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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,4
BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kinderfreibeträge

  • openjur.de

    Kinderfreibeträge

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit - Wirtschafltiche Belastung der Eltern - Unterstützung der Kinder - Unterhaltsverpflichtungen - Einkommensteuer - Berücksichtigung der Aufwendungen als steuerliche Entlastung - Familienlastenausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 108
  • NJW 1977, 241
  • MDR 1977, 466
  • DB 1977, 238
  • BStBl II 1977, 135
 
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Wird zitiert von ... (180)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an die der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 [338]; 26, 302 [310]); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 13, 290 [298 f.]; 29, 402 [412]).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 13, 290 [297]; 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

    Die Orientierung an der sozialen Schutzbedürftigkeit gestattet die gleichmäßige Begünstigung aller Kinder, wenn sie nicht sogar eine Differenzierung zugunsten der sozial Schwächeren erlaubt oder möglicherweise gebietet (BVerfGE 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Rn. 25 Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an die der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 [338]; 26, 302 [310]); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 13, 290 [298 f.]; 29, 402 [412]).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 13, 290 [297]; 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Es braucht deshalb nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Gesetzgeber für ein Abweichen von diesem von den Beschwerdeführern dargelegten Prinzip sachlich einleuchtende Gründe hätte und ob sich überhaupt aus dem Abweichen von einem der gesetzlichen Konzeption zu entnehmenden Prinzip schon allein eine Verfassungswidrigkeit ergeben könnte (BVerfGE 27, 58 [65] -- Kilometer-Pauschale - 34, 103 [115] -- Aufsichtsratsvergütung -).

    Zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist der Gesetzgeber auch bei der Einkommensteuer von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, wie das Bundesverfassungsgericht für Aufwendungen zur Einkommenserzielung ausgesprochen hat (BVerfGE 27, 58 [68] -- Kilometer-Pauschale --).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Die tariflichen Kinderfreibeträge nach altem Einkommensteuerrecht ließen das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 1 EStG) unberührt und bezweckten nur, den tariflichen Grundfreibetrag angemessen zu erhöhen (BVerfGE 6, 55 [70]; 18, 97 [109]).

    Es hat auch die der Problemstellung nach vergleichbare Ausrichtung des früher gewährten Ehegattenfreibetrags lediglich am Existenzminimum nicht beanstandet, obwohl auch dadurch der tatsächliche Unterhaltsbedarf nicht gedeckt wurde (BVerfGE 6, 55 [70]; 9, 237 [243]).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Rn. 25 Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Es hat auch die der Problemstellung nach vergleichbare Ausrichtung des früher gewährten Ehegattenfreibetrags lediglich am Existenzminimum nicht beanstandet, obwohl auch dadurch der tatsächliche Unterhaltsbedarf nicht gedeckt wurde (BVerfGE 6, 55 [70]; 9, 237 [243]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Die tariflichen Kinderfreibeträge nach altem Einkommensteuerrecht ließen das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 1 EStG) unberührt und bezweckten nur, den tariflichen Grundfreibetrag angemessen zu erhöhen (BVerfGE 6, 55 [70]; 18, 97 [109]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in den Entscheidungen, die sich mit den früher gewährten Kinderfreibeträgen befaßten, von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Höhe nach ausgegangen, obwohl die Freibeträge den Unterhaltsbedarf nicht deckten (vgl. BVerfGE 18, 97 [109]; 23, 1; 33, 90 [103]; 36, 126).

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Wohnungseinrichtung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Rn. 25 Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderung gerade mit steuerlichen Mitteln erfolgen soll, ist weitgehend seiner Entscheidung anheimgegeben (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Diese Neubekanntmachung ist kein Akt der Rechtsetzung, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte (BVerfGE 17, 364 [368 f.]).

    Rn. 19 Das Einkommensteuerreformgesetz selbst hat auch die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Nr. 1 EStG nicht neu eröffnet, obwohl der Gesetzgeber des Einkommensteuerreformgesetzes diese seit dem Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S 1005) unverändert gebliebene Norm offensichtlich in seinen Willen aufgenommen hat; denn ob der Gesetzgeber die beanstandete Norm tatsächlich in seinen Willen aufgenommen hat, ist für die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unwesentlich (BVerfGE 17, 364 [369]; 18, 1 [9]).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Rn. 31 Das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Gebot, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, geht nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 28, 104 [113]; 40, 121 [132]).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für …

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Gegenstand der Einkommensteuer ist zunächst das erzielte Einkommen, wobei bei dessen Berechnung zwar weitgehend, aber nicht vollständig (BVerfGE 34, 103 [115]) die zu seiner Erzielung erforderlichen Aufwendungen abgesetzt werden (Nettoprinzip).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Rente bei DDR-Aufenthalt

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im …

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im …

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72

    Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Spekulationsgeschäfte

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Radioaktive Salbe

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

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