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   BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 98/90   

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BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 98/90 (https://dejure.org/1991,7224)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1991 - BReg. 2 Z 98/90 (https://dejure.org/1991,7224)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - BReg. 2 Z 98/90 (https://dejure.org/1991,7224)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 194
  • BayObLGZ 1991 Nr. 6
  • BayObLGZ 1991, 24
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83

    Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 98/90
    Diese Ansprüche richten sich gegen den Grundschuldgläubiger, mit dem der Sicherungszweck der Grundschuld verabredet und der Partei des Sicherungsvertrages war (BGH, Urteil vom. 25.10.1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800 /801 m. w. N.).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der

    2 Z 98/90">BayObLGZ 1991, 24, 29: Alpengenossenschaft; OLG Bamberg, OLGZ 1976, 461, 463: Körperschaftswaldung; OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 656/09, juris Rn. 11 und NZM 2011, 158, 159 jeweils Alpenweidegenossenschaft), teilweise auch als juristische Personen (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 25/56, BGHZ 23, 241, 243; BayObLGZ 1991, 24, 29; VGH München, BayVGHE 13, 187, 190), allerdings ohne diesen Unterschied zu reflektieren (wegen jedenfalls vorhandener Grundbuchfähigkeit bewusst offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 656/09, juris Rn. 11).

    Ihnen wurden jedenfalls überwiegend auch ohne öffentlich-rechtlichen Verleihungs- oder Anerkennungsakt die Eigenschaft einer juristischen Person zuerkannt (BayObLGZ 1991, 24, 30 und OLG München, SeuffertA Bd. 70, 647, 648 f. jeweils mwN).

    Das gilt auch für das Protokoll des Anlegungsbeamten (BayObLGZ 1991, 24, 32 f.).

  • OLG München, 30.10.2009 - 34 Wx 56/09

    Grundbuchverfahren: Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation und

    Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Waldkorporation durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr im Allgemeinen ausreichend auch durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl) nachgewiesen werden, bei der die Unterschriften der die Niederschrift satzungsgemäß beurkundenden Personen öffentlich beglaubigt sind (im Anschluss an und in Ergänzung zu BayObLG vom 17.1.1991, BReg. 2 Z 98/90 = BayObLGZ 1991, 24).

    Der Nachweis der Existenz der Korporation ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu erbringen (Palandt/Ellenberger aaO.), hier aber jedenfalls durch Aktenkundigkeit (vgl. Demharter GBO 26. Aufl. § 29 Rn. 61) erbracht, weil dasselbe Grundbuchamt das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 348 der Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 27.2.1905 (JMBl S. 63) führt (vgl. dazu auch BayObLGZ 1991, 24/31 f.).

    Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vorstands derartiger altrechtlicher Vereinigungen gegenüber dem Grundbuchamt gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 29 GBO (BayObLGZ 1991, 24).

    Ebenfalls nicht möglich ist die Nachweisführung durch Eigenurkunde eines Notars, der nicht selbst an der maßgeblichen Wahlversammlung teilgenommen hat (BayObLGZ 1991, 24/34).

  • OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 40/10

    Grundbuchverfahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung einer körperschaftlich

    Die gegenständliche Genossenschaft bildet nach dem über viele Jahrzehnte wenn nicht gar Jahrhunderte hinweg geprägten und in der Rechtswirklichkeit gelebten Selbstverständnis ihrer Mitglieder einen körperschaftlich organisierten Verband (siehe dazu auch BayObLGZ 1991, 24: Alpgenossenschaften im Allgäu).

    Ebenfalls nicht möglich ist die Nachweisführung durch Eigenurkunde eines Notars, der nicht selbst an der maßgeblichen Wahlversammlung teilgenommen hat (vgl. BayObLGZ 1991, 24/33 f.).

    Zur Nachweisführung grundsätzlich notwendig und geeignet ist die öffentliche Beurkundung der Mitgliederversammlung, in der der satzungsmäßige Vorstand gewählt wird (BayObLGZ 1991, 24/34).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 20 W 213/12

    Grundbuch: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vorstands einer

    Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vorstandes der Markgenossenschaft als altrechtlichem körperschaftlich organisiertem Verband gegenüber dem Grundbuchamt gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. BayObLGZ 1991, 24).

