Rechtsprechung
| BFH, 16.10.2003 - XI B 95/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1, § 56
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Fristwahrung zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 § 56
Beschwerdebegründungsfrist versäumter Einlegungsfrist - datenbank.nwb.de
Begr. der NZB innerhalb der Zweimonatsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlerhafter Datierung eines Empfangsbekenntnisses; Beginn der Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Statthaftigkeit eines Antrags auf ...
Verfahrensgang
- FG Hessen, 08.03.2002 - 13 K 3816/01
- BFH, 16.10.2003 - XI B 95/02
Papierfundstellen
- BFHE 203, 407
- NJW 2004, 1552
- NVwZ 2004, 1272 (Ls.)
- BB 2004, 92
- DB 2004, 50
- BStBl II 2004, 26
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist
Auszug aus BFH, 16.10.2003 - XI B 95/02
Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992 9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- eine selbständige, vom Lauf der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 20, m.w.N.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780 zur gleichlautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
- BFH, 12.07.1994 - VI R 26/94
Folgen der Fristversäumung zur Revisionsbegründung
Auszug aus BFH, 16.10.2003 - XI B 95/02
Diese unzutreffende Rechtsauffassung stellt --jedenfalls bei einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe-- kein unverschuldetes Hindernis i.S. des § 56 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VI R 26/94, BFH/NV 1995, 52, zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist).
- BFH, 17.09.2025 - X R 11/24
Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO
Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Rechtsmittel unter Missachtung sowohl der klaren gesetzlichen Regelung als auch der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim hierfür zuständigen FG, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 20.08.1982 - VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, unter 2., m.w.N.), wenn der Prozessbevollmächtigte der Auffassung ist, schon ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens genüge den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (…BFH-Beschluss vom 17.03.2010 - III R 56/09, BFH/NV 2010, 1290, Rz 11), der Prozessbevollmächtigte nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zwar einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, aber der Auffassung ist, in derartigen Fällen bedürfe es keiner fristgerechten Einreichung einer Rechtsmittelbegründung (BFH-Beschluss vom 16.10.2003 - XI B 95/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.3.), oder der Prozessbevollmächtigte eine verfahrensrechtliche Frist (im damaligen Fall die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht kennt (BFH-Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894, Rz 27). - BFH, 30.10.2025 - X B 113/24
Steuererklärung und Ausschlussfristen
Die Frist ist unabhängig von der Beschwerdefrist mit zwei Monaten ab Zustellung zu berechnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2003 - XI B 95/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.2., …und vom 07.01.2015 - V B 70/14, BFH/NV 2015, 516, Rz 9). - BFH, 28.07.2004 - IV B 83/04
Beschwerdebegründungsfrist
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- eine selbständige, vom Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2003 XI B 95/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780, zur gleich lautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). - BFH, 11.02.2004 - VIII B 80/03
Frist zur Begr. der NZB
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- eine selbständige, vom Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2003 XI B 95/02, BFH/NV 2004, 88; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780, zur gleichlautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). - BSG, 08.07.2025 - B 2 U 7/24 B Vielmehr ist die Begründungsfrist eine von der Einlegungsfrist unabhängige Zweimonatsfrist, die grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils anläuft, wenn die Einlegungsfrist versäumt und deshalb Wiedereinsetzung beantragt worden ist (vgl BSG Beschlüsse vom 12.4.2017 - B 12 KR 62/16 B - juris RdNr 4 und vom 4.4.2017 - B 5 R 23/17 B - juris RdNr 4; BVerwG Beschlüsse vom 26.9.2016 - 2 B 39/16 - juris RdNr 7 und vom 2.3.1992 - 9 B 256/91 - juris RdNr 2; BAG Beschlüsse vom 7.7.2011 - 2 AZN 294/11 - juris RdNr 3 und vom 26.7.1988 - 1 ABN 16/88 - BAGE 59, 174 = juris RdNr 5; BFH Beschlüsse vom 28.7.2004 - IV B 83/04 - juris RdNr 6 und vom 16.10.2003 - XI B 95/02 - BFHE 203, 407 = juris RdNr 9).
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