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Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,167
BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63 (https://dejure.org/1963,167)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63 (https://dejure.org/1963,167)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 14/63 (https://dejure.org/1963,167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Angestellten zur Rechtsanwaltschaft - Zulassung von Verbandsgeschäftsführern, Syndikusanwälten und Geschäftsführern von Arbeitgeberverbänden zur Anwaltschaft - Zulassung juristischer Angestellter von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 282
  • NJW 1964, 251 (Ls.)
  • DB 1964, 68
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35, 287).

    Dieser Versagungsgrund gilt gemäß BGHZ 38, 241 auch dann, wenn sich die Betätigung im Angestelltenverhältnis allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten erstreckt.

    Daher findet sich in BGHZ 38, 241, 247 bereits die allgemeinere Formulierung:.

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 27/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35, 287).

    Vielmehr ist das Merkmal einer "ständigen" Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (so AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963).

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 21/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Als einzige ältere Entscheidungen, die allenfalls tatbestandsmäßig in Vergleich zu dem Fall des Antragstellers gesetzt werden könnten, verbleiben somit die vom Antragsteller ebenfalls zur Unterstützung seiner Rechtsbeschwerde angezogenen Beschlüsse vom 19. November 1962 (AnwZ (B) 21/62) und vom 3. Dezember 1962 (AnwZ (B) 28/62).

    In der Zulassungssache AnwZ (B) 21/62 gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Arbeitgeberverband durch Erklärung seines Einverständnisses damit, daß der Gesuchsteller künftig als freier Rechtsanwalt tätig werde, zugleich die Einschränkungen, welche sich aus § 11 ArbGG und aus § 46 BRAO für eine Vertretung der Verbandsmitglieder vor den Arbeitsgerichten ergeben, in Kauf genommen habe.

  • BGH, 03.12.1962 - AnwZ (B) 28/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Als einzige ältere Entscheidungen, die allenfalls tatbestandsmäßig in Vergleich zu dem Fall des Antragstellers gesetzt werden könnten, verbleiben somit die vom Antragsteller ebenfalls zur Unterstützung seiner Rechtsbeschwerde angezogenen Beschlüsse vom 19. November 1962 (AnwZ (B) 21/62) und vom 3. Dezember 1962 (AnwZ (B) 28/62).

    Ein etwas anderer Sachverhalt lag dem weiteren Beschluß vom 3. Dezember 1962 - AnwZ (B) 28/62 - zugrunde.

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35, 287).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Um derartige Fallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 921 9 und NJW 1962, 202 6 .
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    In dem ersten dieser Fälle handelte es sich um den Hauptgeschäftsführer eines Großhandelsverbandes, dessen Tätigkeit sich insofern von der des Antragstellers unterschied, als er außer mit der inneren Verwaltung seines Verbandes vorrangig mit der Vertretung von dessen wirtschaftspolitischen Zielen befaßt war (vgl. BGHZ 33, 276 = NJW 1961, 219).
  • BGH, 09.10.1961 - AnwZ (B) 28/61

    Verschuldensfreie Fristversäumung bei einem Krankenhausaufenthalt - Frist für die …

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Um derartige Fallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 921 9 und NJW 1962, 202 6 .
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 3/60

    Syndikusanwalt (Versicherungsdirektor)

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    Um derartige Fallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 921 9 und NJW 1962, 202 6 .
  • BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen eines Versagungsgrundes

    Auszug aus BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
    In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 entschieden, daß es im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO ohne Bedeutung ist, ob das vertraglich bestehende Weisungsrecht gegenüber einem angestellten Juristen im Einzelfalle mehr oder weniger unausgeübt geblieben ist.
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 13/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Versicherungsangestellter)

  • BGH, 06.03.1961 - AnwZ (B) 8/60
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

    Erstrecke sich die Beratung jedoch auf Außenstehende, wozu auch Verbands- und Vereinsmitglieder zu rechnen seien (BGHZ 40, 282 [285 f.]), komme es zu einer Doppelrolle, die nicht in das Berufsbild des Rechtsanwalts passe, die Erwartungen des rechtsuchenden Publikums enttäusche und die Rechtssicherheit gefährde, weil die Aufspaltung der Verantwortlichkeiten für Außenstehende nicht immer klar erkennbar sei (…BGH, BRAK-Mitt. 1988, S. 271 f.).
  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Die insoweit in der Entscheidung BGHZ 40, 282 gemachte Ausnahme kann nicht aufrecht erhalten werden.

    In mehreren Entscheidungen hat der Senat den Rechtsgrundsatz entwickelt, daß der Syndikus eines Verbandes, der aufgrund seines Anstellungsvertrages den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden kann, weil er sich durch diese Art von Rechtsberatung dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts entfremdet und sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen Rechtsberatungsunternehmens macht (BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282) [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61].

