Rechtsprechung
| BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Bundessozialgericht
Sozialgerichtliches Verfahren - in der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte - Notwendigkeit der Beiladung in der Rechtsmittelinstanz - Krankenversicherung - Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer ...
- rechtsinformationen.bund.de
Sozialgerichtliches Verfahren - in der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte - Notwendigkeit der Beiladung in der Rechtsmittelinstanz - Krankenversicherung - Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 130b Abs 5 S 1 SGB 5, § 130b Abs 9 S 1 SGB 5, § 130b Abs 9 S 2 SGB 5, § 130b Abs 9 S 5 SGB 5 vom 22.12.2011, § 130b Abs 9 S 6 SGB 5 vom 04.05.2017
(Sozialgerichtliches Verfahren - in der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte - Notwendigkeit der Beiladung in der Rechtsmittelinstanz - Krankenversicherung - Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer ... - Wolters Kluwer
Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Spitzenorganisationseigenschaft des Verbandes der Arzneimittelimporteure Deutschlands eV im Sinne von § 130b Abs. 5 S.1 SGB V; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.08.2019)
Schiedsverfahren: Verband der Importeure gehört zur Selbstverwaltung
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Verband der Arzneimittelimporteure Deutschlands eV ./. 1. Bundesverband der Arzneimittelhersteller eV, 2. Bundesverband der pharmazeutischen Industrie eV, 3. pro Generika eV, 4. Verband Forschender ...
Krankenversicherung
Verfahrensgang
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - L 9 KR 303/15
- BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Papierfundstellen
- BSGE 129, 30
- NZS 2020, 381
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 51 Nach diesen Maßstäben ist es zwar nicht erforderlich und geboten, dass jegliches pharmazeutische Unternehmen, das von der RV betroffen sein kann, deshalb auch Mitglied einer maßgeblichen Spitzenorganisation sein müsste, die am Abschluss der RV direkt oder über das Schiedsverfahren nach § 130b Abs. 9 Satz 5 SGB V beteiligt ist (…vgl für den RV nach § 129 Abs. 2 SGB V auch Weiß, aaO, S 112). Derartiges wäre praktisch nur über die gesetzliche Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft in einer maßgeblichen Spitzenorganisation erreichbar und könnte zudem sogar einer effektiven Aufgabenwahrnehmung entgegenstehen (vgl hierzu Axer, KrV 2015, 97, 98 <zur ähnlichen Situation bei § 113 Abs. 1 SGB XI>). Allerdings würde es andererseits auch nicht ausreichen, dass lediglich die "große Mehrheit" der pharmazeutischen Unternehmer Mitglied in einer beteiligten Spitzenorganisation ist (so aber wohl Luthe, PharmR 2011, 193, 204; ders in Hauck/Noftz, SGB V, K § 130b, RdNr 78 Stand Einzelkommentierung 11/2018). Um auszuschließen, dass mangels wirksamer Vertretung die Interessen bestimmter Gruppen von pharmazeutischen Unternehmen in unzumutbarer Weise übergangen werden, sind regelmäßig auch Vorkehrungen zur Berücksichtigung von Minderheiteninteressen erforderlich (vgl dazu BVerfGE 146, 71 RdNr 200 f <teilweise Verfassungswidrigkeit von § 4a Tarifvertragsgesetz>). Zur Gewährleistung einer solchen Berücksichtigung wiederum muss sichergestellt sein, dass die am Abschluss der RV beteiligten Organisationen die Gesamtheit der pharmazeutischen Unternehmer und ihre jeweiligen Interessen in angemessener Weise repräsentieren (vgl hierzu Huster, KrV 2013, 1, 8; bzgl des RV nach § 129 Abs. 2 SGB V vgl auch Weiß, VSSAR 2019, 37, 52). Bei einer bestehenden Interessenpluralität und -heterogenität erfordert dies aber die Beteiligung jedenfalls solcher Organisationen, die auf spezifische schützenswerte Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet sind.Deshalb können Verbände mit schutzwürdigen Sonderbelangen auch nicht darauf verwiesen werden, sich einer der schon am Entscheidungsverfahren beteiligten Organisationen anzuschließen (vgl hierzu auch BVerfGE 146, 71 RdNr 200 f)..
- BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Lippeverband
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 43 Die Erledigung öffentlicher Aufgaben - auch und insbesondere im Bereich des Rechts der sozialen Krankenversicherung - darf für abgegrenzte Bereiche besonderen Organisationsformen der Selbstverwaltung übertragen werden, um ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen zu schaffen, um verwaltungsexternen Sachverstand zu aktivieren sowie um einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und um auf diese Weise dazu beizutragen, dass die vom Gesetzgeber beschlossenen Zwecke und Ziele effektiv erreicht werden (vgl BVerfGE 107, 59, 92 <Wasserverband>). Voraussetzung einer solchen Normsetzungsbefugnis ist eine durch das Gesetz vorgegebene hinreichend dichte Anleitung, in der die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Selbstverwaltungsorgane, die der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegen, ausreichend bestimmt festgelegt sind.Rn. 49 Die Gewährleistung einer angemessenen Betroffenenpartizipation, bei der nicht einzelne Interessen bevorzugt werden, ist - neben den oben bereits dargelegten Voraussetzungen der Normsetzungsbefugnis durch Selbstverwaltungsorgane - eine weitere, im Demokratieprinzip wurzelnde verfassungsrechtliche Anforderung an die Übertragung von Normsetzungsbefugnissen an die Selbstverwaltung (vgl hierzu BVerfGE 107, 59, 92 f; 111, 191, 216 ff; 136, 194 RdNr 169; 146, 164 RdNr 114). Entscheidend ist insoweit, dass beim Zustandekommen verbindlicher Normen die Pluralität der betroffenen Interessen hinreichend vertreten wird, wobei es in der funktionalen Selbstverwaltung weniger auf eine "egalitäre" Teilhabe aller Betroffenen an Entscheidungsprozessen ankommt als vielmehr auf eine sachgerechte Interessenrepräsentation (vgl BVerfGE 146, 164 <Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in Industrie- und Handelskammern>, vgl Leitsätze sowie RdNr 114, 121, insbes 126)..
- BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95
Arzneimittelfestbeträge
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
In der GKV hat die Normsetzung durch die Gremien der gemeinsamen sozialen Selbstverwaltung eine lange Tradition und wird verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl zB BVerfGE 106, 275, 305 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 22 f;… BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 15;… BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 3 S 24;… BSG SozR 4-5562 § 2 Nr. 1 RdNr 11;… BSG SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 RdNr 20;… BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 10 RdNr 25; aus der Literatur zB Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Tübingen, 2000, S 308 f; Weiß, Leistungserbringung durch Apotheken in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 129 SGB V, Diss Heidelberg, 2018, S 106 ff). Die demokratische Legitimation der verbindlichen Richtliniensetzung durch den GBA hat das BVerfG jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Richtlinie nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während eine hinreichende Legitimation fehlen kann, wenn die Regelung mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten (BVerfGE 140, 229 RdNr 22 = NJW 2016, 1505, 1506). Diese Erwägungen sind auch im vorliegend streitigen Bereich in die Auslegung der entscheidungserheblichen Regelungen mit einzubeziehen.Eine alle Unternehmen in gleicher Weise treffende Bindung des Verhandlungsspielraums bei der Aushandlung von Arzneimittelpreisen an diese Vorgaben führt allenfalls zu einer Belastung von geringer Intensität (vgl sogar BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2, S 17 ff: keine Tangierung der Berufsfreiheit von pharmazeutischen Unternehmen selbst durch Festbetragsfestsetzungen). Ohne die RV würde sich der (beigeladene) GKV-Spitzenverband dagegen möglicherweise verwaltungsinterne Regelungen zur Führung der Vertragsverhandlungen geben müssen, um eine sachgerechte Gleichbehandlung der Unternehmer zu gewährleisten.
- BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 49 Die Gewährleistung einer angemessenen Betroffenenpartizipation, bei der nicht einzelne Interessen bevorzugt werden, ist - neben den oben bereits dargelegten Voraussetzungen der Normsetzungsbefugnis durch Selbstverwaltungsorgane - eine weitere, im Demokratieprinzip wurzelnde verfassungsrechtliche Anforderung an die Übertragung von Normsetzungsbefugnissen an die Selbstverwaltung (vgl hierzu BVerfGE 107, 59, 92 f; 111, 191, 216 ff; 136, 194 RdNr 169; 146, 164 RdNr 114). Entscheidend ist insoweit, dass beim Zustandekommen verbindlicher Normen die Pluralität der betroffenen Interessen hinreichend vertreten wird, wobei es in der funktionalen Selbstverwaltung weniger auf eine "egalitäre" Teilhabe aller Betroffenen an Entscheidungsprozessen ankommt als vielmehr auf eine sachgerechte Interessenrepräsentation (vgl BVerfGE 146, 164 <Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in Industrie- und Handelskammern>, vgl Leitsätze sowie RdNr 114, 121, insbes 126)..Vor dem Hintergrund der vom 6. Senat in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 136, 194, RdNr 169), nach der eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern eine gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten ist, kann dies ebenfalls - wie hier - allein als "Verbot einer Bevorzugung" einzelner Interessen verstanden werden.
- BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R
Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - …
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Zwar dürfte es unzulässig sein, bei subjektiver Klagehäufung die Klage gegen bestimmte Beteiligte nur hilfsweise zu erheben (…vgl BSG SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1 RdNr 18;… Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, SGG, § 56 RdNr 4). Allerdings sind die Beklagten zu 1. bis 4. hier auch bezüglich des gegen die Beklagte zu 5. gerichteten Hauptantrags ohne Weiteres rechtsmittelbefugt, dem das LSG stattgegeben hat: Im Rechtsstreit gegen einen Schiedsspruch ist die Schiedsstelle als Behörde iS von § 1 Abs. 2 SGB X (…vgl hierzu BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 20) grundsätzlich Klagegegner (BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 16); die nicht gegen den Schiedsspruch klagenden Vereinbarungspartner sind nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.Bei der Klärung von Zuständigkeiten und Verfahrensbeteiligten geht es primär um Fragen der formellen Rechtmäßigkeit (zum Begriff behördlicher Verfahrenshandlungen in Abgrenzung zur Sachentscheidung vgl zB Axer in jurisPK-SGG, § 56a RdNr 14 ff, Stand Einzelkommentierung 15.7.2017). Schiedssprüche sind im Hinblick auf die Einhaltung der grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar (stRspr;… vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 130b Nr. 2, RdNr 32, 51 mwN; BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 20 ff, 30 mwN). Das gilt auch in der vorliegend bestehenden Konstellation, da sie keine bereichsspezifischen Besonderheiten aufweist.
- BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der …
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 49 Die Gewährleistung einer angemessenen Betroffenenpartizipation, bei der nicht einzelne Interessen bevorzugt werden, ist - neben den oben bereits dargelegten Voraussetzungen der Normsetzungsbefugnis durch Selbstverwaltungsorgane - eine weitere, im Demokratieprinzip wurzelnde verfassungsrechtliche Anforderung an die Übertragung von Normsetzungsbefugnissen an die Selbstverwaltung (vgl hierzu BVerfGE 107, 59, 92 f; 111, 191, 216 ff; 136, 194 RdNr 169; 146, 164 RdNr 114). Entscheidend ist insoweit, dass beim Zustandekommen verbindlicher Normen die Pluralität der betroffenen Interessen hinreichend vertreten wird, wobei es in der funktionalen Selbstverwaltung weniger auf eine "egalitäre" Teilhabe aller Betroffenen an Entscheidungsprozessen ankommt als vielmehr auf eine sachgerechte Interessenrepräsentation (vgl BVerfGE 146, 164 <Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in Industrie- und Handelskammern>, vgl Leitsätze sowie RdNr 114, 121, insbes 126).. - BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und …
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
In der GKV hat die Normsetzung durch die Gremien der gemeinsamen sozialen Selbstverwaltung eine lange Tradition und wird verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt (…vgl zB BVerfGE 106, 275, 305 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 22 f;… BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 15;… BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 3 S 24;… BSG SozR 4-5562 § 2 Nr. 1 RdNr 11;… BSG SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 RdNr 20;… BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 10 RdNr 25; aus der Literatur zB Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Tübingen, 2000, S 308 f; Weiß, Leistungserbringung durch Apotheken in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 129 SGB V, Diss Heidelberg, 2018, S 106 ff). Die demokratische Legitimation der verbindlichen Richtliniensetzung durch den GBA hat das BVerfG jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Richtlinie nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während eine hinreichende Legitimation fehlen kann, wenn die Regelung mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten (BVerfGE 140, 229 