Rechtsprechung
| BFH, 07.10.2010 - V R 12/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen
- openjur.de
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei; richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen
- Bundesfinanzhof
UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, AO § 162
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen - rechtsinformationen.bund.de
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Nr 22 Buchst a UStG 1999, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, § 162 AO
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen - IWW
- Betriebs-Berater
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
Steuerbefreiung bei Seminarleistungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz ( UStG )
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verpflegung bei Seminaren eines Berufsverbandes
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Steuerbefreiung der Verpflegung bei Seminaren
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei
- pwc.de (Kurzinformation)
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Steuerbefreiung der Verpflegung bei Seminaren
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - 2 K 7422/05
- BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Papierfundstellen
- BFHE 231, 349
- BB 2011, 278
- DB 2011, 336
- BStBl II 2011, 303
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 24 aa) Dienstleistungen und Lieferungen (Umsätze) sind nur dann mit dem Unterricht "eng verbunden" und deshalb nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnr. 28).Rn. 25 Maßgeblich ist daher für die Steuerfreiheit als eng verbundener Umsatz wie auch als steuerfreie Nebenleistung, dass der Umsatz oder die Nebenleistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnr. 29).
Rn. 28 cc) Schließlich sind eng verbundene Umsätze und Nebenleistungen nach dem EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnrn. 38 ff. nach zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i i.V.m. Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn diese Leistungen unerlässlich sind.
- BFH, 27.04.2006 - V R 53/04
Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 14 § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung auszulegen (BFH-Urteil vom 27. April 2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.b).Rn. 15 b) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).
Dies ist im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von Amts wegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16) und nicht --wie der Kläger meint-- nur auf Verlangen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines von ihm geltend gemachten Anwendungsvorrangs der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen.
- EuGH, 01.12.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 27 Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg. 2005, I-10373 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind.Hinsichtlich der Beurteilung des Verpflegungsanteils kam eine Vorlage im Hinblick auf die durch die EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland in Slg, 2002, I-5811 und Ygeia in Slg. 2005, I-10373 bereits eingetretene Klärung nicht in Betracht.
- EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 26 bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist z.B. die entgeltliche Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen nicht als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistung steuerfrei, da sie für den Hochschulunterricht nur nützlich, nicht aber unverzichtbar ist (EuGH-Urteil vom 20. Juni 2002 C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811 Rdnrn. 47 ff.).Rn. 27 Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg. 2005, I-10373 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind.
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 33 b) Hat der Kläger danach sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht und erhält er hierfür ein einheitliches Entgelt, ist der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31). - EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH mit Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss A/S, AstraZeneca A/S (Slg. 2008, I-9549 Rdnrn. 60 f.) entschieden, dass die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs es rechtfertigten, die Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwichs und kalten Gerichten, die im Sitzungsraum serviert werden, nicht als unternehmensfremd anzusehen. - BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger --anders als das Studentenwerk-- keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist, und es an einer durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten Verbindung von Fortbildung und sozialer Betreuung (bereits BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677) fehlt. - BFH, 28.09.2006 - V R 57/05
Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Rn. 30 Dem steht die Senatsentscheidung zur Steuerfreiheit der durch Studentenwerke erbrachten Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.a; a.A. Bundesministerium der Finanzen vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768) nicht entgegen. - EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Im Übrigen kommt im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung eine Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG nach Maßgabe des nationalen Berufsbildungsgesetzes nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 24 f.). - BFH, 03.04.2008 - V R 74/07
Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach …
Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (bereits BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.3.c aa). - BFH, 29.10.2008 - XI R 59/07
Leistungsaustausch - Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern
- EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - …
- BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines …
Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Bestimmung nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb). - BFH, 08.03.2012 - V R 14/11
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine …
Rn. 10 1. Wie das FG zu Recht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10 (BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303) entschieden hat und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ist die Verpflegung von Seminarteilnehmern im Allgemeinen nicht als mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei, da es sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung handelt, sondern um eine hierfür nur nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern. - BFH, 03.04.2013 - V B 125/12
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei …
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, unter II.1.d, und vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.4.b), ist ein einheitliches Entgelt, das für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen entrichtet wird, zum einen aufzuteilen, wobei zum anderen die Aufteilungsmethode zu verwenden ist, die "einfachstmöglich" ist.
- FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der Senat anschließt, gilt im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen, dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (Urteile des BFH vom 29.01.2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992; vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 5 [BFH 06.07.2011 - II R 44/10] und vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 143. - FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der …
Rn. 194 Mit Urteil vom 07.10.2010 - V R 12/10 (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) hat der BFH hingegen für den Fall der Verpflegung von Teilnehmern an privaten Fortbildungsseminaren entschieden, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer im Allgemeinen keine eng mit der Fortbildung verbundene Dienstleistung sei (Tz. 29 bei Juris).Rn. 225 In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.
Rn. 275 · der Begriff der anerkannten Einrichtung in Bezug auf die unmittelbare Berufung auf die EU-Richtlinie Rn. 276 · wann Unerlässlichkeit bei mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gegeben ist Rn. 277 · ob im Rahmen der Anwendung des Art. 134 MwStSystRL die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Wettbewerb gelten Rn. 278 Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (…Rz. 26) und vom 07.10.2010 - V R 12/10 (…Rz. 29, 30).
- BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13
Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von …
Rn. 37 b) Der EuGH hat zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL), auf dem § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a.F. unionsrechtlich beruhte, entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind (…vgl. dazu EuGH-Urteil Ygeia vom 1. Dezember 2005 C-394/04, EU:C:2005:734, BFH/NV Beilage 2006, 127, Leitsatz; ferner BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 27;… vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369, BFH/NV 2015, 284, Rz 23; jeweils m.w.N.).Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil die Klägerin keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 30).
- BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
Rn. 23 bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (…BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).Rn. 24 cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).
- FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier, …
Rn. 52 Denn diese Bestimmung ist nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). - BFH, 30.06.2022 - V R 32/21
Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
Die Vorschrift ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 14, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL entspricht).Rn. 13 b) Bei den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art muss es sich um Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung handeln (BFH-Urteil in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15).
- FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …
Die im Rahmen der Leistungspakete neben dem Sprachunterricht erbrachten weiteren Leistungskomponenten (insbesondere Unterkunft und Verpflegung) seien nicht als unselbständige Nebenleistungen eines Sprachkurses zu werten, da sich diese gerade nicht (was notwendig wäre, Verweis auf EuGH vom 14.06.2007 - C-434/05) darin erschöpften, den Sprachunterricht unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sondern der gesonderten Steigerung des Komforts und des Wohlbefindens der Kursteilnehmer dienten (Verweis auf BFH vom 07.10.2010 - V R 12/10).Die Sichtweise der Klägerin, nach der sämtliche über den Unterricht hinaus erbrachten weiteren Leistungen einschließlich Unterbringung und Verpflegung als unselbständige Nebenleistungen zur Durchführung des Sprachkurses anzusehen seien, ist auch deshalb abzulehnen, weil sie der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach eine Reisleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG bereits vorliegt, wenn ein typisches und wesentliches Element einer Reise angeboten wird (im Streitfall die Unterbringung und gegebenenfalls auch Verpflegung der Teilnehmer, vgl. zur Abgrenzung anlässlich von Seminaren nur BFH vom 07.10.2010 - V R 12/10, BStBl. II 2011, 303 sowie zu Sprachreisen grundsätzlich EuGH vom 13.10.2005 - C-200/04, HFR 2006, 97; BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142).
- FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
Aufteilung des für die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination …
- FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08
Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH i.R.v. Seminaren
- FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18
Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer …
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09
Umsatzbesteuerung von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis …
- FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden …
- FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 1755/17
Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2012 - 2 V 105/11
Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines …
- FG Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 12 K 3098/19
Zulässigkeit der Aufteilung von Pauschalentgelten für Sparmenüs mittels der sog. …
- VG Stuttgart, 12.04.2016 - 1 K 2297/15
Umsatzsteuerbefreiung für gewerblicher Seminaranbieter; Anwaltsfortbildung; …
- BFH, 22.12.2011 - XI B 17/11
Freie Beweiswürdigung - Akteninhalt - Umsatzbesteuerung der entgeltlichen …
- FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13
Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der …
- FG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 2 K 2250/14
Umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der sog. …
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