Rechtsprechung
| LG Dortmund, 20.12.2005 - 1 S 320/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de
EStG § 26; BGB 1353; GG Art. 6
Kein Anspruch des Ehepartners gegen Treuhänder seines Ehegatten auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten; Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung gegenüber dem Finanzamt durch den Treuhänder über das Vermögen eines Ehegatten; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Wahl der steuerlichen Veranlagungsart von Ehegatten durch Insolvenzverwalter
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 24.09.2004 - 116 C 2575/04
- AG Dortmund, 11.08.2005 - 116 C 2575/04
- LG Dortmund, 20.12.2005 - 1 S 320/04
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06
Papierfundstellen
- BeckRS 2006, 12790
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.11.2004 - IX ZR 28/04
Kann Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen verhindern?
Auszug aus LG Dortmund, 20.12.2005 - 1 S 320/04
Dabei hat er ggf. weitergehende Rechte, als sie zuvor der Schuldner hatte (BGH IX ZR 28/04).
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06
Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht, dessen Entscheidung in ZVI 2006, 255 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. - LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
Rn. 15 Diese aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht, die sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in der Ehe herleitet, bindet jedoch im konkreten Fall nicht den Beklagten als Insolvenzverwalter (so im Ergebnis auch LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
Dieser Grundsatz kann jedoch nach Ansicht der Kammer dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn sich der Anspruch eines Ehegatten darauf stützt, dass die Eheleute - wie im Rahmen des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB - als wirtschaftliche Einheit gewertet werden (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
Zur Durchsetzung dieses Interesses können dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise auch weitergehende Rechte zustehen und andere Pflichten treffen, als sie zuvor, d.h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Schuldner hatte (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2005 - 1 S 320/05, BeckRS 2006, 12790; vgl. allg. auch BGH, Urteil v. 10.08.2006, IX ZR 28/05).
Die Wahl der Veranlagungsart wird gemäß § 242 BGB begrenzt durch rechtsmissbräuchliches und willkürliches Verhalten, das steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
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