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   BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91   

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BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 (https://dejure.org/1998,30)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 (https://dejure.org/1998,30)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 1998 - 2 BvR 1818/91 (https://dejure.org/1998,30)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelung des EStG § 22 Nr 3 S 3, wonach bei Einkünften aus der Vermietung beweglicher Sachen der die Einnahmen übersteigende Betrag der Werbungskosten nicht als Verlust zu berücksichtigen ist, verletzt GG Art 3 Abs 1

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Verlustverrechnung - Laufende Einkünfte - Vermietung beweglicher Gegenstände - Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Völliger Ausschluß des Verlustausgleichs verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Abs. 3 S. 3
    Gleichbehandlung hinsichtlich der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 88
  • NJW 1998, 3769
  • WM 1998, 2257
  • BB 1998, 2294
  • BB 1998, 2508
  • DB 1998, 2247
 
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Wird zitiert von ... (272)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 ).

    Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 96, 1 ).

  • BFH, 02.10.1991 - X R 63/89
    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1991 - X R 63/89 -,.

    Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Oldenburg in Holstein vom 6. Juni 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1987, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. Juni 1989 - IV 285/87 - und der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1991 - X R 63/89 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - IV 285/87

    Einkommensteuer; Vercharterung einer Segelyacht als sonstige Tätigkeit

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. Juni 1989 - IV 285/87 -,.

    Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Oldenburg in Holstein vom 6. Juni 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1987, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. Juni 1989 - IV 285/87 - und der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1991 - X R 63/89 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Bei allen anderen Einkünften sind jedenfalls Verrechnungen mit künftigen Gewinnen aus diesen Tätigkeiten zulässig; für die Einkünfte gemäß §§ 2a, 15 Abs. 4 und 15a EStG ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz, bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG folgt dies aus der Handhabung dieses Tatbestandes durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, BStBl II 1991 S. 916 ).

    Die Rechtsprechung hat damit den Tatbestand der sonstigen Einkünfte ähnlich wie den Tatbestand der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (vgl. BFH, BStBl II 1991 S. 916 ) im Ergebnis dahin modifiziert, daß den gesamten Einnahmen aus einer einmaligen Leistung die gesamten damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenübergestellt und zum Abzug gebracht werden können.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Dies gilt unabhängig davon, in welchen Kalenderjahren die Aufwendungen, die saldiert mit den jeweiligen Zuflüssen zu den sonstigen Einkünften gehören, entstanden und abgeflossen sind (vgl. RFH, RStBl 1936 S. 123 ; BStBl II 1992 S. 1017 ; FG Nürnberg, EFG 1961, S. 494 ; FG Düsseldorf, EFG 1978, S. 78; dass. EFG 1987, S. 116).

    Bei laufenden Leistungen, die zu Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG führen, werden für jedes Jahr der Tätigkeit die Einkünfte gesondert ermittelt; ein so ermittelter Jahresverlust unterliegt dem Verlustverrechnungsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (vgl. BFH, BStBl II 1992, S. 1017 ).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 45/92

    Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Der Bundesfinanzhof präzisiert den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG dahin, daß sonstige Leistung jedes um des Entgelts willen erbrachte Tun, Dulden oder Unterlassen sein kann, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt (vgl. BFH, BStBl II 1993 S. 200 ; BStBl II 1990 S. 1054; RFH, StuW 1934 II, Nr. 659), stützt sich also neben dem Handlungstatbestand - dem Erbringen von Leistungen - auch auf einen Zustandstatbestand - die marktbezogene, nicht private Erwerbsgrundlage.
  • BFH, 01.12.1989 - III R 56/85

    1. Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Der Bundesfinanzhof präzisiert den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG dahin, daß sonstige Leistung jedes um des Entgelts willen erbrachte Tun, Dulden oder Unterlassen sein kann, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt (vgl. BFH, BStBl II 1993 S. 200 ; BStBl II 1990 S. 1054; RFH, StuW 1934 II, Nr. 659), stützt sich also neben dem Handlungstatbestand - dem Erbringen von Leistungen - auch auf einen Zustandstatbestand - die marktbezogene, nicht private Erwerbsgrundlage.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfG, stRspr, zuletzt BVerfGE 93, 121 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 96, 1 ).
  • FG Düsseldorf, 14.09.1977 - XIII 373/77
    Auszug aus BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
    Dies gilt unabhängig davon, in welchen Kalenderjahren die Aufwendungen, die saldiert mit den jeweiligen Zuflüssen zu den sonstigen Einkünften gehören, entstanden und abgeflossen sind (vgl. RFH, RStBl 1936 S. 123 ; BStBl II 1992 S. 1017 ; FG Nürnberg, EFG 1961, S. 494 ; FG Düsseldorf, EFG 1978, S. 78; dass. EFG 1987, S. 116).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    In BVerfGE 99, 88 (97) habe es erkennen lassen, dass sogar die vollständige Nichtberücksichtigung von Verlusten im Hinblick auf das Nettoprinzip durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein könne, selbst wenn es um den Ausgleich innerhalb derselben Einkunftsart und desselben Veranlagungszeitraums gehe.

    aa) Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).

    Das Ziel der Bekämpfung von legalen, jedoch unerwünschten, dem Gesetzeszweck von § 10d EStG zuwiderlaufenden Steuergestaltungen, insbesondere des Handels mit vortragsfähigen Verlusten, ist ein legitimer Zweck, der grundsätzlich Ungleichbehandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 26, 321 ; 99, 88 ).

    Die größere Offenheit des Gleichheitssatzes für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfGE 96, 1 ; 99, 88 ), und die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Vereinfachung rechtfertigen es nicht, auf komplizierte und streitanfällige Tatbestandsvoraussetzungen in einer Weise zu verzichten, dass die verbleibenden Tatbestandsvoraussetzungen den typischen Fall nicht mehr realitätsgerecht abbilden.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Denn die Aufgliederung in sieben Einkunftsarten ist nur ein steuertechnisches Mittel, um die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zutreffend zu erfassen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, , m.w.N.).
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