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Rechtsprechung
   GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,16
GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 (https://dejure.org/1979,16)
GemSOGB, Entscheidung vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 (https://dejure.org/1979,16)
GemSOGB, Entscheidung vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 (https://dejure.org/1979,16)
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Revisionsbegründung einer Behörde

§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG;

§ 126 BGB findet im öffentlichen Recht (des Bundes) keine entsprechende Anwendung: grds. setzt dort die Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anforderungen an die Einhaltung des Schriftformerfordernis bei einer Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde ; Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses im Prozessrecht; Erforderlichkeit der Beifügung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 340
  • BVerwGE 58, 359
  • NJW 1980, 172
  • DVBl 1980, 1056
 
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Wird zitiert von ... (276)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73

    Klagerhebung - Klagebefugnis - Behördenvertreter - Eigenhändige Unterschrift - …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Zwischen ihnen bestehe allerdings insofern auch eine Divergenz, als der Große Senat des BVerwG in den Gründen des Beschlusses vom 15. Juni 1959 Gr. Sen. 1.58 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]) ausgeführt habe, es genüge ein handschriftlich unterzeichneter Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, während der BFH im Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73 (BFHE 116, 142 [145], BStBl II 1975, 715) entschieden habe, eine Klage, die von der zur Erhebung befugten Person als Vertreter einer Behörde nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nur, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem amtlich gesiegelten Beglaubigungsvermerk versehen sei, der von einem siegelführenden Beamten unterschrieben worden sei.

    Denn die vom 4. Senat des BSG beabsichtigte Entscheidung würde, wie noch darzulegen ist (vgl. unten III. 2. und 3.), eine Abweichung vom Urteil des BFH VI R 54/73 bedeuten.

    Ob die beabsichtigte Entscheidung auch von dem Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und weiteren, diesem Beschluß folgenden Entscheidungen des BVerwG abweichen würde, kann dahingestellt bleiben, da die in Frage kommenden Entscheidungen vor dem Urteil des BFH VI R 54/73 ergangen sind, beteiligt im Sinne von § 4 RsprEinhG aber nur der Senat ist, der als letzter entschieden hat (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, NJW 1973, 1273; BFHE 109, 206).

    Der Sachverhalt, den der vorlegende 4. Senat des BSG zu beurteilen hat, und der Sachverhalt, über den der BFH im Urteil VI R 54/73 entschieden hat, sind zwar nicht voll deckungsgleich.

    Abgesehen davon, daß es sich bei Prozessen nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Finanzgerichtsordnung (FGO) um unterschiedliche Verfahrensarten handelt, betrifft die Vorlagefrage die Anforderungen, die an die Schriftform einer Revisionsbegründung zu stellen sind ( § 164 SGG ), während das Urteil des BFH VI R 54/73 sich mit der bei einer Klageerhebung zu beachtenden Schriftform zu befassen hatte ( § 64 FGO ).

    Das BFH-Urteil VI R 54/73, demgegenüber eine Divergenz der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats zu untersuchen ist, bezog sich auf eine Behörde, ohne daß im einzelnen angegeben ist, zu welchem Bereich die Behörde gehörte.

    Ist somit von einer Identität der Rechtsfragen auszugehen, so liegt in der vom vorlegenden Senat des BSG beabsichtigten Entscheidung eine Abweichung gegenüber dem BFH-Urteil VI R 54/73.

    Der BFH dagegen hat im Urteil VI R 54/73 ausgeführt, eine mit einem Beglaubigungsvermerk eines siegelführenden Beamten versehene Klageschrift einer Behörde erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch dann, wenn der Name des Verfassers nur in Maschinenschrift wiedergegeben sei.

  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Zwischen ihnen bestehe allerdings insofern auch eine Divergenz, als der Große Senat des BVerwG in den Gründen des Beschlusses vom 15. Juni 1959 Gr. Sen. 1.58 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]) ausgeführt habe, es genüge ein handschriftlich unterzeichneter Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, während der BFH im Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73 (BFHE 116, 142 [145], BStBl II 1975, 715) entschieden habe, eine Klage, die von der zur Erhebung befugten Person als Vertreter einer Behörde nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nur, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem amtlich gesiegelten Beglaubigungsvermerk versehen sei, der von einem siegelführenden Beamten unterschrieben worden sei.

    Ob die beabsichtigte Entscheidung auch von dem Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und weiteren, diesem Beschluß folgenden Entscheidungen des BVerwG abweichen würde, kann dahingestellt bleiben, da die in Frage kommenden Entscheidungen vor dem Urteil des BFH VI R 54/73 ergangen sind, beteiligt im Sinne von § 4 RsprEinhG aber nur der Senat ist, der als letzter entschieden hat (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, NJW 1973, 1273; BFHE 109, 206).

    Sie stellte sich ferner für die Einlegung und Begründung der Revision vor dem BVerwG bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) im Jahre 1960, weil bis dahin kein Vertretungszwang bestand (§ 57 BVerwGG; diese Rechtslage betraf der Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58).

