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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,205
BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65 (https://dejure.org/1970,205)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1970 - 1 BvR 208/65 (https://dejure.org/1970,205)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1970 - 1 BvR 208/65 (https://dejure.org/1970,205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Reichsnährstand

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Reichsnährstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der nicht mehr bestehenden Körperschaften i.S. von Art. 135 GG - Anwendbarkeit der für die Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze - Verfassungsmäßigkeit des § 9 Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 413
  • DB 1971, 192
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]) gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.

    Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]).

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Übergangsvorschriften des XI. Abschnitts des Grundgesetzes alle verschiedenen Aspekte bedenken, die der Zusammenbruch des Reiches für die staatliche Neuordnung hatte (BVerfGE 15, 126 [136]).

    Die von ihnen durch die Erfüllung staatlicher Aufgaben begründeten Verbindlichkeiten unterscheiden sich daher ihrem Wesen nach nicht von den aus Hoheitsakten der Staatsverwaltung entstandenen, unmittelbar gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen und gehören ebenso wie diese zu dem großen Komplex der von dem früheren Regime hinterlassenen Schulden, deren vollständige Erfüllung der Bundesrepublik angesichts der Konkurssituation des Reiches unmöglich war (vgl. hierzu BVerfGE 15, 126 [135 ff., 140 ff.]).

    Aus den gleichen Erwägungen, wie sie für Art. 134 GG gelten, darf daher auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG die Erfüllung der genannten Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt oder ganz versagt werden; Art. 135 a Nr. 1 GG hat insoweit nur die Bedeutung einer Legalinterpretation (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]).

    Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]).

    Rn. 51 d) Die beschränkte Erfüllung der genannten Ansprüche verletzte auch nicht die sich aus dem Wertgedanken des Art. 14 GG ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die vorgefundenen Forderungen gegen die nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts "nach Maßgabe des Möglichen" zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]; 24, 203 [214]).

    Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).

    Die hiernach dem Gesetzgeber allgemein zustehende Gestaltungsfreiheit geht besonders weit bei Regelungen, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]; 27, 253 [286]).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Die hiernach dem Gesetzgeber allgemein zustehende Gestaltungsfreiheit geht besonders weit bei Regelungen, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]; 27, 253 [286]).

    Dies kann nicht als sachwidrig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 27, 253 [287 ff.]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Rn. 51 d) Die beschränkte Erfüllung der genannten Ansprüche verletzte auch nicht die sich aus dem Wertgedanken des Art. 14 GG ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die vorgefundenen Forderungen gegen die nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts "nach Maßgabe des Möglichen" zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]; 24, 203 [214]).

    Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts auch eine andere Auslegung möglich wäre und den Vorzug verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).

    Rn. 62 Die Frage, welche der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind, betrifft die Auslegung des einfachen Rechts und die für die Rechtsanwendung im Einzelfall erforderliche Feststellung des Tatbestandes, die grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]).

    Es war nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber in dieser Lage dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang gab (vgl. BVerfGE 19, 150 [166) mit weiteren Nachweisen), die Begünstigung jedoch auf die vor dem 1. Januar 1958 rechtskräftig zuerkannten Ansprüche beschränkte.

  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 10/57

    Feststellungsklagen trotz § 3 Abs. 2 AKG

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Insoweit stehe der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG nicht entgegen, wie in BGHZ 29, 28 [32 f.] entschieden worden sei.

    Zudem war nach der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung aus den nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen regelmäßig für den Kläger ersichtlich, daß seine Klage nur für zulässig erachtet wurde, weil nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber für die vorbehaltene Regelung weiterhin freie Hand behielt; im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Urteils des Oberlandesgerichts München auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 (BGHZ 29, 28).

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Rn. 64 Schließlich hat das Urteil des Oberlandesgerichts, obwohl es nur die frühere - vor dem Zusammenbruch bestehende - Rechtslage feststellen will, seine Entscheidung, daß dem Beschwerdeführer ein weitergehender Entschädigungsanspruch zugestanden habe, auch aus Rechtsvorschriften hergeleitet, die entweder in der fraglichen Zeit noch gar nicht erlassen waren (Art. 159 Bay Verf. und Art. 14 GG) oder denen kein Verfassungsrang mehr zukam, der ihnen Vorrang vor den speziellen Entschädigungsregelungen für marktordnende Maßnahmen hätte verschaffen können (Art. 153 WRV; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [248 ff.]).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Auslegung einfachen Rechts

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts auch eine andere Auslegung möglich wäre und den Vorzug verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).
  • BGH, 08.03.1965 - III ZR 90/64

    Abwicklung des Reichsnährstandes - Einschränkung oder Stillegung eines Betriebs - …

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65
    Eduard Oehl, Rudolf Nörr, Alfred Stiefenhofer, Friedrich Zimmermann, München 22, Königinstraße 25 - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 -.
  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch …

    c) Soweit demnach eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist, macht das Bundesverfassungsgericht allerdings keine Vorgaben, welcher von mehreren Auffassungen, die zur Erzielung eines mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Verständnisses denkbar sind, einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 29, 413 ; 82, 6 ;… Roth, NVwZ 1998, S. 563 ;… Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 276 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Grundsätzlich sind bestehende Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 135 a GG a.F. im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft des nationalsozialistischen Regimes festgestellt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 ; 19, 150 ; 23, 153 ; 24, 203 ; 29, 413 ; 41, 126 ), nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …

    Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 ; 19, 150 ; 29, 413 ; 48, 1 ; 72, 302 ).
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