Rechtsprechung
BGH, 01.07.2014 - VIII ZR 72/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 126b BGB vom 02.01.2002, § 558a Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person - IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Der nach § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen der in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe
- rewis.io
Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person
- ra.de
- gaius.legal
Der nach § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Textform gesetzlich vorgeschrieben: Keine Unterschrift erforderlich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wirksame Mieterhöhung mittels nicht unterschriebenen Serienbriefs
- dreher-partner.de (Kurzinformation)
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Textform gesetzlich vorgeschrieben: Keine Unterschrift erforderlich! (IBR 2014, 698)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Formelle Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen: Bei gesetzlich vorgeschriebener Textform keine Unterschrift erforderlich! (IMR 2014, 458)
Verfahrensgang
- AG Görlitz, 12.07.2013 - 4 C 121/13
- LG Görlitz, 12.02.2014 - 2 S 151/13
- BGH, 01.07.2014 - VIII ZR 72/14
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 17302
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09
Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von …
Auszug aus BGH, 01.07.2014 - VIII ZR 72/14
Die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, welche Anforderungen an ein von einer juristischen Person in Textform (§ 126b BGB in der hier anzuwendenden, bis 12. Juni 2014 gültigen Fassung) verfasstes Schreiben zu stellen sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, denn diese Frage ist durch das Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 16) geklärt.
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16
Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist
Dies ist ausreichend; die namentliche Angabe des für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiters ist nicht erforderlich (BGH 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14 - Rn. 4;… 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09 - Rn. 16) . - OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17
Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen …
Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH…, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2).Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH…, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2).
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Die Zielsetzung der Erleichterung des Rechtsverkehrs durch die Textform des § 556g Abs. 4 BGB aF würde jedoch unterlaufen, wenn gleichwohl durch den Vertreter gemäß § 174 BGB eine eigenhändig unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorzulegen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, WuM 2014, 612 Rn. 2 [zum Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB]). - OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22
Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber …
Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach der gemäß § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung durch die Formulierung: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VIII ZR 72/14, BeckRS 2014, 17302, beck-online).