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   OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 183/10   

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https://dejure.org/2011,14430
OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 183/10 (https://dejure.org/2011,14430)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.02.2011 - 11 U 183/10 (https://dejure.org/2011,14430)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 11 U 183/10 (https://dejure.org/2011,14430)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 5618
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 183/10
    Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner, sondern allgemein unbekannt ist (BGHZ 149, 311, 314 = NJW 2002, 827, 828; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 185 Rdn. 2).

    Im Hinblick auf das verfassungrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind an die Feststellung dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (dazu BGHZ 149, 311, 314 = NJW 2002, 827, 828 Zöller/Stöber, a.a.O.) Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, dem Adressaten das Schriftstück zuzustellen.

    Lagen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht vor, so werden die Rechtsmittelfristen jedenfalls dann nicht in Gang gesetzt, wenn die öffentliche Zustellung bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar gewesen war (BGHZ 149, 311, 322 = NJW 2002, 827; NJW 2007, 303).

    Die am 7.8.2008 erfolgte öffentliche Zustellung der Klageschrift war aus den gleichen Gründen wie die Zustellung des Versäumnisurteils wirkungslos und konnte daher auch nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Einganges der Klage bei Gericht am 23.7.2008 zurückwirken (vgl. BGHZ 149, 311, 323 ff. = NJW 2002, 827, 830).

    Die Klägerin hat die Wirkungslosigkeit der Zustellung selbst mit zu verantworten, weil sie die öffentliche Zustellung beantragt hat, ohne deren Voraussetzungen aussagekräftig zu belegen (BGHZ 149, 311, 326 = NJW 2002, 827, 831).

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 183/10
    Außerdem hätte dem Beklagten zumindest eine beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils zugehen müssen (§§ 166 Abs. 2, 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH NJW 2010, 2519, wonach die Rechtsmittelfrist nur durch die Zustellung einer Urteilsausfertigung in Gang gesetzt wird); auch daran fehlte es.
  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05

    Rechtsfolgen einer rechtswidirgen öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 183/10
    Lagen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht vor, so werden die Rechtsmittelfristen jedenfalls dann nicht in Gang gesetzt, wenn die öffentliche Zustellung bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar gewesen war (BGHZ 149, 311, 322 = NJW 2002, 827; NJW 2007, 303).
  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 94/10

    Öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren: Anforderungen an die

    Die begünstigte Partei ist daher beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln (vgl. OLG Köln Urteil vom 16. Februar 2011 - 11 U 183/10 - juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 2; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 185 Rn. 2; Musielak/Wittschler ZPO 9. Aufl. § 185 Rn. 2).
  • BGH, 22.02.2024 - V ZR 117/23
    Jedenfalls aber wäre es der Klägerin, worauf die Beschwerde zutreffend verweist, möglich und zumutbar gewesen, den Beklagten unmittelbar über die ihr bekannte E-Mail-Adresse zu kontaktieren und ihn mit Blick auf die beabsichtigte Klageerhebung im Oktober 2021 aufzufordern, eine - gegebenenfalls von der Meldeadresse in Tschechien abweichende - Zustelladresse anzugeben oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen (s.a. OLG Frankfurt am Main, NJW 2009, 2543 Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 - 11 U 183/10, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1471 Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 4 W 64/17, juris Rn. 10; OLG München, Urteil vom 6. Juli 2022 - 7 U 3126/20, juris Rn. 45).
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