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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97   

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BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97 (https://dejure.org/1997,1959)
BayObLG, Entscheidung vom 13.08.1997 - 3Z BR 234/97 (https://dejure.org/1997,1959)
BayObLG, Entscheidung vom 13. August 1997 - 3Z BR 234/97 (https://dejure.org/1997,1959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtgenehmigung eines Grundstückkaufvertrages eines Betreuten durch das Vormundschaftsgericht; Maßgaben für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung eines Vormundschaftsgerichts

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksverkauf, Kriterien für eine Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1
    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 158
  • FamRZ 1998, 455
  • Rpfleger 1998, 22
  • BtPrax 1998, 30
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    a) Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830 und WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236; 1997, 113/118 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1821 Rn. 2).

    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; BayObLGZ 1993, 325/328; 1997, 113/119; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13.Aufl. § 27 Rn.27).

    Danach ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich insoweit gebunden, als es in erster Linie auf das Interesse des durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich Geschützten abzustellen hat (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1977, 121/126; 1997, 113/118).

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    a) Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830 und WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236; 1997, 113/118 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1821 Rn. 2).

    Danach ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich insoweit gebunden, als es in erster Linie auf das Interesse des durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich Geschützten abzustellen hat (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1977, 121/126; 1997, 113/118).

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93

    Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    a) Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830 und WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236; 1997, 113/118 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1821 Rn. 2).
  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    a) Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830 und WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236; 1997, 113/118 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1821 Rn. 2).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; BayObLGZ 1993, 325/328; 1997, 113/119; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13.Aufl. § 27 Rn.27).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; BayObLGZ 1993, 325/328; 1997, 113/119; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13.Aufl. § 27 Rn.27).
  • BayObLG, 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77
    Auszug aus BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97
    Danach ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich insoweit gebunden, als es in erster Linie auf das Interesse des durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich Geschützten abzustellen hat (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1977, 121/126; 1997, 113/118).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Zudem könnte das Ziel des Gesetzes, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu stärken und seinem Willen grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, nicht erreicht werden, wenn der Betreuer befürchten müsste, nach dem Tod des Betreuten von dessen Erben erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, weil er die dem objektiven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden Wünsche erfüllt hat (HK-BUR/Bauer § 1901 BGB Rdn. 52; vgl. zum entsprechenden gesetzgeberischen Ziel BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; BayObLG FamRZ 1998, 455, 456; Schwab FamRZ 1992, 493, 503; Staudinger/Bienwald BGB (2006) § 1908 i Rdn. 231).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2006 - 13 T 4282/06

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Finanzierungsgrundschulden

    Erforderlich sind sie allerdings nicht, denn die gewünschte Sicherung des Verkäufers für den Fall, dass etwas schief geht - nämlich Rückzahlung nur des tatsächlich erhaltenen Geldes ohne Disagio und Zin9 Siehe hierzu BayObLG, FamRZ 1998, 455, 456.10 OLG Bremen, NJW-RR 1999, 876, 877 = MittRhNotK 1999, 13 Hierzu insgesamt Amann in Beck"sches Notarhandbuch, 4. Aufl., 284; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 181, 182; OLG Hamm, FamRZ 2001, 53 .
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren -

    c) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte der fraglichen Art stellt eine Ermessensentscheidung dar (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; BayObLG FamRZ 2001, 51).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328 und 1997, 113/119; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

  • BayObLG, 11.12.2002 - 3Z BR 209/02

    Voraussetzungen des Vorbescheids im vormundschaftsgerichtlichen

    a) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1997, 113/118 f.; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; 2001, 51/52).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

  • BayObLG, 17.10.2001 - 3Z BR 327/01

    Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte

    b) Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte der fraglichen Art stellt eine Ermessensentscheidung dar (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR iggo, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328 und 1997, 113/119; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

  • OLG Frankfurt, 06.12.2019 - 21 W 142/19

    Verweigerung nachlassgerichtlicher Genehmigung für Grundstücksgeschäft

    Anerkannt ist weiterhin eine drohende Enteignung der unbekannten Erben (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 455; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2013, Rn. 525).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 20 W 332/03

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen

    Maßstab für die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte sind das Interesse und das Wohl des Betreuten, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellen (vgl. BGH NJW 1986, 2829; BayObLG FamRZ 1998, 455).
  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 67/03

    Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnisses

    a) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 2 BGB sowie für einen Vergleichsschluss gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 12 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1997, 113/118 f.; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; 2001, 51/52).
  • BayObLG, 09.08.2002 - 3Z BR 151/02

    Genehmigungsfähiger Vergleich bei Verzicht des Betreuten auf Rechte aus

    Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; 2001, 51/52).

    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328; 1997, 113/119; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

  • OLG Schleswig, 23.05.2001 - 2 W 8/01

    Betreuung - Wünsche der Betreuten bei Vermietung ihres Einfamilienhauses

    Es kann sie nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BayObLG FamRZ 1998, 455, 456).
  • BayObLG, 03.12.2003 - 3Z BR 214/03

    Anspruch des Betreuten auf Einsicht in den bei den Akten befindlichen

  • OLG Oldenburg, 05.07.2002 - 5 W 113/02

    Vom Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung

  • OLG Brandenburg, 22.07.2002 - 10 UF 183/01

    Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung eines Erbbaurechtsvertrages nach

  • OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 20 W 175/09

    Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen Vorbescheid des Vormundschaftsgerichts

  • OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99

    Genehmigung eines Hofübergabe-Vertrags durch Vormundschaftsgericht - Betreuung

  • LG Konstanz, 13.01.2022 - A 11 S 19/21

    Verstoß einer Betreuerin gegen vorvertragliche Pflichten

  • OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 20 W 175/0
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97   

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BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

  • Bt-Recht

    Persönliche Anhörung, Erweiterung des Aufgabenkreises

  • rechtsportal.de

    BGB § 1908d Abs. 3; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3
    Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz Anhörung vor dem Amtsgericht - Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 453
  • BtPrax 1998, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 30.08.1994 - 15 W 237/94

    Verfahrenspfleger; Verlängerung; Gutachten; Inhalt; Willensäußerung;

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 116 ; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Knittel BtG § 1896 BGB Rn. 33 a).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Unter Berücksichtigung von § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Aufgabenkreis des Betreuers nur auf Bereiche erweitert werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff.; BayObLG FamRZ 1995, 1085 ).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Sache war deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1996, 2581 ).
  • BayObLG, 15.11.1995 - 3Z BR 211/95

    Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 116 ; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Knittel BtG § 1896 BGB Rn. 33 a).
  • BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 125/01

    Entrümpelung der Wohnung eines Betreuten

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit o der Behinderung seinen willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1995, 116; BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1908d Rn. 9), d. h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLGZ 1997, 206/207).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 180/02

    Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit

    Die Erweiterung des dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises setzt demnach voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auch im Bereich des neu hinzukommenden Aufgabenkreises nicht zu besorgen vermag (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 3 BGB; BayObLG FamRZ 1998, 453/454).

    Außerdem darf unter Berücksichtigung des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB der Aufgabenkreis des Betreuers nur auf Bereiche erweitert werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1998, 453/454), dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 204/00

    Voraussetzungen der Beschränkung eines Rechtsmittels

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 59.Aufl. § 1908d Rn.9; Staudinger/Bienwald BGB 12.Aufl. § 1896 Rn. 27), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.).

  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99

    Besuche des Ehepartners als Aufgaben des Betreuers

    Soll die Besorgung einer Angelegenheit des Betroffenen dem Betreuer übertragen werden oder übertragen bleiben, setzt dies voraus, daß der Betroffene die Angelegenheit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst besorgen kann und daß er - fehlt sein Einverständnis - insoweit auch zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG BtPrax 1998, 30 /31).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 3Z BR 66/99

    Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/ Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1908d Rn.9), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLGZ 1997, 206/207).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 172/02

    Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
  • BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 396/01

    Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten

    Die Erweiterung des dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises setzt demnach voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auch im Bereich des weiter hinzukommenden Aufgabenkreises nicht zu besorgen vermag (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 3 BGB, BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

    Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird (§ 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB ), d.h. wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt auch die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen kann und auch insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig und auf Hilfe angewiesen ist (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 173/02

    Bestellung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bei

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
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