Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die Gewährung von Skonti
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Skonto bei Rezepteinlösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG; § 4 Nr. 11 UWG
Skonto eines Apothekers auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig - deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)
Skonti bei Rx-Rezepten sind stets unzulässiger Barrabatt
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 14.02.2011 - 20 O 47/09
- OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 266
- BeckRS 2011, 24809
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (15)
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07
UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 27 Zu Unrecht entnehme das Landgericht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH NJW 2010, 3721 = GRUR 2010, 1136), der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greife.Rn. 53 Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie).
Rn. 55 Dabei sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Sätze 2, 3 AMG (i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung) neben § 7 HWG anwendbar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 21 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).
Ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entscheidend, ob der Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels aus Sicht des Kunden wirtschaftlich günstiger erscheint (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE), nicht hingegen, welche Motivation der Beklagte hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Gewährung eines Barrabatts in Form eines Skontos, das objektiv zu einem Preiswettbewerb durch die Hintertür führt, subjektiv allein durch die Beabsichtigung eines solchen Preiswettbewerbs oder (ganz oder teilweise) durch andere Ziele, vorliegend die Vermeidung von Zahlungsausfällen (bei Privatrezepten) oder der vom Apotheker nach § 43 b Abs. 2 Satz 4 SGB V verlangten gesonderten schriftlichen Aufforderung zur Begleichung der Zuzahlung nach § 61 SGB V und des damit verbundenen Aufwands motiviert ist.
Rn. 61 Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen "Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte", I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
Rn. 62 Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch (etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 20 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE) - was bei der Skontierung der Rezeptgebühren (Zuzahlung) gesetzlich Versicherter relevant ist -, dass bei gesetzlich Versicherten kein Kaufvertrag zwischen diesen und der Apotheke zustande kommt, denn es genügt, dass Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen (nämlich 15 - 30 Cent, je nachdem, wie hoch die Zuzahlung ist, welche gem. § 61 SGB V mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR beträgt).
Rn. 63 Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen lediglich erwogene, nicht aber definitiv bejahte Konstellation berufen, wonach ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein "allenfalls" dann keinen der Arzneimittelpreisbindung widersprechenden Vorteil darstellt, wenn der Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste (siehe etwa Tz. 18 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136):.
Rn. 71 Wenn der Beklagte demgegenüber meint, an die Rechtfertigung des in der Preisbindung liegenden Eingriffs in die Berufsausübung seien "höchste Anforderungen" zu stellen, weil die freie Preisgestaltung eine der Grundvoraussetzungen der funktionierenden sozialen Marktwirtschaft sei, ist der damit angelegte Maßstab nach dem zu (1) Gesagten schon im Ansatz verfehlt, denn es genügt danach die - verhältnismäßige - Verfolgung vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohl, und der Schutzzweck der Regelung, nämlich insbesondere die Sicherung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonders abstellt, siehe etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 16), stellt ohne Weiteres eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar.
Rn. 79 Die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; §§ 1 Abs. 1 u. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 22 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE - mit zahlr. weiteren Nachw.).
Rn. 83 Soweit der Beklagte darauf abhebt, das Landgericht habe zu Unrecht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH GRUR 2010, 1136) entnommen, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greift, vermag dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen:.
Rn. 85 Zu Unrecht meint der Beklagte weiter, die Gewährung von Skonti sei als Zuwendung jedenfalls von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG gedeckt mit der Folge, dass nach dem vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 09.09.2010 (etwa in Tz. 24 der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136) entwickelten Grundsatz, wonach bei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 zulässigen Zuwendungen oder Werbegaben anzunehmen ist, dass der Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise i. S. v. § 3 UWG zu beeinträchtigen, und die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund dessen ausscheidet.
