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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,19
BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    FDP-Sendezeit

  • openjur.de

    FDP-Sendezeit

  • opinioiuris.de

    FDP-Sendezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 21 Abs. 1
    Chancengleichheit politischer Parteien und Wahlwerbung in Funk und Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 121
  • NJW 1962, 1493
  • MDR 1962, 881
  • DÖV 1962, 698
 
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Wird zitiert von ... (122)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Rn. 22 Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem Beschluß vom 3. September 1957 (BVerfGE 7, 99 ff.) angedeutet, daß die Bemessung der Sendezeiten in gewissen Grenzen nach der Bedeutung der Parteien differenziert werden dürfe.

    Fühlen sie sich hingegen durch eine öffentliche Anstalt in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, so steht ihnen nur der Weg der Verfassungsbeschwerde offen (BVerfGE 7, 99 [103]; Beschluß vom 12. September 1961 - 2 BvQ 6/61 = BVerfGE 13, 204).

    Die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben gehören nach deutschem Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]).

    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 51 a) Bei der Zuteilung von Sendezeiten müssen nur solche Parteien berücksichtigt werden, für die Landeslisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind (BVerfGE 7, 99 [108]).

    Rn. 57 Nach dem Beschluß des Gerichts vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -(BVerfGE 7, 99 [108]) kann in diesem Zusammenhang in der Regel das vorhergehende Wahlergebnis als ein gewichtiges Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an der Neuwahl beteiligten politischen Parteien herangezogen werden.

    Insbesondere dürfen kleine Gruppen, die zur Teilnahme an der Wahl im Sendebereich zugelassen sind, nicht von der Rundfunkpropaganda gänzlich ausgeschlossen werden (BVerfGE 7, 99 [108]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 47 2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Rn. 48 Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 47 2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Rn. 48 Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen" (BVerfGE 8, 51 [68]).

    Rn. 46 Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]).

    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 48 Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 47 2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Damit diese Entscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es nötig, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten (BVerfGE 3, 19 [26 f.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 47 2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).

    Rn. 47 2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]).

    Rn. 48 Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Rn. 48 Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben gehören nach deutschem Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]).

    Er kann dieser Aufgabe in einer dem Art. 5 GG entsprechenden Weise nur gerecht werden, wenn sein Gesamtprogramm ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung aufweist (BVerfGE 12, 205 [262 f.]).

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
    Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]).

    Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]).

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 289/56

    Vorsaussetzungen für die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Erstattungspflicht bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch …

  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51

    Verfassungsmäßigkeit des gemischten Wahlsystems und der 5 %-Klausel

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die politischen Parteien sind deshalb insbesondere berechtigt, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 27 [30f]; vgl. ferner BVerfGE 11, 239 [241f]; 14, 121 [129]; 20, 18 [22]; 24, 260 [263]; 24, 300 [329]).

    Es gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 14, 121 [132f]).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).

    Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
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