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, daß Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden können (vgl. z.B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 Ia ZB 19/66 [BPatG], NJW 1967, 2114; ferner Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 610/62, des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und des BFH GrS 2/72).

    Es entspricht zunehmend einer - auch in den Praktikabilitätsbedürfnissen eines modernen Schriftverkehrs begründeten - Übung bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behörden, daß Schriftstücke den Namen des Verantwortlichen nur in Maschinenschrift wiedergeben und im übrigen mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden (BVerwG-Entscheidung Gr. Sen. 1.58; von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. I, erster Halbband S. 28).

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgt insoweit der vom BVerwG im Beschluß Gr. Sen. 1.58 vertretenen Auffassung.

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Auch stimmt der Wortlaut dieser Vorschrift nicht mit derjenigen des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO über die Einlegung und Begründung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren überein, so daß das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Revision nicht schon aus einem unbefangenen und verständigen Lesen dieser Vorschrift hergeleitet werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1970 VI R 230/68 , BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329, und Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242).

    Durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH GrS 2/72 sei für bestimmende Schriftsätze allgemein klargestellt worden, daß im steuergerichtlichen Verfahren eine differenzierende Beurteilung von Mängeln bei der Unterzeichnung erfolgen müsse und daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck seien, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten dienten.

    Denn in diesem Verfahren sind seit jeher an die Form bestimmender Schriftsätze geringere Anforderungen gestellt worden (…vgl. Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, München 1973, S. 86 ff. und die dort [S. 88, 89] zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62 , BVerfGE 15, 288 [291 f.] mit Hinweis auf RGZ 151, 82; vgl. ferner BFH-Beschluß GrS 2/72).

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, daß Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden können (vgl. z.B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 Ia ZB 19/66 [BPatG], NJW 1967, 2114; ferner Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 610/62, des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und des BFH GrS 2/72).

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluß GrS 2/72 dann - in Übereinstimmung mit Überlegungen des BGH-Urteils vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60 (BGHZ 37, 156) - anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Denn in diesem Verfahren sind seit jeher an die Form bestimmender Schriftsätze geringere Anforderungen gestellt worden (…vgl. Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, München 1973, S. 86 ff. und die dort [S. 88, 89] zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62 , BVerfGE 15, 288 [291 f.] mit Hinweis auf RGZ 151, 82; vgl. ferner BFH-Beschluß GrS 2/72).

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, daß Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden können (vgl. z.B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 Ia ZB 19/66 [BPatG], NJW 1967, 2114; ferner Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 610/62, des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und des BFH GrS 2/72).

    Entscheidend für das Prozeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht an diesen Begriff stellt, sondern allein, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292).

  • BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74

    Klageschrift - Matrize - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten - …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Endlich haben das BVerwG (Urteil vom 25. November 1970 IV C 119.68 , BVerwGE 36, 296) und der BFH (Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74 , BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199) die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch bei einer vervielfältigten Unterschrift (Matrizenabzug) als erfüllt angesehen.

    Diesen gegenüber erscheint die Authentizität der nur mit einer beglaubigten Unterschrift versehenen Schriftstücke nicht in relevanter Weise fragwürdiger (vgl. BFH-Urteil IV R 24/74).

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Dieser Begriff ist zwar, wie bereits der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG) in seinem Beschluß vom 15. Mai 1936 G.S.Z. 2/36 - V 62/35 (RGZ 151, 82) ausgeführt hat, im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt.

    Denn in diesem Verfahren sind seit jeher an die Form bestimmender Schriftsätze geringere Anforderungen gestellt worden (…vgl. Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, München 1973, S. 86 ff. und die dort [S. 88, 89] zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62 , BVerfGE 15, 288 [291 f.] mit Hinweis auf RGZ 151, 82; vgl. ferner BFH-Beschluß GrS 2/72).

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Endlich haben das BVerwG (Urteil vom 25. November 1970 IV C 119.68 , BVerwGE 36, 296) und der BFH (Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74 , BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199) die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch bei einer vervielfältigten Unterschrift (Matrizenabzug) als erfüllt angesehen.
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Der Große Senat des BFH hat im Beschluß GrS 2/72 dann - in Übereinstimmung mit Überlegungen des BGH-Urteils vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60 (BGHZ 37, 156) - anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche.
  • BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66

    Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren - …

    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, daß Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden können (vgl. z.B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 Ia ZB 19/66 [BPatG], NJW 1967, 2114; ferner Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 610/62, des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und des BFH GrS 2/72).
  • BGH, 03.05.1957 - VIII ZB 7/57
    Auszug aus GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
    Später wurde dann das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen, weil der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen war (BGH-Entscheidung vom 3. Mai 1957 VIII ZB 7/57 , NJW 1957, 990).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt …

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …

  • BFH, 20.02.1970 - VI R 230/68

    Revision - Schriftliche Begründung - Handschriftliche Unterzeichnung

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    So können Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (GmS-OGB 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - zu V 1 der Gründe, BGHZ 75, 340). Umgekehrt ist es für § 126 BGB ohne Belang, dass von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Telekopie zugestellt werden kann.
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer …

    Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144).
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