    Demgegenüber ist aber vom Senat bereits anerkannt worden, "daß es für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters ankommt" (BGHZ 40, 282, 287) [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63].

    Daß es nicht darauf ankommt, daß die Wirtschaftsvereinigung die Rechtsberatung gemäß Art. 11 Nr. 4 ihrer Satzung nicht in der Absicht eines Gewinns betreibt, sowie daß das Arbeitsgebiet des Antragstellers als des Angestellten der Wirtschaftsvereinigung das Merkmal einer "ständigen" Rechtsberatung erfüllt, ist ebenfalls in der Entscheidung BGHZ 40, 282 (S. 286 und 287) dargelegt.

    VII, 120; BGHZ 40, 282) anerkannt worden sei.

    Davon abgesehen erhebt sie Bedenken gegen die Auffassung, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 282 hinsichtlich der Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zum Ausdruck gebracht hat.

    Die insoweit in der Entscheidung BGHZ 40, 282 gemachte Ausnahme kann nicht aufrecht erhalten werden.

    In der Entscheidung BGHZ 40, 282 hat er dann allerdings ausgeführt (S. 284/285), die vom Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbands ausgeübte dienstvertragliche Beratung von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern in Rechtsangelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, könne nicht als Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO angesehen werden.

    In der Entscheidung BGHZ 40, 282 hat der Senat seine damalige Auffassung, daß ausnahmsweise zur Rechtsanwaltschaft der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes zugelassen werden könne, der ständig den Verbandsmitgliedern Rechtsrat zu erteilen hat, nicht unmittelbar aus Art. 9 GG und aus § 11 ArbGG hergeleitet.

    Während es - weil damals nicht entscheidungserheblich - nicht notwendig war, in dem Beschluß BGHZ 40, 282 diese Frage abschließend zu prüfen, muß sie der Senat nunmehr verneinen.

    Insoweit wird auf die Entscheidungen BGHZ 40, 282, 288 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63] und NJW 1965, 1015, 1017 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] a.E. Bezug genommen.

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18 und vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 -).

    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).

  • BGH, 18.01.1965 - AnwZ (B) 11/64
    Insbesondere ist in dem Beschluß v. 11.11.1963 (BGHZ 40, 282 = NJW 64, 251 Nr. 9) ausgeführt worden, daß der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsvertrages den Verbandsmitgliedern in ihren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann.

    Der Antragsteller irrt indessen, wenn er meint, bei der in BGHZ 40, 282, 286 = NJW 64, 251 als geboten bezeichneten wirtschaftlich-soziologischen Betrachtungsweise müßten an Stelle des rechtsfähigen Vereins, mit dem er seinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, dessen sämtliche Mitglieder, oder jedenfalls die 700 Volksbanken als seine Dienstherren, bzw. als seine "Auftraggeber" im Sinne von § 46 BRAO, angesehen werden.

    Zwar ist die Mitgliederzahl beim Genossenschaftsverband mit 1500 + 700, bzw. mit 700 Mitgliedern geringer als bei dem in BGHZ 40, 282 = NJW 64, 251 behandelten Bergbaugeschädigten-Verband (= 5000 Einzelmitglieder).

    Jedoch ändert selbst ein Mitgliederbestand von 700 nichts an der Richtigkeit der in BGHZ 40, 282, 286 = NJW 64, 251 getroffenen Feststellung, daß es bei Vereinigungen dieser Größenordnung an jeder persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganen fehlt.

    Zum anderen ist bereits in BGHZ 40, 282, 288 = NJW 64, 251 L hervorgehoben worden, daß der Gesetzgeber bei Einführung der BRAO bewußt darauf verzichtet hat, die Grundsätze des § 7 Nr. 8 BRAO zur Frage der Unvereinbarkeit auch gegenüber den bereits zugelassenen Rechtsanwälten in aller Grundsätzlichkeit angewendet zu sehen.

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat …

    Eine im Sinne des § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbare Tätigkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Betreffende in abhängiger Stellung im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten als Angestellter Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff.; 38, 241 ff.; 40, 282 ff.; 63, 377 ff.; 65, 238 ff.; 83, 350 ff.; 97, 204 ff. [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f.; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Eine in der Senatsrechtsprechung zunächst zu Gunsten von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gemachte Ausnahme (BGHZ 40, 282 ff.; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 1962 - AnwZ (B) 28/62, EGE VII 120 ff.) wurde später aufgegeben, weil auch deren Angestellten die den Anwaltsberuf prägende Eigenverantwortlichkeit fehlt (BGHZ 46, 60 ff.).

