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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,21
BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 (https://dejure.org/1990,21)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 (https://dejure.org/1990,21)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 (https://dejure.org/1990,21)
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Präventivgewahrsam

Art. 104 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliches Verfahren bei Freiheitsentziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeilicher Gewahrsam - Freiheitsentziehung und rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 24
  • NJW 1991, 1283
  • MDR 1991, 893
  • NVwZ 1991, 664 (Ls.)
  • DVBl 1991, 258
  • DÖV 1991, 288
 
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Wird zitiert von ... (520)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
    Deshalb ist in der Regel nur eine vorherige Anhörung sinnvoll (BVerfGE 9, 89 [96]).

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte (vgl. BVerfGE 9, 89 [98]; 57, 346 [358 f.]) oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227 [233 f.]).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
    Rn. 24 Das Bundesverfassungsgericht hat ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis auch dann anerkannt, wenn gegen einen die Freiheit entziehenden Hoheitsakt verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz anders nicht erreichbar ist (BVerfGE 10, 302 [308]; 74, 102 [115]; 76, 363 [381]).

    Diese Gewähr wird in hinreichender Weise auch durch analoge Heranziehung von Bestimmungen über das richterliche Verfahren erreicht, sofern damit dem Schutzzweck des Art. 104 GG genügt wird (vgl. BVerfGE 10, 302 [329]; 29, 183 [197]).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
    Rn. 27 Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht (BVerfGE 20, 238 [248]; 29, 125 [137]; 37, 191 [198]).

    Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (BVerfGE 20, 238 [251]; 29, 125 [137]).

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Raum bleibt den Ländern im Übrigen selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG, BVerfGE 83, Seiten 24; BVerfG, BVerfGE 35, Seiten 65 ff.), im Bereich des bürgerlichen Rechts also derjenigen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG, BVerfGE 78, Seiten 132 ff.).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist, und sicherzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. BVerfGE 83, 24 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Dies ließe unberücksichtigt, dass er ihre Zulassung an umfangreiche flankierende Schutzmechanismen gekoppelt hat, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess sicherstellen sollen (vgl. auch BVerfGE 81, 123 ; 83, 24 ; 118, 212 ).
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