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   BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94   

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https://dejure.org/1998,200
BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94 (https://dejure.org/1998,200)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1998 - VIII R 21/94 (https://dejure.org/1998,200)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1998 - VIII R 21/94 (https://dejure.org/1998,200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 17
    Bürgschaftsverpflichtung als Auflösungsverlust

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4
    Anschaffungskosten; Bürgschaft; Inanspruchnahme; Wesentliche Beteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 194
  • NJW-RR 1999, 180
  • BB 1998, 2091
  • DB 1998, 2573
  • BStBl II 1998, 660
  • NZG 1998, 919
 
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Wird zitiert von ... (72)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Auflösungsgewinn oder -verlust nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln, soweit nicht die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert (BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.).

    Vielmehr kommt es auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit nachträglicher Anschaffungskosten grundsätzlich darauf an, wann nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung der Aufwand realisiert ist, im Falle einer dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewissen Verbindlichkeit also darauf, ob ein Kaufmann zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet wäre (vgl. u.a. --für Bürgschaftsverpflichtung-- BFH-Urteile in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe, und vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).

    bb) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Aufwendungen, die dem Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft entstehen, rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sein können (BFH-Urteile in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 3. der Gründe; in BFH/NV 1999, 922; in BFH/NV 2000, 561) führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94 (BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660) ausgeführt hat, muß der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten in § 17 EStG weit ausgelegt werden, damit das die Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser Norm ausreichend wirksam werden kann.

    Dies beruht auf der Erwägung, daß es zu nachträglichen Anschaffungskosten stets erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft kommen kann, weil erst in diesem Zeitpunkt feststeht, ob und in welcher Höhe das Darlehen verloren ist (zur stichtagsbezogenen Gewinnermittlung bei § 17 EStG vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. b der Gründe, m.w.N.) und es für den in diesem Zeitpunkt entstehenden Aufwand ohne Bedeutung ist, ob er auf dem Verlust eines insgesamt kapitalersetzend gewordenen Darlehens oder auf dem Verlust eines teils kapitalersetzenden, teils zur Einlage gewordenen Darlehens beruht.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Wegen der Vielgestaltigkeit der zu ordnenden Sachverhalte sei --wie im Strafrecht-- keine detaillierte Regelung möglich (insbesondere von Groll, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1995, 326, 332, m.w.N.; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 38 AO 1977 Rz. 22; Weber-Grellet, FR 1998, 955).
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