Rechtsprechung
| BFH, 08.05.2003 - V R 20/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
UStG 1993 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3; KO § 17
- Judicialis
UStG 1993 § 17 Abs. 1; ; UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 3; ; KO § 17
- IWW
- Simons & Moll-Simons
UStG 1993 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3; KO § 17
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3
Umsatzsteuerberichtigung bei Konkurs - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG (1993) § 17 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3; KO § 17
Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verkauf einer Hotelanlage; Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung; Änderung der Bemessungsgrundlage; Erlangung der Verfügungsmacht über ein Grundstück; Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner; Anspruch auf Berichtigung der Voranmeldung; ...
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 17 UStG
Umsatzsteuer; Umsatzsteuerberichtigung bei Erfüllungsablehnung nach § 17 KO im Konkurs des Leistungsempfängers
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.08.2001 - 5 K 115/96
- BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Papierfundstellen
- BFHE 203, 181
- NZI 2004, 108
- BB 2003, 2113
- DB 2004, 524
- BStBl II 2003, 953
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BFH, 13.11.1986 - V R 59/79
Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Dies gilt auch für Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, UR 1986, 39). - BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Der gegenseitige, von keiner Partei vollständig erfüllte Vertrag wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Weise umgestaltet, dass die Erfüllungsansprüche erlöschen und an die Stelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses der einseitige Anspruch des Vertragspartners --hier der Klägerin-- auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. § 26 KO), der lediglich eine Konkursforderung nach § 3 KO darstellt (BGH-Urteile vom 25. Februar 1983 V ZR 20/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1619, und vom 20. Dezember 1988 IX ZR 50/88, BGHZ 106, 236). - BFH, 06.12.1979 - V R 87/72
Beim Wechsel zur Regelbesteuerung Vorsteuerabzug für Vorbezüge (einschl. des …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Dem steht nicht entgegen, dass die Erwerberin C zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden war; für die Annahme einer Lieferung genügte es, dass sie mit Beginn der Verpachtung die Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BStBl II 1980, 279, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1980, 73).
- BGH, 25.02.1983 - V ZR 20/82
Gemeinschuldner - Konkurs - Grundstückskauf - Auflassung - Vertragserfüllung - …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Der gegenseitige, von keiner Partei vollständig erfüllte Vertrag wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Weise umgestaltet, dass die Erfüllungsansprüche erlöschen und an die Stelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses der einseitige Anspruch des Vertragspartners --hier der Klägerin-- auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. § 26 KO), der lediglich eine Konkursforderung nach § 3 KO darstellt (BGH-Urteile vom 25. Februar 1983 V ZR 20/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1619, und vom 20. Dezember 1988 IX ZR 50/88, BGHZ 106, 236). - BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83
Inanspruchnahme im Haftungswege - Inanspruchnahme eines Gesellschafters - …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Dies gilt auch für Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, UR 1986, 39). - BGH, 27.11.1981 - V ZR 144/80
Klage auf Herausgabe eines verkauften noch nicht aufgelassenen Grundstücks - …
Auszug aus BFH, 08.05.2003 - V R 20/02
Denn mit der Erfüllungsablehnung verliert der Konkursverwalter das Besitzrecht an einer Sache, die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im --hier im mittelbaren-- Besitz des Gemeinschuldners befindet und ihm aufgrund des Vertrags übergeben worden ist (BGH-Urteil vom 27. November 1981 V ZR 144/80, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1982, 189).
- BFH, 12.11.2008 - XI R 46/07
Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt - Keine Berichtigung der …
Bei der Rückgängigmachung liegt typischerweise eine Vertragsstörung im weiten Sinne vor (vgl. auch z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1981 V R 75/77, BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233; vom 8. Mai 2003 V R 20/02, BFHE 203, 181, BStBl II 2003, 953;… vom 28. November 2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515; Fischer, jurisPR-SteuerR 51/2006 Anm. 3; Schwarz in Vogel/Schwarz, UStG, § 17 Rz 168). - FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 3972/02
Voraussetzungen für eine Zurechnung der von einer Organgesellschaft i.S.d. § 2 …
Die Ansprüche sind mit Konkurseröffnung von Rechts wegen gegen den Gemeinschuldner zunächst nicht mehr durchsetzbar, denn alle persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners, die einen zu dieser Zeit begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben, werden Konkursgläubiger und können ihre Ansprüche nur nach Maßgabe der konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Vorschriften, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle, verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2003 V R 20/02, BStBl II 2003, 953). - FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06
Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen …
- FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen …
- FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07
Entgeltberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von …
Eine Uneinbringlichkeit aus rechtlichen Gründen ist nach der - zutreffenden - Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann gegeben, wenn der Unternehmer entweder die Entgeltforderung wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse zumindest vorübergehend nicht geltend machen kann (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 Abs. 1, § 89 Abs. 1 InsO; so für den Fall des Konkurses des Schuldners: BFH-Urteile vom 16.07.1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl. II 1987, 691; vom 13.11.1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; vom 8.05.2003 V R 20/02, BFHE 203, 181, BStBl II 2003, 953) oder der Forderung dauerhaft materiellrechtliche Einwendungen des Schuldners entgegenstehen (so für den Fall des unbefristeten Einforderungsverzichts: BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl. II 1983, 389;… vom 07.01.1998 V B 106/97, BFH/NV 1998) oder wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet, indem er konkretisierte Einwendungen vorbringt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206; vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".