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   BFH, 11.03.1992 - II R 129/88   

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https://dejure.org/1992,2392
BFH, 11.03.1992 - II R 129/88 (https://dejure.org/1992,2392)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1992 - II R 129/88 (https://dejure.org/1992,2392)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1992 - II R 129/88 (https://dejure.org/1992,2392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    VersStG 1959 § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10; VersStDV 1960 § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Versicherungsteuer - Ausländische Versicherungsunternehmen - Versicherungsentgelte - Gleichheit im Belastungserfolg - Vereinbarkeit mit GG - Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs - Deutsche Steueraufsicht - Anzeigepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsteuer für an ausländische Unternehmen bezahlte Versicherungsentgelte ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 266
  • BB 1992, 1128
  • BStBl II 1992, 707
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - II R 129/88
    Es steht der Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs nicht im Sinn des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) strukturell entgegen, daß Versicherungsunternehmen im Ausland weder der deutschen Steueraufsicht unterliegen, noch, wie deutsche Versicherungsunternehmen, verpflichtet sind, den Abschluß von Versicherungen den Finanzämtern anzuzeigen.

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) zur Zinsbesteuerung gälten mithin uneingeschränkt für den vorliegenden Fall, wobei die versicherungsteuerliche Erfassung von Auslandssachverhalten mit Sicherheit eine größere Dunkelziffer aufweise als die einkommensteuerliche Erfassung von Zinseinkünften.

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - II R 129/88
    Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 darf die Steuerfahndungsbehörde zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle insbesondere auch dann anstellen, wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen die Vermutung begründet ist, daß ein steuergesetzlicher Tatbestand verwirklicht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359).

    Zum anderen wäre eine - nahezu - lückenlose Überwachung aller möglicherweise unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten relevanten Lebenssachverhalte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich (s. auch die Ausführungen in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, zu II. 2.).

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - II R 129/88
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208) kann eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 - allgemein - dann angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, daß der Steuerpflichtige erforderliche Steuererklärungen nicht, unvollständig oder unrichtig abgegeben hat.
  • BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77

    Gewinnfeststellungsbescheid - Vermögenslosigkeit - Kind als Kommanditist -

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - II R 129/88
    Insoweit macht er von der Möglichkeit Gebrauch, seinem Beschluß eine Begründung beizufügen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung schon deshalb nicht für erforderlich, weil die endgültige Entscheidung über die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen dem BVerfG vorbehalten ist (Art. 93 des Grundgesetzes --GG--) und dem Kläger die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen (§§ 90, 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes --BVerfGG--), auch dann nicht abgeschnitten ist, wenn der Senat im Verfahren nach § 126a FGO entscheidet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem steuerlichen Tatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (BVerfG, aaO., BStBl II 1991, 654 C I 1 Buchst. d; BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. a.E.; 1997, 499, 508 a.E.; 1999, 361, 362 re. Sp. Nr. 2 Buchst. a).

    Das Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit ist nicht schon bei einer Belastungsungleichheit verletzt, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen und sich auch tatsächlich ereignen (BFH, BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. unten).

    Eine nahezu lückenlose Überwachung aller möglicherweise unter steuerlichen Gesichtspunkten relevanten Lebenssachverhalte wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich (BFH, BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. Mitte unter Hinweis auf BFH, BStBl II 1988, 359 II 2).

    Dabei folgt aus dem auch das Steuerrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Vollzug der Steuerbestimmungen bei allen Einkunftsarten gewährleistet sein muss und sich nicht schwerpunktmäßig aufgrund besonderer Vorschriften auf bestimmte Einkunftsarten beschränken darf Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet auch insoweit einen ausgewogenen Gesetzesvollzug (s. zu dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht dazu verpflichtet ist, für einen lückenlosen Gesetzesvollzug zu sorgen BFH, BStBl II 1992, 707 bezüglich der Erhebung von Versicherungssteuer, auf die an ausländische Versicherungsunternehmen bezahlten Versicherungsentgelte; II 1999, 361 bezüglich der einkommenssteuerlichen Erfassung von Trinkgeldern).

  • BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95

    Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, daß der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707, und Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 508, a.E.).
  • BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01

    Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

    Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Außenprüfung das aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) --hinsichtlich der steuerlichen Lastengleichheit-- sich ergebende Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot grundsätzlich nicht verletzt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 622; s. weiter BFH-Urteile vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, unter 2. e, sowie vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, unter II. 1. b cc).
  • BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03

    Außenprüfung (Ap) - Verfassungswidrigkeit

    In ihrer Beschwerdebegründung äußert die Klägerin zwar unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Außenprüfung i.S. von §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977); sie setzt sich aber nicht --wie erforderlich-- mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BFH (z.B. Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; Beschluss vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) auseinander.
  • FG Nürnberg, 12.10.2004 - VI 345/03

    Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich

    Dieser Rechtsgrundsatz "hinreichender Anlass ... auf Grund allgemeiner Erfahrung" findet sich nachfolgend in einer Vielzahl von BFH-Entscheidungen, besonders auch des VII. Senats des BFH (vgl. Urteile/Beschlüsse vom 24. März 1987 VII R 30/86 ,BStBl II 1987, 484-Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler-; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87 ,BStBl II 1990, 198-Auskunftsersuchen an Bank wegen ausgestellter Bescheinigungen über Finanzierungskosten-; vom 11. März 1992 II R 129/88 ,BStBl II 1992, 707-Erhebung von Versicherungssteuer-; vom 17. März 1992 VII R 122/91 ,BFH/NV 1992, 791-Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 , BStBl 11 1997, 499 -Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993-; vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 ,BFH/NV 1998, 424-Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich-; vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 "Tafelpapierentscheidung"; vom 4. September 2000 I B 17/00 ,BStBl II 2000, 648-kein Bankgeheimnis bei Steuerfahndungsprüfung-; vom 21. März 2002 VII B 152/01 -zur Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsverfahrens-).
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