Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 16.03.2005 - 14 U 225/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 1, 42 Abs. 4a
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Herausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.11.2004 - 306 O 225/04
- OLG Hamburg, 16.03.2005 - 14 U 225/04
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 17271
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 21.05.2001 - 6 U 243/00
Teilschuld eines Linksabbiegers bei Unfall mit einem bei Rot den Kreuzungsbereich …
Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2005 - 14 U 225/04
Das OLG Hamm (DAR 2001, 458 f.) hat entschieden, dass Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich nicht schneller als etwa 5 km/h fahren dürfen.
- OLG Celle, 20.11.2018 - 14 U 102/18
Schau links, schau rechts
Auch das Hanseatische OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16. März 2005 entschieden, ein Radfahrer, der zu Fuß aus einer privaten Grundstückseinfahrt komme, verstoße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, wenn er sich in Anbetracht einer Sichtbehinderung durch Heckenbewuchs nicht langsam und unter Umschauen quasi "vortaste" [Leitsatz, zitiert nach juris]. - LG Potsdam, 28.08.2012 - 3 O 250/10
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Parkplatz …
Fährt ein Fahrzeugführer von einem Parkplatz in einen verkehrsberuhigten Bereich ein, findet § 10 StVO Anwendung (vgl. OLG Hamburg v. 16.3.2005, 306 O 225/04, BeckRS 2011, 17271; AG Lörrach v. 23.5.2000, 1 C 175/00; AG Kelheim v. 30.10.2008, 2 C 577/08).Wie schnell bzw. langsam "Schrittgeschwindigkeit" ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden, sondern hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten des verkehrsberuhigten Bereichs ab (hier: max. 10 km/h) (…vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 16; OLG Hamburg v. 16.3.05, 14 U 225/04, Rn. 14).
61 § 10 StVO ist vorliegend einschlägig (für Anwendbarkeit von § 10 StVO beim Einfahren in verkehrsberuhigten Bereich offenbar auch OLG Hamburg v. 16.3.2005, 14 U 225/04, BeckRS 2011, 17271; dort wurde § 10 StVO nur verneint, weil der Radfahrer dort nicht fuhr, sondern sein Rad aus dem Grundstück heraus schob; dafür auch AG Lörrach v. 23.5.2000, 1 C 175/00; Ag Kelheim v. 30.10.2008, 2 C 577/08), weil der Kläger von "einem anderen Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO auf die "Fahrbahn" einfuhr.
69 Wie schnell bzw. langsam Schrittgeschwindigkeit ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden, sondern hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten ab (…vgl. OLG Oldenburg v. 4.3.2002, 15 U 63/01, Rn. 16; OLG Hamburg v. 16.3.05, 14 U 225/04, Rn. 14).
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