RdNr 22 = NJW 2016, 1505, 1506). Diese Erwägungen sind auch im vorliegend streitigen Bereich in die Auslegung der entscheidungserheblichen Regelungen mit einzubeziehen. - BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 49 Die Gewährleistung einer angemessenen Betroffenenpartizipation, bei der nicht einzelne Interessen bevorzugt werden, ist - neben den oben bereits dargelegten Voraussetzungen der Normsetzungsbefugnis durch Selbstverwaltungsorgane - eine weitere, im Demokratieprinzip wurzelnde verfassungsrechtliche Anforderung an die Übertragung von Normsetzungsbefugnissen an die Selbstverwaltung (vgl hierzu BVerfGE 107, 59, 92 f; 111, 191, 216 ff; 136, 194 RdNr 169; 146, 164 RdNr 114). Entscheidend ist insoweit, dass beim Zustandekommen verbindlicher Normen die Pluralität der betroffenen Interessen hinreichend vertreten wird, wobei es in der funktionalen Selbstverwaltung weniger auf eine "egalitäre" Teilhabe aller Betroffenen an Entscheidungsprozessen ankommt als vielmehr auf eine sachgerechte Interessenrepräsentation (vgl BVerfGE 146, 164 <Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in Industrie- und Handelskammern>, vgl Leitsätze sowie RdNr 114, 121, insbes 126).. - BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses - …
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
In der GKV hat die Normsetzung durch die Gremien der gemeinsamen sozialen Selbstverwaltung eine lange Tradition und wird verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt (…vgl zB BVerfGE 106, 275, 305 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 22 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 15;… BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 3 S 24;… BSG SozR 4-5562 § 2 Nr. 1 RdNr 11;… BSG SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 RdNr 20;… BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 10 RdNr 25; aus der Literatur zB Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Tübingen, 2000, S 308 f; Weiß, Leistungserbringung durch Apotheken in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 129 SGB V, Diss Heidelberg, 2018, S 106 ff). Die demokratische Legitimation der verbindlichen Richtliniensetzung durch den GBA hat das BVerfG jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Richtlinie nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während eine hinreichende Legitimation fehlen kann, wenn die Regelung mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten (BVerfGE 140, 229 RdNr 22 = NJW 2016, 1505, 1506). Diese Erwägungen sind auch im vorliegend streitigen Bereich in die Auslegung der entscheidungserheblichen Regelungen mit einzubeziehen. - BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 29/13 R
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der …
Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
Rn. 50 Anders ist auch nicht die Rechtsprechung des für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senats des BSG zu verstehen, der von einem "Verbot der Berücksichtigung von Partikularinteressen" spricht (BSGE 116, 15 = SozR 4-2500 § 140f Nr. 2, RdNr 28). Dieses Urteil befasst sich mit der Abgrenzung der Mitwirkungsrechte der "maßgeblichen Organisationen" für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe von denjenigen der "sachkundigen Personen", die ua von diesen Organisationen zur Mitwirkung in den Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 140f SGB V benannt wurden. - BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 21/01 R
Vergütung zahntechnischer Leistungen - Verhandlungs- und Vereinbarungsbefugnis - …
- BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R
Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch …
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20
Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten
Dabei handelt es sich um eine alternative subjektive Antragshäufung, die unzulässig ist (vgl. auch zur unzulässigen eventualen Antragshäufung Bundessozialgericht , Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - juris Rdnr. 16;… Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 41/12 R - juris Rdnr. 18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 23/10 B ER - juris 19;… Adams in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 56 Rdnr. 13;… Bieresborn in BeckOGK-SGG, Stand 1. September 2019, § 56 Rdnr. 10;… Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rdnr. 7;… Groß in LPK-SGG, 6. Aufl. 2021, § 56 Rdnr. 7;… Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 56 Rdnr. 4).Soweit sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch dennoch dahingehend auszulegen wäre, dass der Antragsteller die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung G. in F. vorläufig bis zum 30. Oktober 2020 vom Antragsgegner Ziff. 2 (Landkreis E.), hilfsweise von der Beschwerdeführerin (Stadt B.) und höchst hilfsweise von dem Antragsgegner Ziff. 3 (Landkreis B.-H.) begehrt, so wäre auch eine solche eventuale subjektive Antragshäufung unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - juris Rdnr. 16;… Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 41/12 R - juris Rdnr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 23/10 B ER - juris 19;… Bieresborn in BeckOGK-SGG, Stand 1. September 2019, § 56 Rdnr. 10;… Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rdnr. 7;… Groß in LPK-SGG, 6. Aufl. 2021, § 56 Rdnr. 7;… Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 56 Rdnr. 4).
