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Rechtsprechung
   BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,876
BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10 (https://dejure.org/2011,876)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VII R 63/10 (https://dejure.org/2011,876)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VII R 63/10 (https://dejure.org/2011,876)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • openjur.de

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstreckung der steuerlichen Eigentümerhaftung auf das Surrogat

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers für Surrogate

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Eigentümers von Gegenständen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen auf das Surrogat

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO erfasst auch Surrogate

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 126
  • BB 2012, 350
  • DB 2012, 386
  • BStBl II 2012, 223
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166) letztlich für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil an der Natur des infrage stehenden Sachbereiches orientiert, dass der Gesetzgeber auf diese --nicht betriebseigenen-- Gegenstände zurückgreift, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung betriebsbedingter Steuerforderungen nicht ausreicht.

    Rn. 20 (2) Der eigentliche Grund der Haftung, so das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166), ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Das BVerfG hat eine den Wortlaut der Vorschrift hintanstellende Interpretation dann als unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers angesehen, wenn sie keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder --bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke-- stillschweigend gebilligt wird (Beschluss vom 25. Januar 2011 1 BvR 918/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 836).
  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Rn. 21 (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für …

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997 6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999 15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • BFH, 27.06.1957 - V 298/56 U

    Haftung eines Angehörigen für eine Steuer

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Zwar formulierte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung zu § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO), Voraussetzung für die Anwendung des § 115 RAO sei, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer der in Betracht kommenden Gegenstände sei, und zwar zu der Zeit, zu der die Haftung geltend gemacht werde; allerdings waren die in Anspruch Genommenen bei Erlass des Haftungsbescheids noch nicht Eigentümer (Urteil vom 27. Juni 1957 V 298/56 U, BFHE 65, 122, BStBl III 1957, 279).
  • FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt …

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997 6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999 15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • FG Niedersachsen, 24.09.1980 - VI 264/77
    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
    Im Urteil des Niedersächsischen FG, in dem es --beiläufig-- die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme fordert, weil die Haftung nur durch Zugriff auf die betreffenden Gegenstände verwirklicht werden könne, ging es nicht um die Eigentümerstellung des Haftenden, sondern darum, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr dem Unternehmen der Steuerschuldner gedient hatten (Urteil vom 24. September 1980 VI 264/77, EFG 1981, 58).
  • BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12

    Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 …

    Denn die Gegenleistung oder der Ersatz für weggegebene oder sonst aus dem Betrieb ausgeschiedene Gegenstände, das Surrogat, ist von der Haftung nach § 75 AO umfasst (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in § 74 AO Senatsurteil vom 22. November 2011 VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223;… Beschluss vom 21. Februar 1996 VII B 243/95, BFH/NV 1996, 661, m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Insoweit besteht der Haftungsgrund in der Parallelität des Einflusses des Gesellschafters auf und des Einsatzes eigenen Vermögens für die unternehmerische Tätigkeit (BFH, Urteil vom 22. November 2011 - VII R 63/10 - BFHE 235, 126 Rn. 20 f.).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - …

    Wie der BFH mit Urteil vom 22. November 2011 VII R 63/10 (BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223) entschieden hat, erstreckt sich die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf den überlassenen Gegenstand, sondern sie erfasst auch in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme die erlangten Surrogate.
  • BFH, 28.01.2014 - VII R 34/12

    Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 …

    Dies sei nicht nur die mehrheitliche Auffassung der Rechtsprechung der Finanzgerichte, sondern ergebe sich auch aus dem Urteil des Senats vom 22. November 2011 VII R 63/10 (BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223).

    Das bedeutet, dass die Haftungsforderung im Fall ausbleibender Zahlung des Haftungsschuldners nicht in dessen gesamtes Vermögen vollstreckt werden kann, sondern nur durch Vollstreckung in die Gegenstände, derentwegen der Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, sowie in von ihm an deren Stelle erlangte, in seinem Vermögen noch vorhandene Surrogate --wozu auch ein Erlös oder eine Schadenersatzzahlung gehören soll (Urteil des Senats in BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223)--, sofern nicht --was in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bisher offengeblieben ist-- § 74 AO darüber hinaus eine Haftung in Höhe des Werts der ehemals überlassenen Gegenstände begründet.

  • BFH, 06.08.2024 - VII R 25/21

    Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des …

    Rn. 24 (1) Den Sinn und Zweck der Haftungsnorm des § 74 AO beschreibt der BFH in ständiger Rechtsprechung wie folgt: Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände bewirkt, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Senatsurteile vom 01.12.2015 - VII R 34/14, BFHE 252, 223, BStBl II 2016, 375, Rz 18; vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz 13; vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz 20 und vom 13.11.2007 - VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, unter II.3.a der Gründe; BFH-Urteil vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gründe, jeweils unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 6).

    Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Senatsurteile vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz 13 und vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz 21; BFH-Urteil vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gründe).

    Rn. 28 (b) Weiterhin hat der Senat das Haftungsobjekt des § 74 AO nicht beschränkt auf den (im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme noch) im Eigentum des Beteiligten stehenden Gegenstand, sondern ausgedehnt auf ein dafür gegebenenfalls erhaltenes Surrogat (Veräußerungserlös, Schadenersatz, Tauschgegenstand oder Ähnliches), wenn der Gegenstand im Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen gedient hat (Senatsurteile vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz 22 und vom 22.11.2011 - VII R 67/10, Rz 23; Senatsbeschluss vom 07.01.2011 - VII S 60/10, Rz 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers …

    Insoweit bestehe der Haftungsgrund in der Parallelität des Einflusses des Gesellschafters auf und des Einsatzes eigenen Vermögens für die unternehmerische Tätigkeit (BFH, Urteil vom 22.11.2011 - VII R 63/10 - BFHE 235, 126, juris Rn. 20 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 20 W 324/12

    Grundbuch: Nachweis des Fortbestandes einer Vollmacht

    Rn. 13 Für die Rechtsscheinswirkung des § 172 Abs. 2 BGB kommt es mit Rücksicht auf den Regelungsinhalt des § 173 BGB im jeweiligen Einzelfall maßgeblich darauf an, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorgelegte Ausfertigung der handelnden Person zum Nachweis ihrer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber willentlich ausgehändigt wurde (so auch Abicht, Notar 2012, 135).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des …

    Wie der BFH mit Urteil vom 22. November 2011 VII R 63/10 (BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223) entschieden hat, erstreckt sich die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf den überlassenen Gegenstand, sondern sie erfasst auch in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme die erlangten Surrogate.
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen …

    Rn. 24 Die Haftung nach § 74 AO erstrecke sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasse im Fall der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen auch die Surrogate (BFH-Urteile vom 22.11.2011 VII R 63/10, BStBl II 2012, 223 und VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 3903/11

    Ist die Aufrechnung des Finanzamts mit einem Haftungsanspruch nach § 74 AO gegen …

    Denn Zweck des § 74 AO, der seinen Ursprung in § 7 Abs. 4 des Gewerbesteuerrahmengesetzes vom 30. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I 1935, 830) hat, ist es, in bestimmten Fällen die Vollstreckung auch in solche Gegenstände zu ermöglichen, die dem Unternehmen zur Aufrechterhaltung seiner Betriebstätigkeit in nicht unerheblicher Weise dienen, ihm jedoch selbst nicht gehören, so dass sie eigentlich dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger entzogen wären (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 22. November 2011 VII R 63/10, BStBl II 2012, 223; Mösbauer, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1996, 513;… Jatzke in Beermann/Gosch, AO, Stand: Juli 2012, § 74 Rn. 2).
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