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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4454
BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 (https://dejure.org/2020,4454)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • DFR

    Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, § 31 Abs 1 DG BW, § 38 Abs 1 S 1 DG BW
    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • doev.de PDF

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Schweres Dienstvergehen durch abgeurteilte Straftaten; Keine ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - Sondervotum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beamtentum: Wenn der Dienstherr selbst entlässt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - durch Verwaltungsakt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß

  • datev.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rauswurf per Verwaltungsakt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dienstherr hat Befugnis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsrechtlich zulässig - Lebenszeitprinzip durch Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch ohne Richterspruch zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 345
  • NVwZ 2020, 1584
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (124)

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Rn. 29 Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerfGE 140, 240 ; 149, 1 ).

    In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Rn. 59 Geschützt von Art. 33 Abs. 5 GG sind allein diejenigen Grundsätze, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Rn. 64 1. Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Rn. 3 Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ;… Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Rn. 64 1. Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Rn. 100 Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten, obgleich die Verfassungsbeschwerde - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers - hinsichtlich des Erfordernisses eines richterlichen Entfernungsausspruchs als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und der Auswirkungen seiner Abschaffung auf das Lebenszeitprinzip zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung beigetragen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 109, 190 ; 141, 56 ).

    Rn. 3 Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Er will gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte die ihnen zugewiesene Aufgabe, im politischen Kräftespiel und bei wechselnden Mehrheitsverhältnissen eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 21, 329 ; 64, 367 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ), aufgrund der ihnen zukommenden persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auch tatsächlich erfüllen.

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ;… Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
    Rn. 29 Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Rn. 64 1. Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ;… Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    Rn. 5 Der institutionellen Garantie wird daher nur ein Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG gerecht, das einen gewissen Schutz vor den Unwägbarkeiten des politischen Kräftespiels bietet und das erforderliche Maß an Stabilität gewährleistet (vgl. BVerfGE 121, 205 ), ohne eine behutsame Weiterentwicklung zu verhindern.

    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder die Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).

    Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).

    Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Annahme des 3. Strafsenats, die Revision der Beschwerdeführerin sei "offensichtlich unbegründet" im Sinne der Rechtsprechung zu § 349 Abs. 2 StPO, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 152, 345 ).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    Angesichts des Umstands, dass das Landgericht als Tatgericht und der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner revisionsgerichtlichen Überprüfungskompetenz - in eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtslage - die wesentlichen für und gegen einen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im Blick behalten haben, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch aus sich heraus ersichtlich, dass die Rechtsauffassung der Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 152, 345 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 14.01.2025 - 1 BvR 548/22

    Polizeikosten Hochrisikospiele - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht (…vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 30, 109 - Vaterschaftsanfechtung) oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ; 134, 242 ) oder das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt) verletzt wurden.
  • BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17

    Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfGE 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt; 169, 67 - Politischer Beamter).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen …

    Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 11, 232 ; 28, 21 ; 40, 272 ; 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 107, 395 ; 118, 212 ; 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt).
  • BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20

    Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

    Auch eine vollständige oder nur teilweise Auslagenerstattung aus Gründen der Billigkeit (vgl. § 34a Abs. 3 BVerfGG) kommt nicht in Betracht, obwohl die Verfassungsbeschwerde - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer - zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung beigetragen hat (vgl. BVerfGE 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt).

    Eine Auslagenerstattung ist vorliegend insbesondere mit Blick auf den aus dem Gebot der Kostenfreiheit folgenden Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen und dem sich hieraus ergebenden Regel-Ausnahme-Charakter nicht angezeigt (vgl. BVerfGE 152, 345 ).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22

    Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …

    Zum Schutz der Beamten vor willkürlicher Entziehung von Amt und Einkommen wurde beispielsweise durch die preußische Verordnung betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 11. Juli 1849 (PrGS S. 271) die grundsätzliche Unabsetzbarkeit von Beamten eingeführt, um eine unabhängige und gesetzmäßige Verwaltung in der konstitutionellen Monarchie zu sichern (…vgl. Priebe, Die vorzeitige Beendigung des aktiven Beamtenstatus bei politischen Beamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, S. 26 f.; zum Vorbildcharakter Preußens für die Entwicklung des Berufsbeamtentums vgl. BVerfGE 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt;… BVerwGE 155, 6 unter Bezugnahme auf Hattenhauer, Geschichte des deutschen Beamtentums, 2. Aufl. 1993, S. 229;… zur Prägung der Beamtengesetzgebung im Reich: Günther, DÖV 2007, S. 357 ).

    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört nach ständiger Verfassungsrechtsprechung unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 9, 268 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt).

    Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfGE 152, 345 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 21.24

    Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …

    Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.).
  • VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 3 L 694/20

    Zur Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin wegen fehlender charakterlicher …

    Verfassungsrechtlich ist eine Entlassung per Verwaltungsakt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 -).
  • BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 23.24

    Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …

    Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.).
  • BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für …

  • BGH, 22.07.2026 - IV ZB 30/25

    Erfolglose Rechtsbeschwerde des beteiligten Testamentvollstreckers gegen …

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1985/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des …

  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt …

  • VG Magdeburg, 24.11.2020 - 15 A 12/19

    Disziplinarklage -Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Amt

  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum …

  • BVerfG, 16.12.2025 - 1 BvR 1863/23

    Sperrwirkung AMG - Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Leistungspflicht der …

  • VerfGH Saarland, 28.08.2026 - Lv 7/26

    Verfassungsbeschwerde, Begründung, gerichtliche Entscheidung, substantiierte …

  • BSG, 19.12.2024 - B 1 KR 16/23 R

    Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen …

  • BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 22.24

    Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …

  • BVerfG, 26.06.2024 - 1 BvR 475/24

    Nichtannahmebeschluss: Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 14.19

    Schwerbehinderung; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; …

  • BSG, 19.12.2024 - B 1 KR 19/23 R

    Krankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und …

  • VG Darmstadt, 02.03.2026 - 1 L 2791/25

    Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf

  • BSG, 19.12.2024 - B 1 KR 17/23 R

    Verstößt die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL …

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  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
  • VG Magdeburg, 25.10.2023 - 15 A 26/23

    Disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Verurteilung …

  • VG Schleswig, 04.03.2026 - 24 B 5/26

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