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - L 28 KR 368/20
Krankenversicherung - Stellungnahmeberechtigung nach § 137f Abs 8 S 2 SGB 5 - …
Das Bundessozialgericht habe in der klägerseitig in Bezug genommenen Entscheidung vom 8. August 2019 (B 3 KR 16/18 R) nicht jedes Partikularinteresse ausreichen lassen, sondern darauf abgehoben, dass das Gesetz selbst die Sonderinteressen der sie vertretenden Spitzenorganisation anerkannt und bereichsspezifisch an verschiedenen Stellen berücksichtigt habe.Konkret soll die Entscheidung über den Inhalt der DMP-RL selbst oder ihre Änderung nicht durch den Streit blockiert werden, wer am Normsetzungsverfahren zu beteiligen ist (vgl. zu einem ähnlichen Gedanken für die Berechtigung der Schiedsstelle für die Rahmenvereinbarung gemäß § 130b Abs. 9 SGB V vorab über die Eigenschaft einer maßgebenden Spitzenorganisation zu entscheiden, BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 30).
Die Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär (vgl. für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, jedoch gegenüber einer Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V, BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 24).
Dies gilt etwa für die Beteiligung der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene gemäß § 130b Abs. 5 SGB V (dazu BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 37).
Umgekehrt intendiert der Begriff der "Maßgeblichkeit" nicht, dass ein Verband mit seinen Mitgliedern eine bestimmte "(Markt-)Mächtigkeit" aufweisen muss (so auch BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 36 für Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene gemäß § 130b Abs. 5 SGB V).
Entscheidend sei vielmehr, dass eine hinreichende Repräsentation der Interessen der von der Rahmenvereinbarung grundsätzlich betroffenen pharmazeutischen Unternehmer sichergestellt ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R -, BSGE 129, 30-44, Rn. 36).
Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundessozialgericht zur Begründung der Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen nach § 130b Abs. 5 SGB V entwickelt hat (Urteil vom 8. August 2019 (B 3 KR 16/18 R)).
Das Bundessozialgericht hat die Maßgeblichkeit der Spitzenorganisationen speziell im Hinblick auf die normative Wirkung der o. g. Rahmenvereinbarung daran festgemacht, dass durch diese Verbände im Licht des Verfassungsrechts eine hinreichende Repräsentation der Interessen der von der Vereinbarung (unmittelbar) selbst Betroffenen gewährleistet werden muss, gerade auch für diejenigen, die im Prozess der Entstehung des Normenvertrags nicht formal über eine Mitgliedschaft in Verbänden beteiligt sind (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 36 ff., juris).
Insoweit ähnelt die Interessenlage des § 134 SGB V derjenigen des § 130b SGB V für die pharmazeutischen Hersteller und möglicherweise der rechtlichen Betroffenheit der Leistungserbringer in § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V. Bereits der unterschiedliche Regelungsgegenstand rechtfertigt ein insoweit breiteres Verständnis der maßgeblichen Spitzenorganisationen im Interesse eines "Außenpluralisums" (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 36 ff.).
Das Gesetz erkennt an keiner Stelle die Sonderinteressen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen an, die gleichzeitig zu einem forschenden Arzneimittelhersteller gehören (anders z. B. die Parallelimporteure im Bereich der pharmazeutischen Unternehmer, BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Rn. 53).
