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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,228
BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61 (https://dejure.org/1961,228)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1961 - II C 16.61 (https://dejure.org/1961,228)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1961 - II C 16.61 (https://dejure.org/1961,228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des § 116 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG BE) - Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente aus einer Angestelltenversicherung als "später eingetretene Änderung der Verhältnisse"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    LBG Berlin § 116 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 71
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    In der vorstehend erwähnten und der vorangehenden Entscheidung BVerwGE 13, 71 ist, wie die Revision selbst zitiert, dieser Unterhaltsbeitrag als "Härteausgleich" dafür gekennzeichnet, daß die Ehefrau eines Beamten mit der Scheidung jede Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung selbst dann verliert, wenn die Ehe ohne ihr Verschulden geschieden wird.

    Gerade durch die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 71 und das Urteil vom 17. Mai 1962 wird der instabile und subsidiäre Charakter eines Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt besonders deutlich, da beide Entscheidungen die Anrechenbarkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag vorsehen, wie auch die Urteile vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352 ), vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14) und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - aus der Natur des in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehenen Beitrages zum Unterhalt die Anrechnung sonstigen Einkommens rechtfertigen, die im übrigen in der Neufassung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausdrücklich vorgesehen ist.

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. beachtliche Veränderung der Verhältnisse unter anderem dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten seit oder nach dessen Tod wegen seiner Unterhaltspflicht eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält; insoweit vermindert sich der Unterhaltsanspruch (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 22.68 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24];… Beschlüsse vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 6.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - [Buchholz 237.0 § 143 LBG Baden-Württemberg Nr. 2]; vgl. auch die Richtlinien Nr. 9 zu § 125 BBG in der Fassung vom 19. September 1962, GMBl.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG 2 C 16.61 - (BVerwGE 13, 71 [74 f.]) hierzu weiter ausgeführt:.

    Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BBG a.F. ist selbst schon in mehrfacher Weise begrenzt: Er ist - bis zur Höhe des Witwengeldes - nur in dem Umfang gegeben, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes der geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und in dem durch seinen Tod und den Wegfall seiner Unterhaltsleistungen eine Lücke entsteht, die nicht durch andere nach ihrer Zweckbestimmung an die Stelle der früheren Unterhaltsleistungen des Verstorbenen tretende Leistungen ausgefüllt wird (vgl. BVerwGE 13, 71 [74]).

    Wenn das Gesetz den Vollzug der letztgenannten Begrenzung in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. von einer Ermessensentscheidung der Behörde abhängig macht, so ändert dies jedenfalls nichts an ihrem Rechtscharakter als Bemessungsvorschrift (vgl. im übrigen auch BVerwGE 13, 71 [75]).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68

    Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages

    Der insoweit gegenteiligen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 71) könne das Berufungsgericht nicht folgen.

    Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 -, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 -, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]).

    Die Erhöhungen einer solchen Witwenrente sind ebenso wie die Gewährung dieser Rente selbst "Änderungen der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG (ebenso wie im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 EBG), weil sie gerade infolge des Todes des Beamten als Ersatz für seine Unterhaltsleistung gewährt werden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73] und die weiteren hierzu bereits angeführten Urteile).

  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 17.72

    Erhöhung eines Unterhaltsbetrages

    Sie solle demnach nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als sie stehen würde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961, BVerwGE 13, 71 [74]).

    Diese Härten ergeben sich - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. November 1972 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]dargelegt hat - dadurch, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten durch die Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwengeld (§ 123 Abs. 1 Satz 1, § 124 BBG) verliert.

    - Richtig ist zwar, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt (u.a. BVerwGE 13, 71 [74]) ausgeführt hat, daß die durch § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG betroffene geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten "nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen" soll, "als sie stehen würde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre".

  • OVG Saarland, 16.06.1976 - II W 24/76

    Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bauscheins; Verpflichtung der Behörde …

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  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 6.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (vgl. u.a. BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]soll der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG, der keinen Alimentationscharakter hat, die Härten mildern, die darin liegen, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verliert.

    Das kann auch nicht aus den mit anderen Fallgestaltungen zusammenhängenden Formulierungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 13, 71 [74]) geschlossen werden, wonach die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG "nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen" soll, "als sie stehen würde, wenn der geschiedene Ehemann nicht gestorben wäre".

