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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14   

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https://dejure.org/2015,43192
ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14 (https://dejure.org/2015,43192)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14 (https://dejure.org/2015,43192)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 3 Ca 1739/14 (https://dejure.org/2015,43192)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 68178
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14
    Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin "in der ersten Dezemberwoche 2014" ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig. Zum Teil im Anschluss an BAG vom 20.6.2014 - 6 AZR 805/11, BAG vom 21.10.1981 - 7 AZR 407/79 und BGH vom 12.11.1981 - III ZR 57/80).

    Nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt ist allerdings eine Erklärung, in der mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. BAG vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11).

    Vorliegend ist die Kündigungserklärung aber bereits gar nicht auslegungsfähig, da kein Kündigungstermin sondern ein Korridor genannt wird, innerhalb dessen die Kündigung wirken soll und damit im Ergebnis mehrere verschiedene Zeitpunkte (vgl. BAG vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11, Rz. 15).

    In Fällen, in denen Gerichte Kündigungserklärungen als zu unbestimmt und damit unwirksam erklärt haben, wurde eine Umdeutung daher konsequenterweise auch gar nicht erst geprüft (vgl. z. B. BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79, LAG Hamm vom 6.4.2011, 6 Sa 9/11, aufgehoben durch BAG vom 20.6.2013, a. a. O.).

  • BAG, 21.10.1981 - 7 AZR 407/79
    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14
    Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin "in der ersten Dezemberwoche 2014" ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig. Zum Teil im Anschluss an BAG vom 20.6.2014 - 6 AZR 805/11, BAG vom 21.10.1981 - 7 AZR 407/79 und BGH vom 12.11.1981 - III ZR 57/80).

    Eine Kündigung muss hinsichtlich Beendigungswille und -zeitpunkt ausreichend bestimmt sein, da sie ansonsten unwirksam ist (vgl. nur BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79; Mues, Eisenbeis, Legerlotz, Laber, Handbuch zum Kündigungsrecht, Teil 1 Rz. 123).

    In Fällen, in denen Gerichte Kündigungserklärungen als zu unbestimmt und damit unwirksam erklärt haben, wurde eine Umdeutung daher konsequenterweise auch gar nicht erst geprüft (vgl. z. B. BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79, LAG Hamm vom 6.4.2011, 6 Sa 9/11, aufgehoben durch BAG vom 20.6.2013, a. a. O.).

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 57/80
    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14
    Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin "in der ersten Dezemberwoche 2014" ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig. Zum Teil im Anschluss an BAG vom 20.6.2014 - 6 AZR 805/11, BAG vom 21.10.1981 - 7 AZR 407/79 und BGH vom 12.11.1981 - III ZR 57/80).

    Im Übrigen scheidet eine Umdeutung immer dann aus, wenn es sich nicht um ein nichtiges Geschäft i. S. d. § 140 BGB sondern um ein unvollständiges Rechtsgeschäft handelt, bei dem ein wesentlicher Teil fehlt, denn eine solche fehlende Erklärung kann nicht wie eine nichtige, aber zumindest vorhandene Erklärung im Wege der Umdeutung Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGH vom 12.11.1981, III ZR 57/80; Palandt, 72. Aufl., § 140 BGB Rn. 3).

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11

    Pauschalvergütung von Überstunden - Inhaltskontrolle

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14
    Dass eine Stellvertretung bei der Informationsübermittlung abbedungen wäre, macht die Beklagte nicht geltend, solches wäre auch wenig sinnvoll (man denke an eine Krankmeldung durch eine Vertrauensperson) und würde gegen §§ 305 c I, 307 I 2 und § 307 I 1 BGB verstoßen, da es sich nach dem Beklagtenvortrag bei der Vereinbarung bezüglich des Vorgehens bei Bedenken oder Beanstandungen um eine mündliche (was unschädlich ist, vgl. z. B. BAG vom 16.5.2012, 5 AZR 331/11) arbeitgeberseits vorgegebene Vertragsbedingung und damit Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt, vgl. § 310 III BGB (vgl. ErfK, § 305-310 Rn. 23), mit der ungewöhnlicherweise und ohne erkennbare Begrenzung und Grund ein elementares Recht (Stellvertretung) ausgeschlossen wäre (vgl. MüKo, 6. Aufl., vor § 164 BGB Rn. 73).
  • LAG Hamm, 06.04.2011 - 6 Sa 9/11

    Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit einer Kündigungserklärung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.05.2015 - 3 Ca 1739/14
    In Fällen, in denen Gerichte Kündigungserklärungen als zu unbestimmt und damit unwirksam erklärt haben, wurde eine Umdeutung daher konsequenterweise auch gar nicht erst geprüft (vgl. z. B. BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79, LAG Hamm vom 6.4.2011, 6 Sa 9/11, aufgehoben durch BAG vom 20.6.2013, a. a. O.).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 16.09.2015 - 3 Ca 1739/14

    Kündigung - Schadensersatz - Entschädigung nach dem AGG bei sexueller Belästigung

    Der Täter haftet über §§ 823, 253 BGB, der Arbeitgeber über § 12 AGG (im Anschluss an das Teilurteil des ArbG Weiden vom 8.5.2015 - 3 Ca 1739/14, BeckRS 2016, 68178).
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