Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 41/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 314 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3
Festsetzung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Formularmäßige Vereinbarung der Einwilligung des Verbrauchers mit Telefonwerbung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Formularmäßige Vereinbarung der Einwilligung des Verbrauchers mit Telefonwerbung
Verfahrensgang
- LG Bonn, 17.02.2010 - 1 O 256/09
- OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 41/10
- OLG Köln, 21.10.2011 - 6 U 41/10
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 6521
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Auszug aus OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 41/10
Schließlich hat sie auf die "Payback"-Entscheidung des BGH (GRUR 2008, 1010) verwiesen, wonach Opt-in Regelungen zulässig seien, und gemeint, jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung durch jene Entscheidung weggefallen, weswegen ihre Kündigung des Vertrages wirksam sei.Rn. 39 Die Beklagte hat den Vertrag gemäß § 314 Abs. 1 BGB mit der Begründung aus wichtigem Grunde gekündigt, mit Blick auf das nach Vertragsschluss verkündete "Payback"-Urteil des BGH (GRUR 2008, 1010), der eine "opt-in"-Lösung für zulässig angesehen habe, könne dieser keinen Bestand haben.
Der BGH hat in der Entscheidung "Telefonwerbung VI" (GRUR 2000, 818 f) ausgeführt, für die Behandlung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sei es entscheidend, "dass der Verwender bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat". Auch mit der "Payback"-Entscheidung des BGH (GRUR 2008, 1010) ist die Meinung der Beklagten nicht in Einklang zu bringen.
- BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung
Auszug aus OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 41/10
Vielmehr ist auch eine so einbezogene Regelung inhaltlich an den Vorschriften der §§ 307 ff BGB zu messen (vgl. insbesondere Senat, GRUR-RR 08, 316, aber auch schon BGB GRUR 00, 818 f - "Telefonwerbung VI").Der BGH hat in der Entscheidung "Telefonwerbung VI" (GRUR 2000, 818 f) ausgeführt, für die Behandlung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sei es entscheidend, "dass der Verwender bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat". Auch mit der "Payback"-Entscheidung des BGH (GRUR 2008, 1010) ist die Meinung der Beklagten nicht in Einklang zu bringen.
Rn. 52 Der Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jedwede Vorformulierung einer Einwilligung in Telefonwerbung von vornherein unzulässig ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 818 f. - "Telefonwerbung VI").
- OLG Köln, 23.11.2007 - 6 U 95/07
Einverständnis mit Telefonwerbung per AGB
Auszug aus OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 41/10
Vielmehr ist auch eine so einbezogene Regelung inhaltlich an den Vorschriften der §§ 307 ff BGB zu messen (vgl. insbesondere Senat, GRUR-RR 08, 316, aber auch schon BGB GRUR 00, 818 f - "Telefonwerbung VI").
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit …
Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur dann, wenn die Erklärung voreingestellt ist und durch Anklicken eines Kästchens aktiv abgelehnt werden muss ("Opt-Out"-Erklärung, vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 16. Juli 2008 aaO, Rn. 5, 18) oder wenn der Kunde die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677), sondern auch dann, wenn - wie hier - die Erklärung durch Anklicken eines hierfür vorgesehenen Kästchens erfolgt ("Opt-in"-Erklärung; ebenso OLG Köln, BeckRS 2012, 06521). - LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16
Voraussetzungen einer unzumutbaren Belästigung eines Verbrauchers durch Werbung
Der Umstand, dass der Kunde die Klausel anklicken muss, ändert schon im Hinblick auf den Schutzzweck der §§ 305ff. BGB daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06, "Opt out" Klausel; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2011, 6 U 41/10).Für Fälle einer "Opt in" Klausel kommt es für die Frage, ob eine AGB vorliegt, entscheidend darauf an, ob der Verwender bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2011, 6 U 41/10).
- LG Ulm, 15.10.2014 - 10 O 70/14 Der hierdurch zwischen den Parteien wirksam zustande gekommene Unterlassungsvertrag (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2011 - 6 U 41/10 -) besteht nach wie vor.
- LG Ulm, 29.09.2014 - 10 O 70/14
Zustimmung zur Aufhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrags …
Der hierdurch zwischen den Parteien wirksam zustande gekommene Unterlassungsvertrag ( OLG Köln, Urteil vom 28.01.2011 - 6 U 41/10 - ) besteht nach wie vor.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".