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 CS 08.2828

    Unterhaltsbeitrag; Änderung der Verhältnisse (Bezug einer Witwenrente an …

    Sie soll mithin nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als sie stehen würde, wenn der geschiedene Ehemann nicht gestorben wäre (vgl. BVerwG vom 14.9.1961 BVerwGE 13, 71/74; BayVGH vom 27.6.2006, Az.: 15 B 04.1964).

    Eine Änderung der Verhältnisse liegt z.B. dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau wegen der Unterhaltspflicht ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält (BVerwG vom 14.9.1961 BVerwGE 13, 71; OVG Lüneburg vom 15.6.1961 ZBR 1962, 15; Richtlinien zu § 125 BBG 1957 Nr. 9 Satz 2; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand August 2008, Erl. 2.11 zu § 86 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) liege eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten seit oder nach dessen Tode eine Witwenrente aus der Sozialversicherung erhalte.

    Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) entschieden, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung der nicht auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhenden Witwenrente von 108, 90 DM gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als später eingetretene Veränderung der Verhältnisse anzusehen und einen Unterhaltsbeitrag im Hinblick darauf zu versagen, daß diese Rente die frühere Unterhaltsleistung von 70 DM übersteigt.

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69

    Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des …

    Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Rente im Rahmen der gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu treffenden Ermessensentscheidung ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt herausgestellten Sinn und Zweck dieser Regelung als eines Härteausgleichs durch Eintritt des Staates in die zivilrechtliche Unterhaltspflicht (vgl. u.a. BVerwGE 13, 71 [74]), bei deren Prüfung nach Grund und Höhe eigene Einkünfte der geschiedenen Ehefrau, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie zustehen, nicht außer Betracht bleiben können.

    Diese Rechtsprechung (vgl. außer dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Februar 1968: BVerwGE 13, 71 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 7] und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11]) betrifft die - andere - Frage, ob mit der Aufnahme der Zahlung einer Witwenrente eine die Höhe des Unterhaltsbeitrags berührende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen eingetreten sein kann, obwohl - rein logisch gesehen - dieser Umstand nicht "später", d.h. nach dem Tode des Beamten, sondern durch dessen Tod eingetreten ist.

  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach …

    In den Gründen seines Urteils vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an die dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - (BVerwGE 13, 71) zugrundeliegenden Erwägungen ausgeführt, daß die Gründe, die dazu geführt haben, die Gewährung einer Sozialrente als eine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG anzusehen, dazu zwingen, auch die Zahlung einer Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als eine solche Änderung zu berücksichtigen (ebenso Urteil des Senats vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 15]).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon geklärt, daß eine "später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch zugunsten des Dienstherrn berücksichtigt werden kann und daß unter "Änderung der Verhältnisse" in diesem Sinne alle Änderungen der Verhältnisse zu verstehen sind, die, hätte der geschiedene Ehemann sie noch erlebt, Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [ZBR 1962 S. 292] mit Hinweis auf BVerwGE 13, 71).

  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83

    Anspruch eines Ehegatten auf Geschiedenen-Witwen-Rente bei Scheidung aus …

  • BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • BVerwG, 14.06.1973 - II B 20.73

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …

  • BVerwG, 06.05.1964 - VI C 156.61

    Zusammentreffen von Unterhaltsbeiträgen mit anderen Versorgungsbezügen - …

  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
  • BVerwG, 05.12.1973 - II B 44.73

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unterhaltspflicht …

  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 65.68

    Erhöhung eines nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) …

  • BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines …

  • BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65

    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - …

  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 76.60
  • VG Augsburg, 30.09.2008 - Au 2 S 08.1077

    Unterhaltsbeitrag für schuldlos geschiedene Ehefrau eines Berufssoldaten; …

  • OVG Saarland, 08.04.1975 - I W 9/75

    Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung; Mutmaßlicher Ausgang …

  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines …

  • VG Düsseldorf, 26.07.2023 - 26 K 1776/23
  • VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042

    Unterhaltsbeitrag für schuldlos geschiedene Ehefrau eines Berufssoldaten; …

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