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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20588
BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (https://dejure.org/2020,20588)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DFR

    Alimentation kinderreicher Beamter

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, Anl 4 BBesG vom 15.12.2004, Anl 5 BBesG vom 10.09.2003, BesVersAnpG NW 2008, BesVersAnpG NW 2009
    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • doev.de PDF

    Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte in NRW; Alimentationsprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Beamten sowie ihren Familien als Pflicht des Dienstherrn aufgrund des Alimentationsprinzips; Ausgehen des Besoldungsgesetzgebers von den Leistungen der sozialen Grundsicherung bei der Bemessung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis 31.07.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besoldung in NRW: Richter mit vielen Kindern verdienen zu wenig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderreiche Vorsitzende Richter in NRW - und ihre zu niedrige Besoldung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Nordrhein-Westfalen hat kinderreichen Richtern zu wenig gezahlt - Nordrhein-Westfalen hat kinderreichen Richtern zu wenig gezahlt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Besoldungsvorschriften des Landes NRW zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besoldung kinderreicher Richter / Staatsanwälte in NRW war von 2013-2015 verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie geht es weiter mit den Ansprüchen auf verfassungsmäßige Besoldung von kinderreichen Beamtinnen und Beamter?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kinderreiche Richter in NRW erhielten über Jahre zu wenig Geld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besoldungsvorschriften in Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern teilweise verfassungswidrig - Richter haben Anspruch auf höhere Besoldung für drittes und die weiteren Kinder

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 155, 77
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Die Bundesregierung hat auf ihre im Verfahren 2 BvL 4/18 abgegebene Stellungnahme verwiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 33 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 37 bb) Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 39 a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 34 ) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).

    Rn. 41 Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen.

    Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).

    Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfGE 120, 125 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bemessung der Untergrenze der Besoldung mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 53).

    Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 53).

    Rn. 49 (3) Die von der Bundesagentur für Arbeit im Verfahren 2 BvL 4/18 vorgelegte statistische Auswertung ermöglicht eine realitätsgerechte Erfassung der absoluten Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft für eine Familie (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 59).

    Rn. 52 Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 ).

    Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 61).

    Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 63).

    Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67).

    Aus der im Verfahren 2 BvL 4/18 von der Bundesagentur für Arbeit vorgelegten Statistik geht hervor, dass zwar der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung in nennenswerter Häufigkeit anfällt, im Durchschnitt aber nur mit weniger als einem Euro monatlich.

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

    Rn. 78 d) Die Bundesagentur für Arbeit hat sich im Verfahren 2 BvL 4/18 wegen unzureichender statistischer Erfassung in der Vergangenheit nur in Teilbereichen im Stande gesehen, belastbare Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe zu erteilen.

    Soweit er für die streitgegenständlichen Jahre eine Neuregelung zu treffen hat, muss er sich - etwa durch stichprobenartige Auskunftsersuchen gegenüber den Sozial- und Schulbehörden - einen möglichst genauen Eindruck verschaffen und daraus entsprechende Ansätze ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 142).

    Für die Jahre 2013 bis 2015 summieren sich die aus dem Gesetz abgeleiteten Monatsbeträge (5,56 Euro + 10 Euro + 21, 67 Euro) auf rund 37, 23 Euro je Kind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 143).

    Das Verwaltungsgericht Köln ist im Ausgangsverfahren so verfahren, ebenso das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/18.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 183).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    Dort beantragten sie, das Land auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) erlassenen Vollstreckungsanordnung zu Nachzahlungen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass die familienbezogenen Bezügebestandteile in den fraglichen Kalenderjahren hinsichtlich ihres dritten beziehungsweise ihres dritten und vierten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 33 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge - etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags - zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein "Beamtenprivileg", sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 99, 300 m.w.N.).

    Rn. 41 Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 99, 300 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen.

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Rn. 59 gg) Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 angesetzte 20 %-Zuschlag auf die Regelsätze der Sozialhilfe (vgl. BVerfGE 99, 300 ) ist mit der Umgestaltung des Grundsicherungsrechts im Jahr 2005 obsolet geworden.

    Rn. 63 b) Ob die Dienstbezüge der Richter und Beamten den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprechend ausreichen, um den sich für das dritte und jedes weitere Kind ergebenden alimentationsrechtlichen Mindestbedarf zu decken, beurteilt sich nach dem Nettomehrbetrag, also dem Unterschied in der Besoldung, die Richtern und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit der fraglichen Kinderzahl andererseits tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, allgemein gewährtes Kindergeld, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen; vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln.

