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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,60
BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52 (https://dejure.org/1953,60)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1953 - 1 BvL 67/52 (https://dejure.org/1953,60)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1953 - 1 BvL 67/52 (https://dejure.org/1953,60)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Nachrückende Ersatzleute

  • opinioiuris.de

    Nachrückende Ersatzleute

  • wahlrecht.de

    Nachrücken bei Erschöpfung der Liste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 45
  • NJW 1953, 1909
  • DVBl 1954, 203
  • DÖV 1953, 763
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG BVerfGE 3, 45 (49), im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG BVerfGE 6, 104 (111) und zur Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 GG BVerfGE 7, 358 (364).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Ihm darf daher nicht die Möglichkeit genommen werden, die Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 3, 45 [49 f.]; 7, 63 [68 f.]; 21, 355 f.; 47, 253 [279 ff.]).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Insoweit dürfte das Bestimmtheitsgebot dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nahestehen, der fordert, dass die gewählten Abgeordneten durch die Stimmabgabe und bei der Stimmabgabe bestimmt werden (vgl. BVerfGE 3, 45 ), und der jedes Wahlverfahren ausschließt, bei dem zwischen Wählerinnen und Wähler einerseits und Wahlbewerberinnen und -bewerber andererseits eine weitere Instanz tritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 47, 253 ).
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