Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Haftung des Bauträgers: Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen Baumängeln; Verjährungshemmung durch Verhandlungen; endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 203 BGB, § 242 BGB, § 639 Abs 2 BGB, Art 103 Abs 1 GG
Haftung des Bauträgers: Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen Baumängeln; Verjährungshemmung durch Verhandlungen; endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 203 BGB, § 242 BGB, § 639 Abs 2 BGB, Art 103 Abs 1 GG
Haftung des Bauträgers: Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen Baumängeln; Verjährungshemmung durch Verhandlungen; endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Aufwendungen für Kosten einer Mängelbeseitigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss eines Hauses in Folge einer fehlerhaften Bauwerksabdichtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtliches Gehör bei Geltendmachung von Aufwendungen für Kosten einer Mängelbeseitigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss eines Hauses in Folge einer fehlerhaften Bauwerksabdichtung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verjährungshemmung - Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verjährungshemmung: Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen! (IBR 2011, 136)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.09.2007 - 1 O 194/04
- OLG Frankfurt, 09.04.2009 - 10 U 264/07
- BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09
- OLG Frankfurt, 04.10.2011 - 10 U 264/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 98
- NZM 2011, 160
- BauR 2011, 263
- ZfBR 2011, 137
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05
Begriff des Verhandelns
Auszug aus BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09
Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, BauR 2007, 380, 381 = NZBau 2007, 184 = ZfBR 2007, 142, 143). - BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06
Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen …
Auszug aus BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nach § 242 BGB sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute G. bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts keine Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht hätten und solche auch zwischenzeitlich verjährt seien (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83). - BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01
Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der …
Auszug aus BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09
Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung der gegen sie gerichteten Ansprüche erhoben, womit sie ebenfalls deutlich gemacht hat, dass sie zu einer Gewährleistung nicht mehr bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253). - BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 382/95
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09
Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrages in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).
- BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13
Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in …
Auch in anderen Fällen hat er die kategorische, teilweise mit rechtlichen Argumenten wie der Einrede der Verjährung untermauerte Weigerung, vorliegende Mängel zu beseitigen, als endgültige Erfüllungsverweigerung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149) und auch auf den langen Zeitablauf abgestellt, in dem eine Mängelbeseitigung nicht vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09, BauR 2011, 263 Rn. 13). - BGH, 07.05.2026 - VII ZR 107/25
Wann ist eine "nicht verwendete Sicherheit" zurückzugeben?
Es genügt, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt (BGH…, Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 Rn. 35 m.w.N., MDR 2019, 294; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09 Rn. 12, BauR 2011, 263;… Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05 Rn. 10, BauR 2007, 380 = NZBau 2007, 184).Solange die Parteien einvernehmlich auf das Gutachten warteten, war die Verjährung gehemmt, auch wenn zwischen ihnen zunächst kein weiterer Meinungsaustausch erfolgte (vgl. entsprechend zum einvernehmlichen Abwarten des Ausgangs eines Vorprozesses BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09 Rn. 12, BauR 2011, 263).
- OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - 8 U 19/14
Keine Abnahme durch den vom Bauträger beauftragten Gutachter!
Es genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Schadensfall stattfindet, sofern der Schuldner nicht von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 28.10.2010 - VII ZR 82/09 -).
- OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung …
Rn. 33 Es hat eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlung im Sinne eines Meinungsaustausches über den Schadensfall, ohne dass der Schuldner von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 98, 99), stattgefunden (§ 203 BGB).Eine konkludent vereinbarte Abrede über das Abwarten auf eine Reaktion bzw. eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten nach Prüfung durch deren Versicherung, die zu einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) mit einer Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB geführt und zur Beendigung der Hemmung eine Erklärung der Beklagten erforderlich gemacht hätte (vgl. auch BGH NJW 1986, 1337, 1338; BGH NJW-RR 2011, 98, 99 zu Rn. 12), liegt hier nicht vor und vermochte der Senat auch nicht aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht ableiten.
- OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 139/16
VOB-Vertrag: Auslegung einer Bestellerkündigung nach unzureichendem …
Rn. 113 Der Bundesgerichtshof hat eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einem Fall für entbehrlich erachtet, in dem der Auftragnehmer über einen Zeitraum von neun Jahren keine Mängelbeseitigung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09, BauR 2010, 263, juris Rn. 13; Vorinstanz OLG Frankfurt 10 U 264/07). - OLG Nürnberg, 01.08.2019 - 13 U 1667/17
Steuerliche Einlagekonten für Gesellschafter einer GmbH
dd) In der Rechtsprechung ist als Verhandeln angesehen worden, wenn ein Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt, er werde nach Abschluss des Strafverfahrens auf die Sache zurückkommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 191/73, - VersR 1975, 440) oder wenn ein Bauträger in ständiger Abstimmung mit den Erwerbern wegen Mängeln einen Rechtsstreit gegen Nachunternehmer führt (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09 -, juris Rn. 12). - OLG Köln, 27.02.2013 - 17 U 39/12 Rn. 88 Entgegen der fehlerhaften Rechtsansicht des Landgerichts mit deutlich überhöhten Anforderungen an die Substantiierungspflicht (vgl. dazu BGH, BauR 2011, 263 ff. = NJW-RR 2011, 98 ff.) hat die Klägerin zwar mit dem umfangreichen Schriftsatz vom 10.10.2011 (Bl. 194 ff. GA mit den Anlagen K 18) völlig ausreichende Umstände vorgetragen, aus denen sich mögliche Hemmungstatbestände ergeben können.
- OLG Frankfurt, 12.12.2014 - 24 U 184/13
Werklohn für die Verlagerung einer Industrieanlage
Denn es reicht aus, dass die Parteien in fortlaufendem Meinungsaustausch über die Mängelbeseitigungspflicht der Klägerin waren (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09 -, juris). - LG Rottweil, 09.09.2022 - 2 O 431/21 Lehnt der Schuldner auf die Erklärung des Gläubigers hin sofort und erkennbar eine Leistung 0 431/21 -6- ab, schweben keine Verhandlungen (BGH vom 28.10.2010 - VII ZR 82/09, juris Rn. 12;… Meller-Hannich/BeckOGK Stand 01.06.2022, 8 203 BGB Rn. 16 f.).
- LG Hamburg, 30.01.2015 - 324 O 62/14
Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des postmortalen …
Rn. 36 "Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Schadensfall stattfindet, sofern der Schuldner nicht von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt." (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09 -, juris Rz. 12). - LG Hamburg, 30.01.2015 - 324 O 61/14
Postmortales Persönlichkeitsrecht: Aktivlegitimation; Verjährung des …
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