Diese Notwendigkeit besteht aber gerade nicht, soweit es um Barrabatte i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) HWG geht, denn derartige Rabatte sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 HWG generell unzulässig, soweit sie entgegen den Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts gewährt werden (so der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.09.2010, etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 24 - Unser Dankeschön für Sie).
- LG Tübingen, 14.02.2011 - 20 O 47/09
Skonto auf Privatrezepte unzulässig
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 (Az.: 20 O 47/09) wird.Rn. 31 Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.02.2011 (20 O 47/09) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Rn. 33 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 (20 O 47/09) wird zurückgewiesen.
- OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008 (13 ME 61/08, GRUR-RR 2008, 452, 453; in der Hauptsache bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, A & R 2011, 139, ebenso Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 40) in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Verstoß liege darin, dass der Beklagte die Zuzahlung nicht in vollem Umfang einziehe und er durch diesen wirtschaftlich von ihm getragenen Zuzahlungsverzicht der Abgabepreis des Arzneimittels wirtschaftlich geschmälert wird; der Apothekenabgabepreis als vom Apotheker als allein nach öffentlichem Recht vorgegebene und von ihm zu beachtende Größe ist der wirtschaftlichen Disposition des Apothekers gerade entzogen.Die geringe wirtschaftliche Bedeutung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel war denn auch (mit) Anlass für den Gesetzgeber, diese von der Preisbindung auszunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, Rn. 10 in Juris).
- OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11
Arzneimittelpreisbindungsverstoß bei Ausgabe von Einkaufsgutschein mit einem …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 69 An der Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit Art. 12 GG können in Anwendung dieser Maßstäbe keine ernsthaften Zweifel bestehen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011, 13 ME 95/11 Rn. 25 in Juris: "Einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu erkennen.Rn. 77 Gegen die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; die Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) steht diesen schon aufgrund deren Art. 4 Abs. 3, wonach die Richtlinienbestimmungen die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen nicht berühren, nicht entgegen (siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011, 13 ME 95/11 Rn. 22 in Juris).
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08
Bonuspunkte
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 53 Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie).Rn. 61 Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen "Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte", I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09
Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 53 Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie).Rn. 61 Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen "Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte", I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08
Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 53 Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie).Rn. 61 Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen "Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte", I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
- OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09
Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, A & R 2010, 40, 45 unter 8. c der Gründe).Rn. 61 Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE", GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen "Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte", I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Rn. 68 Eingriffe in diese sind nach der "Stufentheorie" des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend das "Apothekenurteil", BVerfGE 7, 377, 404 ff.) bereits dann, aber auch nur dann zulässig, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert und im Übrigen verhältnismäßig sind (BVerfGE 7, 377, 405 f.; st. Rspr., siehe etwa die zahlr. - OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08
Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008 (13 ME 61/08, GRUR-RR 2008, 452, 453;… in der Hauptsache bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, A & R 2011, 139, ebenso Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 40) in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Verstoß liege darin, dass der Beklagte die Zuzahlung nicht in vollem Umfang einziehe und er durch diesen wirtschaftlich von ihm getragenen Zuzahlungsverzicht der Abgabepreis des Arzneimittels wirtschaftlich geschmälert wird; der Apothekenabgabepreis als vom Apotheker als allein nach öffentlichem Recht vorgegebene und von ihm zu beachtende Größe ist der wirtschaftlichen Disposition des Apothekers gerade entzogen. - OLG Hamburg, 26.07.2007 - 3 U 21/07
Gewährung von Prämienpunkten durch eine Versandapotheke anlässlich der Abgabe von …
- BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03
Sammelmitgliedschaft V
- BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94
Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 37/08
Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
- BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92
Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21
Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von …
Diese Norm betrifft das Verhältnis von Apothekern zu Kunden, für das ein Skontoverbot anerkannt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.20121 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111).Da die Preisbindung einen Wettbewerb über den Preis - außerhalb des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AMPreisV zulässigen fakultativen Aufschlags - grundsätzlich ausschließt, sind auch relativ geringfügige Nachlässe geeignet, Einfluss auf das Kundenverhalten zu nehmen, insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, vorwiegend hochpreisige Arzneimittel abgegeben werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111 Rn. 81).
