Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2000 - C-400/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,86
EuGH, 08.06.2000 - C-400/98 (https://dejure.org/2000,86)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2000 - C-400/98 (https://dejure.org/2000,86)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - C-400/98 (https://dejure.org/2000,86)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,86) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28

  • Europäischer Gerichtshof

    Breitsohl

    "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Breitsohl

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 und 17
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Umsätze, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt werden - Erlangung der Steuerpflichtigeneigenschaft - Zuerkennung durch die ...

  • EU-Kommission

    Breitsohl

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Art. 17, Art. 20

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Scheitern der beabsichtigten Tätigkeit; Erstmalige Festsetzung der Mehrwertsteuer; Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden; Beschränkung der Besteuerung auf ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug auch bei Feststehen der Nichtaufnahme der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor erstmaliger Steuerfestsetzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Fehlgeschlagene Unternehmensgründung; Gebäude; Grund und Boden; Grundstücksveräußerung; Option; Teiloption; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 4 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 2454
  • BB 2001, 149
  • BStBl II 2003, 452
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (170)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Unter Berufung auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (INZO, Slg. 1996, I-857) vertrat das Finanzgericht die Auffassung, die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin habe aufgrund der von ihr vorgenommenen Vorbereitungshandlungen begonnen, so daß sie hinsichtlich der Mehrwertsteuerbeträge aus den Baurechnungen vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei.

    Der Bundesfinanzhof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbaren Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857) können selbst die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.

    Die deutsche und die griechische Regierung machen geltend, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rechtsschutzes, auf die das Urteil INZO gestützt sei, könnten im Ausgangsverfahren nicht herangezogen werden.

    Anders als in der Rechtssache, die zum Urteil INZO geführt habe, habe nämlich die Steuerverwaltung im Ausgangsverfahren noch nicht die Steuerpflichtigeneigenschaft der Klägerin anerkannt, als diese ihre Umsatzsteuererklärung abgegeben habe.

    Jede andere Auslegung des Artikels 4 der Sechsten Richtlinie würde auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwiderlaufen, da dann der Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten belastet würde, ohne daß er sie gemäß Artikel 17 abziehen könnte, und willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor der tatsächlichen Aufnahme des Betriebes eines Unternehmens und während des Betriebes unterschieden würde (Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 23; Urteile INZO, Randnr. 16, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 45).

    In Fällen von Betrug oder Mißbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Jede andere Auslegung des Artikels 4 der Sechsten Richtlinie würde auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwiderlaufen, da dann der Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten belastet würde, ohne daß er sie gemäß Artikel 17 abziehen könnte, und willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor der tatsächlichen Aufnahme des Betriebes eines Unternehmens und während des Betriebes unterschieden würde (Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 23; Urteile INZO, Randnr. 16, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 45).

    In Fällen von Betrug oder Mißbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, die unter den Voraussetzungen des Artikels 20 dieser Richtlinie vorzunehmen sind (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten (Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 17, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 47).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Nach dem Urteil vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 21) könne für ein bebautes Grundstück eine unterschiedliche Steuerregelung für denunternehmerisch und für den privat genutzten Teil bestehen.
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Belgische Staat / Ghent Coal Terminal - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten (Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 17, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 47).
  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher …

    Leistungsgegenstand sei das bebaute Grundstück, da nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl-- (Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452, Randnr. 50) Grundstück und Gebäude für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht getrennt behandelt werden dürften.

    b) Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt auf der Grundlage des EuGH-Urteils in Slg. 2000, I-4321 (Breitsohl) eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf.

    So kann nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-4321, Randnr. 51 (Breitsohl) der Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Lieferung bebauter Grundstücke nicht auf den Gebäudeanteil beschränkt werden.

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen …

    Hat ein Steuerpflichtiger also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann er sich offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda', aaO Rn. 60 unter Hinweis auf Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304 Rn. 38 und Halifax u.a., EU:C:2006:121 Rn. 84, DStR 2006, 420).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 60 Des Weiteren kann sich entgegen dem Vorbringen von Italmoda ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, und Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 84).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht