Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
GG Art 12 Abs. 1 S. 1, Art 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 37 Abs. 1; BDSG § 38 Abs. 3 S. 1
Auskunfstverlangen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsverlangens - JurPC
Zur Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides gemäß § 38 Abs. 3 BDSG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lto.de (Kurzinformation)
Datenschutz - Unister muss Sächsischen Datenschutzbeauftragten Auskunft geben
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Auskunftsverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unister GmbH muss Sächsischem Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben - Einholung umfassender Auskünfte zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes bei Unister geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 03.12.2012 - 5 L 1308/12
- OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 45288
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- VG Leipzig, 03.12.2012 - 5 L 1308/12
Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12
Ausfertigung Az.: 3 B 470/12 5 L 1308/12.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2012 - 5 L 1308/12 - wird zurückgewiesen.
- BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2003, BVerwGE 119, 282).
- VG Mainz, 09.05.2019 - 1 K 760/18
Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zum Einsatz …
Das Zwangsgeld kann gerade nur dann seine willensbeugende Wirkung erreichen, wenn es in seiner Höhe auch ausreichend ist, um bei der Klägerin die angestrebte Auskunft zu erwirken (vgl. zur Zulässigkeit eines Zwangsgeldes in dieser Höhe auch: SächsOVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 -, BeckRS 2014, 45288; VG Darmstadt…, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 5 L 304/13.DA -, juris, Rn. 59). - OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im …
Dabei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, wie er sich dem Betroffenen darstellt (OVG Bautzen, Beschl. v. 17.07.2013 - 3 B 470/12 -, juris Rn. 31;… vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2021 - 4 MB 44/20 -, juris Rn. 9). - VG Bremen, 03.07.2023 - 4 V 1018/23
Besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht - besonderes …
OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 3 B 470/12 - VG Schwerin, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN - VG Bayreuth, Beschluss vom 08.05.2018 - B 1 S 18.105 - jeweils juris). - OVG Sachsen, 31.03.2016 - 3 E 28/16
Streitwert; datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; informationelle …
Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 - juris Rn. 43, dort allerdings versehentlich unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG; Beschl. v. 28. August 2015 - 3 E 83/15 - n. v., im Fall der Verpflichtung des Beklagten zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen unbefugter Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte;… Beschl. v. 11. August 2015 - 3 E 66/15 - juris Rn. 3, im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Heranziehung zum Zensus 2011 durch das Statistische Landesamt;… s. a. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2015 - 7 B 42/15 - juris Rn. 15, zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Kontoauszugs für das Steuerkonto der Schuldnerin).
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