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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,106
BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71 (https://dejure.org/1972,106)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1972 - 2 BvR 644/71 (https://dejure.org/1972,106)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1972 - 2 BvR 644/71 (https://dejure.org/1972,106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerdeführer - Rügen mit Verfassungsbeschwerde - Gewährung von rechtlichem Gehör - Grundsatz der Subsidiarität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 192
  • NJW 1972, 1227
  • NJW 1972, 1277
  • MDR 1972, 677
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
    Deshalb muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen (BVerfGE 22, 287 (290) unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9 (10); 8, 222 (225 f.); 10, 274 (281); 16, 1 (2)).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
    Deshalb muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen (BVerfGE 22, 287 (290) unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9 (10); 8, 222 (225 f.); 10, 274 (281); 16, 1 (2)).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
    Deshalb muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen (BVerfGE 22, 287 (290) unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9 (10); 8, 222 (225 f.); 10, 274 (281); 16, 1 (2)).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Hamburger Geldautomaten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
    Deshalb muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen (BVerfGE 22, 287 (290) unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9 (10); 8, 222 (225 f.); 10, 274 (281); 16, 1 (2)).
  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer …

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
    Deshalb muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen (BVerfGE 22, 287 (290) unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9 (10); 8, 222 (225 f.); 10, 274 (281); 16, 1 (2)).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der …

    Rn. 71 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind nicht deshalb unzulässig, weil sie keinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a a.F. StPO gestellt und damit den an sich möglichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft haben (vgl. hierzu BVerfGE 33, 192 ; 42, 243 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Gefälschter Steckbrief

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener Rechtsbehelf an eine Frist gebunden ist und also der Beschwerdeführer durch die Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde in aller Regel endgültig seine Rechtsschutzmöglichkeiten verliert, oder ob der Rechtsbehelf keiner Frist unterliegt und der Beschwerdeführer ihn deshalb nach der Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde noch ergreifen kann (zu Fällen befristeter Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 68, 376 [381 ff.]; zu nicht-befristeten Rechtsbehelfen vgl. BVerfGE 33, 192 [194 f.]; 42, 243 [247 ff.]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    3. § 33a StPO gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (BVerfGE 33, 192 [194]); die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlußverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfaßt.

    Rn. 11 4. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordere, daß ein Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde rügen will, ihm sei beim Erlaß eines dem Strafverfahrensrecht unterstehenden Beschlusses rechtliches Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt worden, zuvor von der ihm durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben muß, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfGE 33, 192 [194]).

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