- OLG München, 07.03.2024 - 6 U 1509/14
Vorabentscheidungsersuchen, Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Zahlung von Prämien oder Rabatten ebenso wie die sonstige Erstattung bestimmter Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb preisgebundener Arzneimittel nur dann keinen Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Preisbindung darstellt, wenn die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (…BGH, Urt. v. 08.05.2013, Az. I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 Rn. 13 - RezeptBonus;… BGH, 09.09.2010, Az. I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 16 - Bonuspunkte;… BGH, Urt. v. 09.09.2010, GRUR 2010, 1136 Rn. 18 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 25.08.2011, Az. 2 U 21/11, BeckRS 2011, 24809). - LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15
Skontigewährung für Apotheker
Diese, zutreffende Auffassung vertritt auch das OLG Stuttgart (vgl. GRUR-RR 2012, 266), das ausführt, die Arzneimittelpreisbindung sei auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Medikaments Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will.
- LG Köln, 19.11.2014 - 84 O 70/14 Auch diese entspricht gefestigter Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -, GRUR-RR, 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, BeckRS 2011, 52333), so dass die Kammer auch hierauf Bezug nehmen kann..
Rn. 39 Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -)..
Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).".
- OLG Celle, 19.12.2019 - 13 U 87/18
Unterschreitung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers durch …
Entsprechend wird teilweise vertreten, Preisnachlässe aufgrund von Skonti seien angesichts der Preisbindung nach dem Arzneimittelgesetz allgemein unzulässig (so betreffend die Abgabe durch Apotheken: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2011 - 2 U 21/11, juris Rn. 54 ff.). - LG Cottbus, 07.10.2021 - 11 O 3/20
Wettbewerbsrecht: Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Dabei wird auf eine bestehende Forderung durch Abschluss eines Verfügungsvertrags verzichtet, sodass die Schuld erlischt und sich schmälernd auf den Kaufpreis auswirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris).Denn Arzneimittelpreise sind aufgrund ihrer nach öffentlichem Recht vorgegebenen und zu beachtenden Größe der vertraglichen Disposition der Parteien entzogen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2008 - 13 ME 61/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris).
- LG Köln, 19.11.1914 - 84 O 70/14 Auch diese entspricht gefestigter Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -, GRUR-RR, 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, BeckRS 2011, 52333), so dass die Kammer auch hierauf Bezug nehmen kann..
Rn. 39 Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -)..
Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).".
- OLG Stuttgart, 05.09.2013 - 2 U 155/12
Verblisterung - Unlauterer Wettbewerb: Wirksamkeit einer Preisverhandlungsklausel …
Für Preisverhandlungen, Zugaben, Skonto oder sonstige Rabattgewährungen bestehe kein Handlungsspielraum (OLG Stuttgart vom 25.08.2011, 2 U 21/11). - LG Köln, 14.05.2013 - 84 O 3/13
Niederländische Versandapotheke darf Kunden bei Teilnahme an Arzneimittel-Check …
Auch diese entspricht gefestigter Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -, GRUR-RR, 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, BeckRS 2011, 52333), so dass die Kammer auch hierauf Bezug nehmen kann.Rn. 34 Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).
- OLG Celle, 15.10.2012 - 13 U 60/12
Verstoß des Apothekers gegen die Arzneimittelpreisbindung durch Beteiligung an …
Rn. 19 Bei einem Rabatt - wie hier - kommt es auf die Geringfügigkeit nicht an (vgl. BGH…, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, a. a. O. Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2011 - 2 U 21/11, juris Rn. 86; OLG München…, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 6 U 2657/09, juris Rn. 102 bis 104). - LG Berlin, 07.02.2012 - 15 O 133/11
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