    Damit kommt als Nachweismöglichkeit jedenfalls die öffentliche Beurkundung der Mitgliederversammlung, in welcher der nach der Satzung zur Vertretung berufene Vorstand gewählt wird, durch einen Notar als Tatsachenbeurkundung nach §§ 36 ff BeurkG, 20 Abs. 1 BNotO in Betracht, wie sie nach § 130 AktG auch für die Aktiengesellschaft vorgesehen ist (so BayObLGZ 1991, 24/34; Zeiser-BeckOK GBO Sonderbereich Alte Rechte, Stand 1.2.2013, Rn. 208; Bauer/von Oefele, Grundbuchrecht, 3. Aufl., AT VII 391).

  • OLG München, 19.05.2008 - 34 Wx 23/08

    Grundbuch: Eintragungshindernis wegen nicht nachgewiesenen Fortbestehens einer

    Hierunter fallen nicht nur die eigentlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen, sondern auch solche, die diese ergänzen oder begründen, so z.B. Vollmachten (BayObLGZ 1991, 24/33; Demharter GBO 25. Aufl. § 29 Rn. 10; Hügel/Otto GBO § 29 Rn. 76).
  • OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19

    Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer

    Entsprechend ist ein Grundbuchberichtigungsantrag von der die Gemeinschaft vertretenden Person und nicht von einem einzelnen Mitglied zu stellen (OLG München, Beschluss vom 25. August 2010 - 34 Wx 40/10 -, Rn. 13; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Januar 1991 - BReg 2 Z 98/90 -, Rn. 34 hinsichtlich einer altrechtlichen Alpengenossenschaft, juris).
  • BayObLG, 22.05.2001 - 2Z BR 49/01

    Nachweis der Vertretungsbefugnis für eine katholischen Pfarrpfründestiftung

    Grundsätzlich muss deshalb für den grundbuchamtlichen Nachweis der Vertretung einer Pfarrpfründestiftung durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLGZ 1991, 24/33; Demharter GBO 23. Aufl. § 29 Rn. 15), zu denen auch kirchliche Urkunden zählen (KEHE/Herrmann GBO 5. Aufl. § 29 Rn. 50; Meikel/Brambring GBO 8. Aufl. § 29 Rn. 111), der Nachweis erbracht werden, dass der sie vertretende Geistliche Inhaber des Amts mit der Pfründe als Anhang ist.
  • BayObLG, 27.12.2001 - 2Z BR 185/01

    Beglaubigung einer Vollmachtsurkunde - Ergänzungsvermerk bei Vorlage einer

    Die Vollmacht gehört zu den durch die Vorschrift erfassten Erklärungen (BayObLGZ 1991, 24/33 m. w. N.; siehe auch Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 77; § 29 Rn. 10).
  • KG, 03.05.2016 - 1 W 507/15

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines

    Kann der Nachweis - wie hier mangels Eintragung - nicht in der Form des § 32 GBO geführt werden, muss die Organstellung gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BayObLGZ 1991, 24, 34 f.).
  • OLG Nürnberg, 09.12.2021 - 15 W 3296/21

    Eintragungsbewilligung durch Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit

    Denn die Eintragung deutet darauf hin, dass der Verband schon im Anlageverfahren als juristische Person betrachtet wurde (BayObLG, Beschluss vom 17.01.1991 - BReg 2 Z 98/90-, juris Rn. 43), die als solche selbst Grundstückseigentümer ist (und eben nicht die einzelnen Verbandsmitglieder).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2010 - 3 W 128/10

    Grundbuchverfahren: Bewilligungsbefugnis im Grundbuch eingetragener

  • OLG Nürnberg, 20.10.2020 - 2 U 2244/20

    Fehlende Passivlegitimation eines altrechtlichen Verbandes mit eigener

  • OLG Nürnberg, 08.12.2020 - 2 U 2244/20

    Berufung, Eintragung, Kaufvertrag, Rechtsmittel, Nachweis, Feststellung,

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