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 65 Dabei ist - wenn diese Besoldungsgruppe Erfahrungsstufen kennt - das Grundgehalt der Endstufe maßgeblich (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Rn. 70 In den bisher ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Kirchensteuer in Abzug gebracht (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Rn. 71 Nach wie vor kann bei den Berechnungen für alle Besoldungsgruppen vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrags in Höhe der Existenzminima der Kinder einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt wird; dieses ist dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (BVerfGE 140, 240) das Maß des gebotenen Abstandes zum Grundsicherungsniveau beibehalten.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 33 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 66 bb) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 ;… vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.).

    Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 ), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Rn. 95 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    Rn. 29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Rn. 33 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge - etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags - zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 52), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, allgemein gewährtes Kindergeld, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen; vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln.

    Rn. 70 In den bisher ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Kirchensteuer in Abzug gebracht (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Rn. 71 Nach wie vor kann bei den Berechnungen für alle Besoldungsgruppen vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrags in Höhe der Existenzminima der Kinder einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt wird; dieses ist dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 25 Sein Bezugspunkt ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).

    Deshalb steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).

    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ).

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-) Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 ), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 73 LBesG NRW i.V.m. §§ 52 ff. BBesG) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird.

    Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 117, 330 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Rn. 95 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

    Rn. 27 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    Rn. 29 b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert.

    Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

    Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    Rn. 64 aa) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Rn. 27 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ).

    Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 137, 34 ; 146, 164 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 71).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Rn. 27 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
    Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).

    Rn. 95 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Übergang Waisengeld

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten - …

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der …

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes …

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene …

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und …

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 …

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Ruhegehalt Teilzeitbeamte

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt …

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Datenzentrale Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Kirchensteuer Arbeitslose

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Einkommensteuer Alleinerziehende

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 4913/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 6173/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

    To be adequate and thus to comply with the "principle of alimentation" under Article 33 § 5 of the Basic Law, the remuneration must be commensurate with the civil servant's grade, his or her responsibilities and the relevance of the career civil service for the general public, and it must be in keeping with the development of the general economic and financial circumstances and the general standard of living (see, for example, file no. 2 BvL 4/10, cited above, § 145; file nos. 2 BvL 17/09 and others, judgment of 5 May 2015, BVerfGE, vol. 139, pp. 64 et seq., § 93; and file nos. 2 BvL 6/17 and others, order of 4 May 2020, BVerfGE, vol. 155, pp. 77 et seq., § 26).

    The net income, which is decisive for the determination whether the remuneration is adequate (see, for example, no. 2 BvL 1/86, order of 22 March 1990, BVerfGE, vol. 81, pp. 363 et seq., § 48; and file nos. 2 BvL 6/17 and others, cited above, § 33), is composed of the basic remuneration as well as allowances and additional payments (see file nos. 2 BvL 19/09 and others, order of 17 November 2015, BVerfGE, vol. 140, pp. 240 et seq, § 72).

    The guarantee of "adequate maintenance" under Article 33 § 5 of the Basic Law establishes an individual constitutional right which each civil servant holds vis-à-vis the State (see, for example, file no. 2 BvL 4/10, cited above, § 143, and file nos. 2 BvL 6/17 and others, cited above, § 24).

    In several cases the Federal Constitutional Court held that civil servants' remuneration was in breach of Article 33 § 5 of the Basic Law and ordered the legislature to enact provisions which were in conformity with the "principle of alimentation" (see, for example, file no. 2 BvL 6/17, cited above, concerning senior judges with three or four children in the Land of North Rhine-Westphalia; file no. 2 BvL 4/18, cited above, concerning judges and prosecutors in the Land of Berlin; file nos.

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (…vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (…vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175;… auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20;… Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 29).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes (und ggf. jedes weitere Kind) gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 31f. m.w.N.).

    Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung infolge des dritten Kindes (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren.

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird - unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 41).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.;… vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 44).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 74).

  • BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17

    Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …

    Dementsprechend ist es mit Rücksicht insbesondere auf die besoldungsgruppenübergreifende Relevanz der jeweiligen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards für eine amtsangemessene Besoldung (vgl. BVerfGE 155, 77 - Alimentation kinderreicher Beamter; stRspr) gerechtfertigt, vorliegend in den streitbefangenen Jahren jeweils sämtliche Besoldungsordnungen A des Landes Berlin der verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterwerfen.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 ; zuletzt BVerfGE 155, 77 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position des Beamten und seiner Familie, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; zuletzt BVerfGE 155, 77 m.w.N.).

