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   BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86   

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https://dejure.org/1991,110
BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
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Bahá'í

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, religiöse Vereinigungsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Bahá'í

  • openjur.de

    Bahá'í

  • Wolters Kluwer

    Religionsfreiheit - Religionsgemeinschaft - Objektive Kriterien - Religiöse Vereinigungsfreiheit - Organisationsfreiheit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur religiösen Vereinigungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bahai-Beschluss

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 341
  • NJW 1991, 2623
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
  • DVBl 1991, 435
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 12.10.1973 - 1 W 1332/71
    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Sein Ziel ist, der Privatautonomie vergleichbar, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbandes zu wahren (KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; RGRK-Steffen, 12. Aufl., Rdnrn. 31 f. vor § 21, § 25 Rdnr. 1; Staudinger-Coing, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 21-54, Rdnr. 38; AK-Ott, § 25 Rdnrn. 15 f.; vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/2, 1983, S. 189 f.).

    In der Rechtsprechung wird hervorgehoben, daß diese Autonomie auch in der Weise ausgeübt werden kann, daß das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt wird; auch eine solche Beschränkung stellt die Ausübung von Autonomie dar; es bedeutete daher eine Beschneidung von Autonomie, wenn solche Regelungen für unzulässig erklärt würden (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; Dütz, 2. FS für Herschel, 1982, S. 55 [73 ff.]; a.A. Flume, a.a.0., S. 194 ff.).

    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]).

  • OLG Stuttgart, 27.01.1986 - 8 W 252/85

    Vereinsrechtliche Ausgestaltung des Minderheitenschutzes gem. § 37 BGB;

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1986 - 8 W 252/85 -, des Landgerichts Tübingen vom 8. Mai 1985 - 5 T 34/84 (FGG) - und des Amtsgerichts Tübingen vom 8. Dezember 1983 und vom 2. Januar 1984 - GReg.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) mit Beschluß vom 27. Januar 1986 (OLGZ 1986, S. 257) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Art. 4 GG verbürgte Religionsfreiheit jedoch umfassend zu verstehen (vgl. BVerfGE 24, 236 [244 ff.]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die religiöse Vereinigungsfreiheit gebietet allerdings, das Eigenverständnis der Religionsgesellschaft, soweit es in den Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlägigen Rechts, hier des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs, besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401] m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1984 - II ZR 168/83

    Selbständigkeit der Ortsgruppe eines Vereins

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände -- sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine -- zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (Reichert/ Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 4. Aufl. 1987, Rdnrn. 2098 ff.; Soergel-Hadding, Rdnrn. 53 vor § 21; BGHZ 90, S. 331).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage und weiter zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bei Wahlen erneut Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í werden können und weitere gerichtliche Verfahren bei erneuten Anträgen auf Eintragung in das Vereinsregister möglich sind (vgl. auch BVerfGE 21, 139 [143]).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Als Vereinigung von Personen kann er, unabhängig von gegebener Rechtsfähigkeit, die mögliche Verletzung eines Grundrechts geltend machen (vgl. BVerfGE 3, 383 [391]).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu entscheiden (BVerfGE 76, 1 [38]).
  • BayObLG, 23.08.1979 - BReg. 2 Z 14/79
    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 98).

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl. dazu auch BVerfGE 83, 341 ); dies haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.

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