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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,19
BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 (https://dejure.org/1968,19)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 (https://dejure.org/1968,19)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 (https://dejure.org/1968,19)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    AKU-Beschluß

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    AKU-Beschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zusatzabkommens zum deutsch-niederländischen Finanzvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 33
  • NJW 1968, 1467
  • DVBl 1968, 637
  • DVBl 1968, 819
  • DVBl 1969, 144
  • DB 1968, 1262
  • DÖV 1968, 568
 
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Wird zitiert von ... (121)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63
    Rn. 73 Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nach einhelliger Ansicht auch für die Fälle, die unter der Geltung des alten Rechts anhängig geworden sind oder hätten anhängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]).

    Das Gesetz enthält also eine unechte (retrospektive) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 ff.]).

    Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß Prozeßrecht nicht geändert wird (vgl. BVerfGE 11, 139 [146 f.]).

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63
    Ihren Antrag, durch einstweilige Anordnung die Verkündung des Vertragsgesetzes und die Ratifikation des Abkommens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, hat das Gericht durch Beschluß vom 24. Juni 1963 abgelehnt (BVerfGE 16, 220).

    Rn. 68 a) Auch gegen Vertragsgesetze kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden (vgl. BVerfGE 6, 290 [295]; 15, 337 [348]; 16, 220 [226]).

  • BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63
    Rn. 28 4. Bei den Verhandlungen über den Ausgleichsvertrag waren die beiden Regierungen auf Grund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957 S. 217) unausgesprochen davon ausgegangen, daß Klagen enteigneter Aktionäre, mit denen die Unwirksamkeit der niederländischen Konfiskationen in bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen der AKU geltend gemacht wird, nach dem Überleitungsvertrag unzulässig seien.

    Bei der Unterzeichnung des deutsch-niederländischen Finanzvertrags im April 1960 waren beide Seiten auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957 S. 217) der Ansicht, daß Klagen der durch niederländische Maßnahmen enteigneten deutschen Aktionäre hinsichtlich des Inlandsvermögens niederländischer Aktiengesellschaften nach dem Überleitungsvertrag ausgeschlossen seien.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Öffentliche Gewalt in diesem Sinne umfasst alle Akte der vollziehenden Gewalt, nicht aber solche der parlamentarischen Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 24, 367 ; stRspr; siehe auch BVerfGE 75, 108 ; 122, 248 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Rn. 94 b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Damit könnte die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ).

    Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Wählt der Gesetzgeber an Stelle der Enteignung durch Verwaltungsakt die Enteignung durch Gesetz, so schließt er damit den nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten aus, weil die Gesetzgebung nicht zur "öffentlichen Gewalt" im Sinne dieser Verfassungsvorschrift gehört (BVerfGE 24, 33 [49]).
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