    Das Grundgesetz sieht in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll (vgl. BVerfGE 155, 77 ; 169, 67 ).

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen …

    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (…vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (…vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175;… auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20;… Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 29).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 31f. m.w.N.).

    Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung für das dritte und vierte Kind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren.

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird - unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 41).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte und vierte Kind der Klägerin grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.;… vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (…vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43;… Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte bzw. vierte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 44).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 74).

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig

    Rn. 68 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.).

    Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.;… Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34;… BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30;… ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG).

    Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49).

    Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen).

    Danach handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).

    Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37).

    Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).

    Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine - aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) - Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung.

    Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, juris Rn. 29 ff.).

    Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Beamtinnen und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 36).

    Rn. 232 Zum Hintergrund ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht auf Grund der bisherigen Praxis der Besoldungsgesetzgeber davon ausging, dass diese das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen hatten, dass überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden konnte (…BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977, 2 BvR 1039/75, BVerfGE 44, 249, juris Rn. 59;… BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 51;… BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 38; vgl. auch die jüngere Rspr: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 47).

    Für den Unterhalt des dritten Kindes und weiterer Kinder hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er den Beamtinnen und Beamten zumutet, auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 39, 55;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 52).

    Wie die Beklagte zutreffend ausführt, orientiert sich die Erhöhung der Familienzuschläge für das dritte und weitere Kinder hinreichend erkennbar maßgeblich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die es zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung im Hinblick auf die Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts auch für kinderreiche Familien aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38-92;… Bü-Drs. 22/12727, S. 46-51).

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig

    Rn. 63 In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings unter anderem in Hamburg vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht bekommen.

    Rn. 137 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.).

    Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.;… Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34;… BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30;… ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).

    Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49).

    Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen).

    Danach handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).

    Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37).

    Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).

    Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine - aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) - Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung.

    Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, juris Rn. 29 ff.).

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 251.16

    Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig

    Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).
  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24

    Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig

    Rn. 65 In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings unter anderem in Hamburg vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht bekommen.

    Rn. 143 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.).

    Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.;… Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34;… BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30;… ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG).

    Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49).

    Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen).

    Danach handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).

    Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37).

    Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).

    Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine - aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) - Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung.

    Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, juris Rn. 29 ff.).

  • VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24

    Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …

    Rn. 128 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.).

    Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.;… Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34;… BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, BSGE 127, 214, juris Rn. 30;… ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).

    Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49).

    Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen).

    Bei der Annahme, dass die Beamtin oder der Beamte die Familie allein unterhalte, handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).

    Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37).

    Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 42).

    Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine - aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) - Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung.

    Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (… VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 250 ; siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29 ff.).

  • BVerfG, 17.11.2025 - 2 BvL 13/18

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde

    Rn. 22 b) Besondere Gründe, die eine vorrangige Bearbeitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens vor der Auswahl der Pilotverfahren oder vor den besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren geboten hätten, die durch Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1; 155, 77) entschieden wurden, sind nicht ersichtlich.

    Eine vorrangige Bearbeitung des beanstandeten Normenkontrollverfahrens drängt sich jedoch bereits deshalb nicht auf, weil sich die Normenkontrollanträge der ausgewählten Pilotverfahren und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1; 155, 77) ebenfalls auf eine Unterschreitung des gebotenen Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zur sozialrechtlichen Grundsicherung stützen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15

    Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 5/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 6/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 8/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 7/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22

    Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25

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  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17

    Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz

  • VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24

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  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

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  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Bayreuth, 06.02.2024 - B 5 K 21.255

    Koppelung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags an den Kindergeldbezug, …

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - 3 A 892/23

    Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21

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  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

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  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

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  • VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 686/22

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  • VG Köln, 14.09.2022 - 3 K 6173/14
  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

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  • VG Bremen, 22.09.2026 - 7 K 4139/25

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  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26

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  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25

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  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21

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  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • VGH Bayern, 08.04.2025 - 3 ZB 24.561

    Amtsangemessene Alimentation, Koppelung des kinderbezogenen Familienzuschlags an …

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den …

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 4 S 2154/21

    Beamteter Lehrer; Zeitausgleich für wegen eigener Erkrankung neu angesetzte …

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot, …

  • VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22

    Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/21

    Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 18/25

    Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/25
  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 86/25
  • VG Bremen, 10.03.2026 - 7 K 2798/24

    Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2025 - 1 A 614/22
  • VG Ansbach, 19.02.2024 - AN 1 K 23.2341

    Untätigkeitsklage auf Leistung einer höheren Alimentation

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