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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,117
BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der Verfügung über das ganze Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1365, § 1266
    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zugewinngemeinschaft: Bei Verbleib von weniger als 15 % Restvermögen muss anderer Ehegatte Vermögensverfügung zustimmen - Grenze von 15 % gilt nur bei kleinen Vermögen

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 293
  • NJW 1980, 2350
  • ZIP 1980, 761
  • MDR 1980, 916
  • DNotZ 1981, 43 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (…Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475;… Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8;… Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher lediglich im Rahmen des § 419 BGB Stellung genommen, und zwar dahin, daß die dinglichen Belastungen ohne Einschränkung zu berücksichtigen seien (BGHZ 66, 217, 221 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74];… offengelassen noch im Urteil vom 9. März 1972 a.a.O.).

    Denn sie ist mit dem Zweck des § 419 BGB begründet worden, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners als Zugriffsobjekt zu erhalten (BGHZ 66, 219, 220) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].

    Soweit dieser darin besteht, den zukünftigen Zugewinnausgleich zu sichern, ist - ebenso wie im Rahmen des § 419 BGB - von ausschlaggebender Bedeutung, daß die dinglichen Belastungen eines Gegenstandes dessen Wert als Zugriffsobjekt für andere, an dem Gegenstand nicht oder nachrangig gesicherte Gläubiger mindert (vgl. BGHZ 66, 217, 220 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].

  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens - …

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (…Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475;… Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8;… Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher lediglich im Rahmen des § 419 BGB Stellung genommen, und zwar dahin, daß die dinglichen Belastungen ohne Einschränkung zu berücksichtigen seien (BGHZ 66, 217, 221 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; offengelassen noch im Urteil vom 9. März 1972 a.a.O.).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt, wonach ein nach § 1365 BGB unwirksamer Vertrag grundsätzlich nach § 140 BGB in einen Erbvertrag umgedeutet werden kann (Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62 - NJW 1964, 347, 348) [BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62].
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74

    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von …

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Der hypothetische Wille der Vertragschließenden ist jedoch regelmäßig anzunehmen, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige (vgl. BGHZ 19, 269, 273).
  • BGH, 30.01.1974 - VIII ZR 4/73

    Abtretung künftiger Ansprüche keine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (…Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475;… Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8;… Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).
  • BGH, 20.02.1958 - III ZR 175/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Soweit der Bundesgerichtshof bisher zu § 419 BGB eine andere Auffassung vertreten und ausgeführt hat, unter wirtschaftlicher Betrachtung sei im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens gesprochen werden könne (Urteile vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 - WM 1958, 493, 494; vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741), kann der erkennende Senat dem für die Vorschrift des § 1365 BGB nicht folgen.
  • BGH, 29.04.1964 - VIII ZR 2/63
    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Soweit der Bundesgerichtshof bisher zu § 419 BGB eine andere Auffassung vertreten und ausgeführt hat, unter wirtschaftlicher Betrachtung sei im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens gesprochen werden könne (Urteile vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 - WM 1958, 493, 494; vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741), kann der erkennende Senat dem für die Vorschrift des § 1365 BGB nicht folgen.
  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 141/10

    Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer …

    Rn. 10 1. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ 43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258).

    Rn. 11 Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299 = FamRZ 1980, 765, 767; zu größeren Vermögen vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 - FamRZ 1991, 669).

    Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der - um valutierende Belastungen verringerte (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766) - Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

    Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen - wie im vorliegenden Fall - in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052;… Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben.

    Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung (vgl. insoweit schon BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943).

    Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 = FamRZ 1980, 765, 766 und BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910;… BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 - FamRZ 2012, 116 Rn. 10).

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Bei größeren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Ergänzung zum Senat, BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350 = LM § 1366 BGB Nr. 1).

    Der Bundesgerichtshof habe zwar bei kleineren Vermögen die Grenze bei 15% angesetzt (BGHZ 77, 293, 299).

    a) Der Senat hat in seinem bereits vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 25. Juni 1980 (BGHZ 77, 293) dargelegt, daß es das Bedürfnis nach Rechtssicherheit gebietet, Kriterien zu finden, die eine möglichst sichere Unterscheidung zwischen nach § 1365 BGB zustimmungspflichtigen und anderen Verfügungen erlauben.

    Es kommt insoweit allein auf die objektiven Wertverhältnisse an, nicht auf einen besonderen individuellen Wert, den Vermögensgegenstände gerade für den jeweiligen Eigentümer oder für das Leben seiner Familie haben (vgl. BGHZ 77, 293, 298;… MünchKomm/Gernhuber aaO. § 1365 Rdn. 15;… Tiedtke aaO.).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95

    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. nur BGHZ 77, 293, 295 und 123, 93, 95).

    Daneben bezweckt die Bestimmung, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGHZ 77, 293, 296 und BGHZ 101, 225, 228).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGHZ 77, 293, 295 ff).

    Im Falle eines solchen Gläubigerzugriffs hätte auch eine noch ausstehende "Nachforderung" der Treuhandanstalt den Wert des Geschäftsanteils als Zugriffsobjekt in keiner Weise gemindert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 77, 293, 297).

    Eine Berücksichtigung des "individuellen" Werts, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten hat, würde in die rechtliche Beurteilung erhebliche Unsicherheiten hineintragen und in vielen Fällen gar nicht überzeugend möglich sein (vgl. BGHZ 77, 293, 298).

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