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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73, 1 BvR 2268/73   

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https://dejure.org/1975,46
BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73, 1 BvR 2268/73 (https://dejure.org/1975,46)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73, 1 BvR 2268/73 (https://dejure.org/1975,46)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 1975 - 1 BvR 2261/73, 1 BvR 2268/73 (https://dejure.org/1975,46)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Krankenversicherungsschutzes der Ehegatten von Knappschaftsrentnern mit eigener Rentenberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 65
  • NJW 1976, 31
  • DVBl 1976, 34
  • DB 1975, 2279
 
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Wird zitiert von ... (100)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Die darin liegende unechte Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 36, 73 [82]).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch der Einfluß des Sozialstaatsprinzips zu beachten (vgl. BVerfGE 36, 73 [84]).

    Rn. 51 Der Annahme eines Vertrauenstatbestandes steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1973 (BVerfGE 36, 73 -- "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes) nicht entgegen.

    Rn. 55 In seinen Entscheidungen zur Verrechnung von Altersruhegeld und Arbeitslosengeld (BVerfGE 31, 185) und zur "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes (BVerfGE 36, 73) hat das Bundesverfassungsgericht beachtenswerte Interessen der Allgemeinheit darin gesehen, daß sozialpolitisch unerwünschte Doppelbezüge oder unverhältnismäßig hohe Bezüge abgebaut werden dürfen, zumal wenn die Sozialversicherungsträger sich in einer angespannten Finanzlage befinden.

    Das Bundesverfassungsgericht seinerseits hat bislang noch keinen Anlaß zu einer abschließenden Entscheidung darüber gesehen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. zuletzt BVerfGE 31, 185 [189 ff.]; 36, 73 [85]).

  • BSG, 30.08.1973 - 5 RKn 20/71
    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    des Ersten Senats vom 9. Juni 1975 -- 1 BvR 2261, 2268/73 -- in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Eheleute Georg und Alma N .., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Soppart, Wanne-Eickel, Hauptstraße 141 -- gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- 1 BvR 2261/73 - 2. der Eheleute Wilhelm und Erna St .

    -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Bolwin und E. Stahlberg, Gelsenkirchen, Robert-Koch-Straße 1 - das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- 1 BvR 2268/73 -.

    1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von …

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Rn. 55 In seinen Entscheidungen zur Verrechnung von Altersruhegeld und Arbeitslosengeld (BVerfGE 31, 185) und zur "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes (BVerfGE 36, 73) hat das Bundesverfassungsgericht beachtenswerte Interessen der Allgemeinheit darin gesehen, daß sozialpolitisch unerwünschte Doppelbezüge oder unverhältnismäßig hohe Bezüge abgebaut werden dürfen, zumal wenn die Sozialversicherungsträger sich in einer angespannten Finanzlage befinden.

    Das Bundesverfassungsgericht seinerseits hat bislang noch keinen Anlaß zu einer abschließenden Entscheidung darüber gesehen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. zuletzt BVerfGE 31, 185 [189 ff.]; 36, 73 [85]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Dafür würde sprechen, daß die Eigentumsgarantie in ihrer freiheitsverbürgenden Funktion darauf zielt, dem Einzelnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]), daß in der modernen industriellen Dienstleistungsgesellschaft die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen, sondern durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge erlangt und daß gerade diese Daseinsvorsorge historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verbunden war.
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Dafür würde sprechen, daß die Eigentumsgarantie in ihrer freiheitsverbürgenden Funktion darauf zielt, dem Einzelnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]), daß in der modernen industriellen Dienstleistungsgesellschaft die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen, sondern durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge erlangt und daß gerade diese Daseinsvorsorge historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verbunden war.
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Es ist anfangs davon ausgegangen, daß dieser Schutz grundsätzlich keine öffentlich-rechtlich begründeten vermögenswerten Positionen umfaßt (BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 2, 380 [399 ff.]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Es ist anfangs davon ausgegangen, daß dieser Schutz grundsätzlich keine öffentlich-rechtlich begründeten vermögenswerten Positionen umfaßt (BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 2, 380 [399 ff.]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 4, 219 [240]; 14, 288 [293]; 15, 167 [200]; 16, 94 [111 ff.]; 18, 392 [397]; 24, 220 [225 f.];… vgl. ferner die Übersichten bei Wand und Rüfner, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 1974, S. 61 ff., S. 91 ff.;… Werner Weber, AöR, 91. Bd., 1966, S. 382 ff.).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 4, 219 [240]; 14, 288 [293]; 15, 167 [200]; 16, 94 [111 ff.]; 18, 392 [397]; 24, 220 [225 f.];… vgl. ferner die Übersichten bei Wand und Rüfner, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 1974, S. 61 ff., S. 91 ff.;… Werner Weber, AöR, 91. Bd., 1966, S. 382 ff.).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
    Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 4, 219 [240]; 14, 288 [293]; 15, 167 [200]; 16, 94 [111 ff.]; 18, 392 [397]; 24, 220 [225 f.];… vgl. ferner die Übersichten bei Wand und Rüfner, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 1974, S. 61 ff., S. 91 ff.;… Werner Weber, AöR, 91. Bd., 1966, S. 382 ff.).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BSG, 30.08.1973 - 5 RKn 22/71
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Sie sind damit nicht vergleichbar jenen subjektiven öffentlichen Rechten, denen nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird, weil sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, welche derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 40, 65 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 40, 65 [82 f.] mwN; s auch Rupp-v Brünneck, abw Meinung BVerfGE 32, 129 [142]).

    In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war (BVerfGE 40, 65 [84]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (vgl. z.B. BVerfGE 40, 65 [76]).

    Bereits wiederholt hat es das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, unerwünschte Doppelbezüge mit wirtschaftlich gesehen demselben Zweck oder unverhältnismäßig hohe Bezüge abzubauen, zumal dann, wenn dies angesichts einer angespannten Haushaltslage notwendig erschien (vgl. BVerfGE 31, 185 ff.; 40, 65, [79]; 55, 207 [239]).

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