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Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2073
BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99 (https://dejure.org/1999,2073)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1999 - IV R 13/99 (https://dejure.org/1999,2073)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1999 - IV R 13/99 (https://dejure.org/1999,2073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 48, 60 FGO
    Finanzgerichtsordnung; Klagen der Gesellschafter einer GbR gegen Gewinnfeststellung

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 11
  • NJW-RR 2000, 698
  • BB 2000, 138
  • DB 2000, 191
  • BStBl II 2000, 85
  • NZG 2000, 280
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.11.1998 - IV B 134/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99
    Der erkennende Senat hat hinsichtlich der Gewinnfeststellung mit Beschluß vom 11. November 1998 IV B 134/97 (BFH/NV 1999, 590) die Revision zugelassen.

    Im Streitfall ist der Senat --entgegen dem Beschluß über die Zulassung der Revision in BFH/NV 1999, 590-- der Auffassung, daß die Klage in diesem Sinne zu verstehen ist und die Unterscheidung in der Klageschrift zwischen Feststellungsbeteiligten und Gewerbesteuerpflichtigem keine Abweichung von der regelmäßig vorzunehmenden Auslegung als Klage für die GbR und im eigenen Namen rechtfertigt.

  • BFH, 26.03.1980 - I R 87/79

    Gewinnfeststellung - Geschäftsführer - Klagebefugnis - Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99
    Einer weiteren Prozeßerklärung bedarf es insoweit nicht (…Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1995 VIII R 20/94, BFH/NV 1996, 52, und vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586).
  • BFH, 19.06.1995 - VIII R 20/94

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99
    Einer weiteren Prozeßerklärung bedarf es insoweit nicht (Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1995 VIII R 20/94, BFH/NV 1996, 52, und vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586).
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches …

    Erheben - wie im Streitfall - sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich klagebefugt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618, m. w. N.; vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen …

    Erheben sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich klagebefugt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen (vgl. Senatsurteil vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 3/06

    Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich - Zulässigkeit …

    Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2006 IX B 190/05, BFH/NV 2006, 1503; BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 87/06

    Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer …

    Einer Beiladung der ARGE nach § 60 Abs. 3 FGO bedurfte es nicht, weil die Klägerin die Klage zugleich als zur Vertretung berufene Geschäftsführerin der ARGE erhoben hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 04.04.2018 - 4 K 1453/16

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die …

    Rn. 24 Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger davon aus, dass die von allen Gesellschaftern der Praxisgemeinschaft erhobenen Klagen gegen den Feststellungsbescheid 2012 vom 10.07.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.04.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2016 vorliegend zugleich auch im Namen der Gesellschaft Dr. A, E erhoben wurden (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.1999 IV R 13/99, BStBl II 2000, 85).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2006 - 4 K 1015/03

    Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog. …

    Ist das Kind bereits verheiratet, ist zusätzlich Voraussetzung, dass ihm sein Ehegatte mangels ausreichender Einkünfte keinen Unterhalt leisten kann (BFH-Urteil vom 02. März 2000 IV R 13/99, BFHE 191, 69 BStBl II 2000, 522).

    Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, haben die Eltern eines verheirateten Kindes für die Monate nach seiner Eheschließung grds. keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, weil nun der Ehegatte vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (BFH-Urteil vom 02. März 2000 IV R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).

    Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Kindergeld, falls die Einkünfte des Ehegatten und die Einkünfte des Kindes nur unzureichend sind und folglich ein sog. Mangelfall gegeben ist (BFH-Urteil vom 02. März 2000 IV R 13/99, BFHE 191, 69 BStBl II 2000, 522).

    Es ist gerade nicht entscheidend, ob die typisierende Annahme im Einzelfall zutrifft (BFH-Urteile vom 02. März 2000 IV R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522;… vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860).

  • BFH, 27.09.2017 - I R 62/15

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft …

    Rn. 20 Erheben sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen einen Feststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme persönlich klagebefugt, so ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen und infolgedessen ein Beiladungserfordernis (entweder hinsichtlich der Gesellschaft oder hinsichtlich einzelner Gesellschafter) nicht besteht (BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85; vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).
  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen …

    Rn. 8 Einer Beiladung der einzelnen Miterben nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bedurfte es nicht, da --nach Auslegung der Klageschrift und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.06.2006 - XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378, und vom 19.08.1999 - IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85)-- die mittels Generalvollmacht ausgestattete Klägerin zu 1. die Klage sowohl für die Erbengemeinschaft als auch für sich selbst und die beiden Miterben persönlich erhoben hat.
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 4 K 122/20

    Ordnungsmäßige Bekanntgabe von Umsatzsteuerschätzungsbescheiden an eine GbR - …

    Soweit, wie hier, alle Gesellschafter einer GbR Einsprüche eingelegt hätten, so sei in der Regel auch davon auszugehen, dass diese Gesellschafter sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen Einspruch einlegen und auch entsprechend Klage erheben würden (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 13/99).

    Das klägerseits zitierte Urteil des BFH (BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 13/99, BStBl II 2000, 85) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99

    Klagebefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Geltendmachung von …

    Rn. 7 Nachdem der damalige Berichterstatter die Ansicht vertreten hatte, die Klägerin/GbR sei im Feststellungsverfahren nicht selbst klagebefugt, die Klage möglicherweise also unzulässig, erklärte der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 1999, IV R 13/99 BStBl II 2000, 85, wonach die Klage aller Gesellschafter als sowohl im Namen der Gesellschaft als auch ihrer Mitglieder erhoben gelte, die Klage sei von beiden Gesellschaftern eingelegt worden.

    Neben der erklärten Rücknahme erfolgte in dem Schreiben zunächst der Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung, nach der die Gesellschaft durchaus selbst klagebefugt ist, der BFH durch Auslegung sogar zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage nicht nur im Namen der Gesellschafter sondern auch im Namen der Gesellschaft erhoben wurde (Urteil des BFH vom 22. September 1999 XI R 98/97 BStBl. II 2000, 85).

  • FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 4444/09

    Verlustfeststellung bei einer Erfinder-GbR

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 936/02

    Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

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