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2024 - L 1 KR 121/24
Schiedsverfahren - Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V - Besetzung der …
Die Klärung der Maßgeblichkeit obliege den Gerichten bzw. der Schiedsstelle als Vorfrage einer Entscheidung, die Aufsichtsbehörde sei auch über § 89 Abs. 5 SGB V nicht zuständig für die Klärung der Maßgeblichkeit eines Verbandes (Bezugnahme auf Senatsurteil vom 18. Januar 2018 - L 1 KR 316/31; BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).Deshalb werde man diese auch nicht auf rein theoretische Mitgliedschaft in einem der drei Verbände verweisen können (Bezugnahme auf BSG, B 3 KR 16/18 R;… Rn. 54).
Das BSG habe herausgearbeitet, dass die Pluralität der Interessen gerade nicht dazu führe, dass jeder Verband, welcher von einem Vertrag betroffene Unternehmen vertrete, als maßgeblich anzusehen sei (Bezugnahme auf Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).
Insoweit hat sie hier über eine vorgreifliche Frage im Rahmen eines konkret bei ihr anhängigen Schiedsverfahrens in der Sache entschieden, für die ihr auch im Rahmen des § 125 Abs. 5 SGB V eine Annexkompetenz zukommen dürfte (vgl. zu § 130b Abs. 9 SGB V: BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).
In der Rechtsprechung des BSG selbst ist ausdrücklich offen gelassen worden, ob eine unmittelbare gerichtliche Klärung zwischen den vermeintlichen Spitzenorganisationen und dem Antragsgegner möglich ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).
Nicht ausgeschlossen ist die Einordnung als Spitzenorganisation durch die Vertretung nur eines bestimmten Teils der Leistungserbringer (vgl. für nur bestimmte pharmazeutische Unternehmen BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 - L 1 KR 258/25
Krankenversicherung - Beleghebammen - Hebammenhilfevertrag - Hebammenvergütung - …
Insofern sind Schiedssprüche vielmehr in vollem Umfang durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - juris Rn. 25 m.w.N.).Zu einer solchen Entscheidung ist die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, a.a.O. Rn. 28 ff.).
Anders als vom Antragsteller dargestellt, hat die Schiedsstellenvorsitzende zunächst im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung allein über die Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X entschieden, nicht dagegen bereits über die noch zu treffende Entscheidung über die Vertragspartnerschaft im Sinne des § 134a SGB V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. August 2019 a.a.O. sowie LSG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 23. Januar 2025 a.a.O.).
Denn eine angemessene Betroffenenpartizipation findet nur statt, wenn eine rechtmäßige sachgerechte Repräsentation der verschiedenen Interessen der Betroffenen gewährleistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 a.a.O. Rn. 48 zur Rahmenvereinbarung nach § 130b SGB V).
Soweit eine Entscheidung über den Vertragspartnerstatus nicht inzident erfolgt, sondern, wie hier, eine förmliche (Vorab-)Feststellung getroffen wird, wozu die Schiedsstelle insbesondere dann berechtigt ist, wenn Beteiligte zu einer Mitwirkungsfrage - wie hier - unterschiedliche Auffassungen vertreten, folgt zwar schon aus § 56a SGG, dass unter bestimmten Voraussetzungen isolierte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über verfahrensrechtliche Vorfragen zulässig sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, a.a.O. Rn. 30).
- BSG, 18.06.2026 - B 3 KR 5/25 R
Ist angesichts des § 134a Absatz 3 und 4 SGB V das Schiedsstellenverfahren …
Der Kläger begehrt im Gleichordnungsverhältnis zum Beklagten eine entsprechende Feststellung (Verpflichtung des Beklagten, Vertragsverhandlungen ohne die Beteiligung des Beigeladenen zu führen) und hat als Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer neben ihm noch zu den Vertragspartnern gehört (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R- BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 24).Rn. 19 a) Zur Kompetenz der Schiedsstelle gehört es im Vertragsregime des SGB V auch, bezogen auf konkrete laufende oder bevorstehende Vertragsverhandlungen über streitige Rechtsfragen zu entscheiden, einschließlich der nach der Vertragspartnereigenschaft auf Leistungserbringerseite (vgl zu § 130b SGB V aF BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 29 f).
