BGHZ 36, 71 ff; 49, 238 ff (Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer) und im Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34 ff - (Syndikus der Deutschen Siedlungsbank) entschiedenen Fällen nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, wie bereits in BGHZ 64, 294 ff im einzelnen dargelegt worden ist.
- BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der …
Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unvereinbar hat der Senat angesehen eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993, AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer (Beschl. v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landesärztekammer (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44) und einer berufsständischen Kammer für Bauingenieure und Architekten (Beschl. v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379, 1380). - BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77
Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus
Es haben sich - entgegen der von der Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung ergeben, daß er durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als sog. Dauerangestellter im öffentlichen Dienst etwa durch auftretende Interessenkonflikte die Interessen der Rechtspflege gefährden könnte (vgl. dazu BGHZ 36, 71; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 14/74 = EGE XIII 38 und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 25/75 = EGE XIII 81 (84); BGHZ 68, 59, 60 mit weiteren Nachweisen; zuletzt Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 10/77).Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in der Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis am Ort seiner sonstigen Tätigkeit errichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 3/60 - vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI 47; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202 Nr. 6; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61 - vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61 = BGHZ 36, 71; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58 (60) -).
- BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 2/66
Rechtsmittel
Der Senat hat in seinem Beschluß BGHZ 36, 71 ausgesprochen, daß ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nicht zugleich als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könnte.Die Gefahr, daß die Gerichte auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft keine wirklich unparteiischen Gutachten erhalten, die der Senat in BGHZ 36, 71 besonders herausgestellt hat, scheidet beim Antragsteller aus.
Das gilt hier umsomehr, als der Oberlandesgerichtspräsident von Köln ihn bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 1963 auf die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1 und 15 Nr. 2 BRAO sowie die Entscheidung BGHZ 36, 71 hingewiesen hatte und ihn um baldige Stellungnahme zu der Frage gebeten hatte, ob die Deutsche S. hoheitliche Aufgaben erfülle, gegebenenfalls welche, und ob ihre Bediensteten zum "öffentlichen Dienst" gehörten.
- BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 9/99
Unvereinbarkeit einer anderweitigen Berufstätigkeit mit dem Anwaltsberuf
Eine Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des Zweitberufs hat die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universitätsverwaltung (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 91), einen Justitiar bei einem bischöflichen Offizialat (BGHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (…BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO), einer Handwerkskammer (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Handwerksinnung (BGH, Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 74 f.; 49, 238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer (EGH Frankfurt EGE X, 119 ff.) und einer Berufsgenossenschaft (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82, BRAK-Mitt. 1982, 125). - OVG Sachsen, 10.07.2003 - 2 E 98/02
Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen …
- BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93
Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt
- BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat
- BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
Anwaltszulassung (Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes)
- BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 27/75
Rechtsmittel
- BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 9/74
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
- BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 6/92
Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch mit dem …
- BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67
Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät
- BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 1/72
Zulassung als Rechtsanwalt - Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn - …
- BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70
Zulassung eines hessischen Landtagsabgeordneten als Rechtsanwalt
- BGH, 10.11.1969 - AnwZ (B) 9/69
Enthaltung von der Mitwirkung eines Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit …
- AGH Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 2 AGH 13/09
Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines geschäftsführenden …
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 1/75
- BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 3/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
- BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 16/74
Rechtsmittel
- LG Hamburg, 13.06.2007 - 304 O 148/07
Wirksames rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot trotz Grundschuld?
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".