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Rechtsprechung
   BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,265
BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2

  • verkehrslexikon.de

    Äußeres Erscheinungsbild als Kriterium für die Einstufung als LKW bei der Kfz-Steuer

  • Judicialis

    KraftStG § 8; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Kfz - Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung - Äußeres Erscheinungsbild

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2
    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
    Kraftfahrzeugsteuer; äußeres Erscheinungsbild als Kriterium für die Einstufung als Lkw - Bedeutung der Größe der Ladefläche

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abgrenzung Lkw von Pkw - Durch einen Umbau Kfz-Steuer sparen?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 9 Abs 1 Nr 3, KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Äußeres Erscheinungsbild; LKW

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 257
  • BB 2000, 2619
  • DB 2000, 2510
  • BStBl II 2001, 72
 
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Wird zitiert von ... (87)Zitiert selbst (19)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (…so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (…Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (…vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--;… siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, …und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, …und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können …

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, …und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs - …

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (…vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (…vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810).

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, …und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem …

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414).

  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, …und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach …

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 294/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 3416/97
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 1254/98
  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung …

  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer - …

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 174/96
  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 19/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Geländewagens

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 51/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Geländewagens

  • BFH, 16.07.1993 - III R 60/92
  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Absatz, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72, unter 1.1.

    Dementsprechend differenziert denn auch das zur Kfz-Steuer ergangene BFH-Urteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72 (unter 1.2. Absatz der Gründe) zwischen den drei Fahrzeugkategorien Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen und stellt für die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten voneinander auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs ab (vgl. andererseits aber BFH-Urteile vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, unter II. 1.2.

  • FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters als LKW

    Rn. 6 Das BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (…so schon BFH-Urt. v. 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (…BFH-Urt. v. 26. November 1991 a.a.O.), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. BFH-Urt. v. 1. August 2000 VII R 26/99), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (…BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Rn. 18 Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.); noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.), zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer Kommentar, Loseblatt, - Stand Dezember 2000 - § 8 Tz. 18 m. w. Nachw.).

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Rn. 22 Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom Pkw (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum Lkw die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen Lkw-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der BFH sonst für notwendig gehalten hat (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Zwar ist eine große zulässige Zuladung ein besonderes Merkmal für die Einstufung als Lkw; gleichwohl kann auch bei einer großen abgeschlossenen Ladefläche und geringer Zuladung der Typus Lkw in Betracht kommen (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Zudem weicht die Zuladung, die immerhin 32, 0 v. H. des zulässigen Gesamtgewichts beträgt, nur unerheblich von der im Fall des BFH (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.) festgestellten Zuladung im Hinblick auf ihr Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht ab.

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Auch bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen, die begrifflich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Fahrzeugsteuergesetz 2002), hat sich der Bundesfinanzhof bislang in ständiger Rechtsprechung an den in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG und § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) getroffenen Regelungen orientiert (vgl. BFH in BFG/NV 2003, 659; DAR 2001, 90; BB 1998, 309 und 1465) und dem § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) im Umkehrschluss entnommen, dass sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t steuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als "anderes", der (günstigeren) Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln sind (BFH in BB 1998, 309).
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