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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2742
BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BNotO § 9 Abs. 1; ; NotVO § 1; ; NotVO § 2 Abs. 1 S. 1; ; NotVO § 2 Abs. 4

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 9 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 5
    Hamburgische Verordnung zur Begrenzung der gemeinsamen Berufsausübung auf höchstens 3 Notare ist verfassungsmäßig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Sozietäten von Notaren; Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare; Verfassungsrechtliche Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht der Verbindung von Notaren in Sozietäten zur hauptberuflichen Amtsausübung und der Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maximal drei Notare

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Großsozietäten von Notaren: Dienstleistungsunternehmen in Chrom und Glas

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 355
  • NJW-RR 2010, 263
  • DNotZ 2009, 702
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Besondere Bedeutung kommt dem Einschätzungsspielraum des Normgebers gerade im Bereich des Notarrechts zu (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

    Aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer (BVerfGE 98, 49) sowie zur Genehmigung von Nebentätigkeiten eines Notars (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, NJW 2003, S. 419) folgt nichts anderes.

    Ihm bleibt hierbei auch überlassen, die Gefährdungen einzuschätzen und ihnen durch Berufsausübungsregelungen zu begegnen (vgl. BVerfGE 98, 49 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, a.a.O., S. 419 ).

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die …

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Für die Übertragung einer in dieser Hinsicht gebundenen Ermessensentscheidung spricht zudem, dass es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare um eine Maßnahme handelt, die in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt fällt und für die mithin Organisationsermessen besteht (vgl. BGHZ 127, 83 , bestätigt durch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 -).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ;… Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Dies kann Auswirkungen auf den Inhalt berufseinschränkender Gesetze haben (vgl. BVerfGE 54, 237 ).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer …

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ;… Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Da solche Regelungen auch übermäßige wirtschaftliche Belastungen für den eintretenden Partner mit sich bringen und damit einem verbotenen Praxisverkauf auf Rentenbasis ähneln können (vgl. BGHZ 59, 274 ;… Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 4 ff.;… Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 23), ist auch die Annahme der Gefahr der Kommerzialisierung des öffentlichen Notaramts nicht offensichtlich fehlsam.

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ;… Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Rn. 42 Wegen der hierin gründenden besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne sind für Notare Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Art. 33 Abs. 5 GG möglich (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 110, 304 ).

    Auch bei der Besetzung freiberuflicher Notarstellen gilt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der chancengleichen Bestenauslese (vgl. BVerfGE 110, 304 für das Anwaltsnotariat), das durch die ungehinderte und unbeeinflusste Ausübung der Personalhoheit seitens der Landesjustizverwaltung gesichert werden soll.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind dem Notar durch die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371, 376).

    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

    Das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege zählt zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 7, 377 ; stRspr).

    Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und übt daher einen staatlich gebundenen Beruf aus (vgl. BVerfGE 7, 377 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind dem Notar durch die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371, 376).

    Rn. 42 Wegen der hierin gründenden besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne sind für Notare Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Art. 33 Abs. 5 GG möglich (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 110, 304 ).

    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

  • BVerfG, 24.10.1994 - 1 BvR 1793/94

    Nichtannahmebeschluss

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

  • OLG Hamburg, 13.12.2006 - VA (Not) 2/06
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines …

    Da es sich bei der Verlegung des Praxissitzes um eine Betätigung im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG handelt, muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw versagt wird (vgl BVerfGE 20, 150, 158; zur Zulässigkeit von Genehmigungsvorbehalten, auch iVm der Einräumung von Ermessen vgl BVerfGK 15, 355, 362 ff).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für …

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 12/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer …

    Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Verordnungsgebers so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 263, 264).
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