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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,596
BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77 (https://dejure.org/1981,596)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1981 - 2 BvR 441/77 (https://dejure.org/1981,596)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 (https://dejure.org/1981,596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 353
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77
    Insbesondere dann, wenn er eine grundlegende Reform des Besoldungsrechts in Angriff nimmt, müssen während einer Übergangszeit Unebenheiten, Friktionen und Mängel in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (BVerfGE 12, 326 [3331; 26, 141 [158 f.]; zuletzt im Beschluß vom 7. Januar 1981, 2 BvR 401/76 und 2 BvR 606/76, Umdruck S. 28 f., 34).

    Der Bundesgesetzgeber hat nach entsprechender Erweiterung seiner Kompetenz durch Art. 74 a GG mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz die Richterbesoldung mit dem Ziel der Schaffung einer eigenständigen, von der Beamtenbesoldung prinzipiell abgehobenen Besoldungsordnung grundlegend reformiert (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401/76 und 606/76).

    Er konnte daher bei der angegriffenen Regelung nicht bei einzelnen Richtergruppen Teile der Besoldung, die nach der besonderen Struktur der Besoldungsordnung R zum Grundgehalt zu zählen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401/76, 606/76 -, Umdruck S. 26 f.), von der allgemeinen Anhebung ausnehmen.

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77
    Die Herausnahme der Amtszulage aus der linearen Besoldungserhöhung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG , weil der Beamte bzw. Richter von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Erhaltung seines "erdienten Gehalts" habe und weil lineare Besoldungserhöhungen, die allen öffentlichen Bediensteten zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten gewährt werden (vgl. BVerfGE 32, 199 [225/226]), die gesamte Besoldung einschließlich einer etwaigen Amtszulage erfassen müßten.

    Diese gesetzliche Verpflichtung, die sich als Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden allgemeinen Verfassungsauftrags auf Gewährung "amtsangemessener", den jeweiligen Verhältnissen entsprechender Besoldung und Versorgung darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16]), fordert, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, ihrer Natur nach auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen (vgl. BVerfGE 32, 199 [225]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77
    Diese gesetzliche Verpflichtung, die sich als Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden allgemeinen Verfassungsauftrags auf Gewährung "amtsangemessener", den jeweiligen Verhältnissen entsprechender Besoldung und Versorgung darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16]), fordert, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, ihrer Natur nach auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen (vgl. BVerfGE 32, 199 [225]).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Richterbesoldung NRW

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77
    Insbesondere dann, wenn er eine grundlegende Reform des Besoldungsrechts in Angriff nimmt, müssen während einer Übergangszeit Unebenheiten, Friktionen und Mängel in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (BVerfGE 12, 326 [3331; 26, 141 [158 f.]; zuletzt im Beschluß vom 7. Januar 1981, 2 BvR 401/76 und 2 BvR 606/76, Umdruck S. 28 f., 34).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77
    Insbesondere dann, wenn er eine grundlegende Reform des Besoldungsrechts in Angriff nimmt, müssen während einer Übergangszeit Unebenheiten, Friktionen und Mängel in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (BVerfGE 12, 326 [3331; 26, 141 [158 f.]; zuletzt im Beschluß vom 7. Januar 1981, 2 BvR 401/76 und 2 BvR 606/76, Umdruck S. 28 f., 34).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; 49, 260 [271, 273]; 56, 353 [359]; 64, 367 [387 f.]; 65, 141 [148]).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ), mithin das, was sich der Beamte von seinem Ruhegehalt leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 56, 353 ).

    Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. BVerfGE 56, 353 ).

    Verschiedene Besoldungsgruppen können deshalb ungleich behandelt werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerfGE 56, 353 ; 61, 43 ;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …

    Dies gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 56, 353 ; 64, 367 ; 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ).
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