Rn. 26 e) Der vorrangigen Kompetenz der Schiedsstelle steht auch nicht entgegen, dass ihr bei der Entscheidung über die Vertragspartnereigenschaft kein Freiraum zusteht, sondern von ihr eine Rechtsfrage zu beantworten ist (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 25).
Rn. 33 c) Mit der Möglichkeit der Schiedsstelle, über die Frage der Vertragspartner auch vorab isoliert mit Bindungswirkung zu entscheiden (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 29 f), werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der von der Entscheidung Betroffenen nicht eingeschränkt.
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2025 - L 9 KR 94/23
Krankenversicherung - Hebammenhilfe-Vertrag nach § 134a Abs 1 S 1 SGB 5 - Streit …
Rn. 8 Der Beklagte hat darauf im Wesentlichen Folgendes erwidert: Die Klage sei bereits unzulässig, da zuvor der Konfliktlösungsmechanismus der Schiedsstelle genutzt werden müsse (Verweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 16/18 R).Das Bundessozialgericht habe hervorgehoben, dass auch Organisationen wie der Beigeladene, die auf spezifische schützenswerte Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet seien, repräsentiert sein müssten (Verweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 16/18 R).
Da Streit über den Vertragspartnerstatus des Beigeladenen besteht, ist die Schiedsstelle insbesondere dazu berechtigt, die Entscheidung über das präjudizielle Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und den anerkannten Vertragspartnern in Form einer förmlichen Vorabfeststellung zu treffen (vgl. zur Schiedsstelle nach § 130 b Abs. 9 Satz 5 SGB V aF BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 16/18 R, zitiert nach juris, Rn. 28 ff., sowie das zugrunde liegende Urteil des Senats vom 24. Mai 2018, L 9 KR 303/15 KL, zitiert nach juris, Rn. 56 f.; aA noch SG Berlin…, Urteil vom 11. September 2013, S 81 KR 1172/13, zitiert nach juris, Rn. 38).
Die prozessuale Situation nach einem Schiedsspruch mit Verwaltungsaktcharakter (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 16/18, zitiert nach juris, Rn. 22) und einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wäre eine gänzlich andere und insbesondere nicht mit der Situation vergleichbar, in der eine Klage vor Durchführung eines erforderlichen Widerspruchsverfahrens erhoben wird (vgl. zur Aussetzung in diesem Fall BSG…, Beschluss vom 1. Juli 2014, B 1 KR 99/13 B, zitiert nach juris, Rn. 12).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Frage des Vorrangs eines Schiedsverfahrens in Bezug auf einen Streit um die Vertragspartner eines Kollektivvertrags und die damit einhergehende Frage der prozessualen Konsequenzen des Vorrangs für ein anhängiges Gerichtsverfahren bisher, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 16/18 R, zitiert nach juris, Rn. 30: "Darauf, ob der Kläger die begehrte Feststellung auch auf einem anderen Weg hätte erhalten können - etwa durch eine ohne Einschaltung der Schiedsstelle unmittelbar erhobene Feststellungsklage - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an"; vgl. auch BSG…, Urteil vom 14. Juli 2022, B 3 KR 2/22 R, zitiert nach juris, Rn. 8: "Ob die Ersetzungsklage in einer Konstellation wie hier schon unzulässig ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben").
- BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 3/20 R
Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes …
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde, trifft Beigeladene in gleicher Weise wie die Hauptbeteiligten (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 17 mwN; vgl auch § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).Rn. 44 Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen und ohne Festbetragsgruppe existieren keine weiteren gesetzlichen Vorgaben zur Kalkulation bzw Preisfestlegung des Erstattungsbetrags (zu Maßstäben für Vereinbarungen des Erstattungsbetrags vgl die nach § 130b Abs. 9 SGB V abgeschlossene Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pharmaunternehmer auf Bundesebene, dazu BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 44).
- BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R
Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform …
Daraus folgt, dass das Gericht nach Aufhebung eines rechtswidrigen feststellenden Verwaltungsakts die der Rechtslage entsprechende Feststellung in seiner Entscheidung selbst trifft (so auch die Vorgehensweise in BSG Urteil vom 12.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - vgl Terminbericht Nr. 35/19;… ebenso BSG Urteil vom 20.12.2018 - B 3 KR 2/17 R - SozR 4-2500 § 124 Nr. 6 RdNr 14;… zur Anfechtungs- und Feststellungsklage im Unfallversicherungsrecht vgl zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, RdNr 11).. - BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 11/19 R
Krankenversicherung - gerichtliche Überprüfung der Nutzenbewertung eines …
Der in Anlehnung an die verwaltungsprozessuale Norm eingefügte inhaltsgleiche § 56a SGG (durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ua - BUK-NOG vom 19.10.2013, BGBl I 3836 zu § 56a Satz 1 SGG; vgl BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 23, 30) dient nämlich nur der Vereinfachung und der Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens und soll verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert wird (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BUK-NOG, BT-Drucks 17/12297 S 39 zu Art. 7 zu Nr. 4). - LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2023 - L 4 KR 166/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des LSG Berlin-Potsdam für die in § …
In seinem an diese Verbände gerichteten Schreiben vom 20. März 2020 legte der Beigeladene zu 1 die aus seiner Sicht relevanten Kriterien zur Frage der Maßgeblichkeit eines Verbandes dar und verwies insoweit auf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R - Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24. Mai 2018 - L 9 KR 303/15 KL - und vom 18. Januar 2018 - L 1 KR 316/13 - Sozialgericht [SG] Berlin, Urteil vom 11. September 2013 - S 81 KR 1172/13 -).Rn. 31 Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 134 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Sie entspreche der auf die hiesige Konstellation übertragbaren Rechtsprechung des BSG zu § 130b Abs. 9 SGB V (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R).
Eine Fallkonstellation, auf die das BSG im Verfahren B 3 KR 16/18 R Bezug genommen habe, liege nicht vor.
Rn. 54 Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R) spreche für ein weites Verständnis des Begriffs "Maßgeblichkeit".
Denn Schiedssprüche nach dem SGB V wirken gegenüber den am Schiedsverfahren Beteiligten als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (BSG…, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R -, Rn. 17; Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R -, Rn. 22, m.w.N.; hier und im Folgenden zitiert nach juris).
Für die Kombination mit einer Feststellungsklage dürfte die bisherige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 16/18 R -, Rn. 24, m.w.N.) sprechen, wonach die Schiedsstelle - bzw. im Rechtsstreit das Gericht auf eine Feststellungklage hin - die Maßgeblichkeit einer Spitzenorganisation festzustellen hat.
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2025 - L 4 KR 196/23
Krankenversicherung - Vergütung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) - …
- BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs …
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 - L 16 KR 341/20
Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen - strukturierte Behandlungsprogramme …
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - L 7 KA 5/20
Stellungnahmeberechtigung eines Spitzenverbandes der Ergotherapeuten zur …
- SG Berlin, 25.01.2023 - S 221 KR 1185/22
Krankenversicherung - Hebammenvertrag nach § 134a Abs 1 S 1 SGB 5 - Stellung der …
- VGH Bayern, 20.02.2023 - 12 ZB 22.2668
Verwaltungsgerichte, Gemeinsamer Bundesausschuss, Klärungsbedürftigkeit, …
- LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein …
- LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
Chirurgie; Defizit; Fachabteilung; Gemeinsamer Bundesausschuss; geringer …
- LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein …
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - L 16 KR 311/20
Krankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln, hier: Esperoct® - …
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2023 - L 8 AL 2913/23
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - fehlender …
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2025 - L 4 KR 304/22
Krankenversicherung - Schiedsstelle nach § 129 Abs 8 SGB 5 - Schiedsspruch - …
- SG Aachen, 16.11.2020 - S 13 KR 379/20
- SG Aachen, 15.12.2020 - S 13 KR 379/20
- SG Aachen, 15.12.2020 - S 13 KR 773/18
- SG Aachen, 15.12.2020 - S 13 KR 402/19
- VG Köln, 27.05.2025 - 7 K 5858/23
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