    Gegenüber dem Mitglied trägt in erster Linie der Verband die Verantwortung für die aufgrund seiner Satzung geschuldete Rechtsberatung (vgl. BGHZ 40, 282, 287; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1 jeweils m.w.Nachw.).

    Ab einer gewissen Größe des Verbandes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung das jeweilige Verbandsmitglied einem Rechtsuchenden aus dem allgemeinen Publikum gleichgestellt, der fallweise Beratung begehrt (vgl. BGHZ 40, 282, 286; BGHSt 34, 227, 229 [BGH 10.11.1986 - AnwSt R 4/86]; BGH, Beschl. vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64, NJW 1965, 1015, 1016 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64]; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1).

  • BGH, 13.10.1970 - AnwZ (B) 7/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    VII 123; BGHZ 40, 282 = Ehrenger.

    Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, daß der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Ausnahme für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden machen wollte (Ehrenger. Entsch. VII 115; VII 120; BGHZ 40, 282).

    Die Unvereinbarkeit der Stellung, in der der Rechtsrat erteilt werden muß, mit dem Anwaltsberuf ist nicht nur bei einer gewissen Häufigkeit der abhängigen Rechtsraterteilung anzunehmen; vielmehr ist das Merkmal einer ständigen Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (Ehrenger. Entsch. VII 123, 126; VIII 29; BGHZ 40, 282, 287) [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63].

    Es kommt weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters an (BGHZ 40, 282, 287) [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63].

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285).

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband …

    So hat er die Auftraggebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht angenommen für die rund 5.000 Mitglieder eines Verbandes Bergbaugeschädigter (BGHZ 40, 282, 286) [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63], für die 700 Mitgliedsgenossenschaften eines genossenschaftlichen Zentralverbandes(Senatsbeschluß vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64 = NJW 1965, 1015, 1016 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] = JVBl.

    Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Auftraggeberbegriff in § 46 BRAO unterschiedlich auszulegen je nachdem, ob - wie in den oben genannten Entscheidungen BGHZ 40, 282, NJW 1965, 1015 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] und NJW 1986, 2499 - die Erteilung von Rechtsrat oder - wie hier - das Tätigwerden des Rechtsanwalts vor Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Standesrecht überprüft wird.

    Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach niemand zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden darf, der als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn in dessen Auftrag ständig Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287, 290 [BGH 10.09.1961 - AnwZ B 16/61]; 38, 241, 245, 247 f; 40, 282, 285 f [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; 46, 60, 61, 65 [BGH 18.07.1966 - AnwZ B 1/66]; 63, 377, 378 f [BGH 20.01.1975 - AnwZ B 6/74]; 65, 238, 239 f [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 72, 322, 323 f [BGH 13.11.1978 - AnwZ B 28/78]; vgl. BGHZ 83, 350, 352 f) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81], dient dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis des Rechtsanwalts zu den Rechtsuchenden sowie dem Ansehen des Anwaltsständes.

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 18/71

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Verbandes - Begriff des …

    Der Senat hat im Verlauf seiner Rechtsprechung den nunmehr ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = EGE VI 102; EGE VII 123; BGHZ 40, 282 = EGE VIII 3; EGE VIII 29; BGHZ 46, 60 = EGE IX 27 - NJW 1966, 2062; Beschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217).

    Die vom Senat früher für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gemachte Ausnahme (vgl. EGE VII 115; EGE VII 120; BGHZ 40, 282) ist mit der Entscheidung BGHZ 46, 60 aufgegeben worden.

    Wie der Senat bereits mehrfach, so in BGHZ 40, 282, 287 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63] sowie in dem genannten Beschluß vom 13. Oktober 1970 dargelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte bei seiner Raterteilung generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist, sondern vielmehr darauf, daß ihm als in abhängiger Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortung fehlt und er eben doch seinem den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Verband, untersteht.

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Im übrigen kommt es auf die Häufigkeit einer derartigen Rechtsberatung nicht an (BGHZ 40, 282, 287; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = EGE XII 3, 4).

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen …

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

  • BGH, 07.10.1968 - AnwZ (B) 8/68

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02

    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische …

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der …

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 3/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit …

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
  • OLG Stuttgart, 26.01.1999 - 8 W 488/97

    Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung durch gleichzeitige Vertretung eines …

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 31/76

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. steuerrechtlichen Beratung von Mandanten …

  • LAG Hessen, 27.03.1996 - 8 Sa 646/95

    Berufung: Formvoraussetzungen - Unterzeichnung der Schrift durch einen …

  • BGH, 24.04.1967 - AnwZ (B) 12/66

    Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereibarkeit eines …

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 4/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 15/70

    Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts - Tätigkeit als Handlungsbeauftragter …

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung …

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 11/77

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung

  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 8/73

    Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in …

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 25/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

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