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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,107
BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70 (https://dejure.org/1973,107)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1973 - VI C 26.70 (https://dejure.org/1973,107)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1973 - VI C 26.70 (https://dejure.org/1973,107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als dienstliche Aufforderung - Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung - Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit - Formeller Bezug zur dienstlichen Sphäre - Relevanz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 36
  • DVBl 1974, 162
  • DÖV 1974, 23
 
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Wird zitiert von ... (85)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Sportunfall eines Beamten als Unfall bei einer "dienstlichen Veranstaltung" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG gelten kann (im Anschluß an das Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [ZBR 1968, 84]).

    Diese Frage sei zu verneinen, weil es an den dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [DVBl. 1968, 78]) geforderten Voraussetzungen fehle.

    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Teilnahme des Klägers an dem Faustballspiel nicht zu den ihm von seinem Dienstherrn im Rahmen seines Amtes übertragenen Aufgaben, zu seinen eigentlichen Dienstaufgaben, gehörte und daher der bei diesem Spiel erlittene Unfall nicht unmittelbar ohne Rückgriff auf die klarstellende Vorschrift (vgl. Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [DVBl. 1968, 78 = ZBR 1968, 84]) des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG aus § 135 Abs. 1 BBG als Dienstunfall qualifiziert werden kann.

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Der Unfall des Klägers kann auch nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347) unter dem Gesichtspunkt eines natürlichen Zusammenhangs mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder mit dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis als "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG erlitten angesehen werden.
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Diesem Gesichtspunkt der materiellen Dienstbezogenheit kommt ganz allgemein für die Beurteilung besonderes Gewicht in den Fällen zu, in denen die regelmäßigen - allerdings ebenfalls an die eigentlichen Dienstaufgaben anknüpfenden - Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen (vgl. dazu BVerwGE 37, 203).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Aber auch insoweit muß die Aufklärungsrüge schon daran scheitern, daß sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 31, 212 [217 f.]) nicht genügt.
  • BVerwG, 30.04.1970 - VI C 45.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Es besteht keine allgemeine, auf die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gegründete Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle sich aus deren Dienstverhältnis ergebende Rechtsfragen (vgl. dazu u.a. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [RiA 1970, 194] mit Nachweisen).
  • BVerwG, 17.03.1965 - VI C 82.62

    Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" im Kriegsunfallrecht - Zuordnung der …

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70
    Der Unfall des Klägers kann auch nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347) unter dem Gesichtspunkt eines natürlichen Zusammenhangs mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder mit dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis als "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG erlitten angesehen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 4 S 1237/17

    Sportunfall beim "Lehrersport"

    Bei Unfällen im eher privaten Lebensbereich müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes jedenfalls ursächlich sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236; Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 301 ff.).

    Anderes gilt für Ämter, in denen die eigentlichen Dienstaufgaben eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit zwingend voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36, 39).

    Sie muss vielmehr ausschlaggebend einem solchen Zweck dienen und formell vom Dienstherrn dazu bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40).

    Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Veranstaltung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv darstellt; die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer Veranstaltung demgegenüber rechtlich keinen dienstlichen Charakter verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236 ).

    Für die Einordnung als dienstlich ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht oder dieser sich eine bestehende Veranstaltung zu eigen macht und er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Ort und Zeit sowie - zumindest in den Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was es freilich nicht ausschließt, dass der Dienstvorgesetzte hiermit einzelne Beamte beauftragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40 f.).

    Sie muss gerade deswegen - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität des Dienstherrn getragen und unter seinem Einfluss organisiert werden und hierdurch ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423; Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; insoweit einen Dienstbezug bejahend OVG Rh-Pf, Urteil vom 03.02.2012 - 10 A 11071/11 -, NVwZ-RR 2012, 560 ; VG Ansbach, Urteil vom 07.03.2017 - AN 1 K 16.01750 - <"Sport- und Gesundheitstag" der bayer. Sozialgerichtsbarkeit; verneinend BayVGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 3 B 11.892 -, Juris <"Oberfränkische Volleyballmeisterschaft der Realschullehrer">; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2012 -RN 1 K 11.207 -, ZBR 2013, 104 ).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei …

    Zwar obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 [44]), vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwGE 52, 71 [79]; 65, 197 [203]; Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - [Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1993, 182]).
  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche …

    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteile vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 S. 54 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).

    Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (Urteil vom 13. August 1973 a.a.O. S. 57).

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