Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Vergütung vor und nach der Betreuung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836 § 1835 Abs. 1 S. 1
Zum Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers für den Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vergütung für Tätigkeiten vor und nach der Betreuung?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berufsbetreuer ; Vergütunganspruch; Zeitaufwand vor der Bestellung; Zeitaufwand nach Beendigung; Schlussbericht; Vermögensaufstellung
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 22.06.2001 - 4 T 273/00
- OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Papierfundstellen
- BtPrax 2002, 124
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
Vergütung des Berufsbetreuers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Dies bedeutet zum einen, dass es sich um Mindestsätze handelt, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, dass sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104, 109, 115).Dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses eine Ermessensausübung nicht erkennen lassen (vgl. BGHZ 145, 104, 112), führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da Gründe für eine Überschreitung des vom Landgericht zugebilligten Höchststundensatzes des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 BVormVG von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht ersichtlich sind.
- BayObLG, 17.01.2001 - 3Z BR 393/00
Vergütung des Betreuers vor seiner Bestellung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Eine Betreuerbestellung mit rückwirkender Kraft ist nicht möglich (BayObLG NJW-RR 2001, 1160).Auch diese Bestimmung stellt nämlich wie § 1836 BGB darauf ab, dass der Betreuer bereits bestellt ist und aufgrund seines Amtes Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Betreuung macht (BayObLG NJW-RR 2001, 1160).
- BayObLG, 23.07.1998 - 3Z BR 125/98
Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers für die Erstellung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Auch nach Beendigung des Betreueramts mit dem Tod des Betreuten ist - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Rückgabe der Bestallungsurkunde zu vergüten (OLG Schleswig BtPrax 00, 172, 173, BayObLG FamRZ 99, 462 und 465, 466; Zimmermann FamRZ 98, 521, 522 f). - OLG Schleswig, 20.05.1998 - 2 W 55/98
Vergütung des Betreuers für vor der Bestellung erfolgte Tätigkeiten
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Der Zeitaufwand des Betreuers vor seiner Bestellung zum Betreuer ist nicht vergütungsfähig gemäß § 1908 i BGB i.V.m. §§ 1836, 1836a BGB (BayObLG BtPrax 99, 30, 31; OLG Schleswig FamRZ 98, 1536). - BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98
Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01
Dies ist deshalb der Fall, weil es sich um Tätigkeiten handelt, die der Betreuer in Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 1840 ff BGB erbringen muss (vgl. BayObLG FamRZ 99, 465, 466).
- OLG Braunschweig, 12.12.2003 - 2 W 141/03
Zeitpunkt des Entstehens eines Vergütungsanspruchs für einen Berufsbetreuer; …
Ein Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt seiner wirksamen Bestellung nebst Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß den §§ 69, 69 a Abs. 3 Satz 1 FGG (OLG Schleswig NJW-RR 1999, Seite 660; BayObLG, NJW-RR 2001, Seite 1160 ff; OLG Stuttgart BWNotZ 2002, 44f; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 294f = BtPrax 2002, 124;… Soergel/ Zimmermann 13. Aufl. § 1836 BGB Rn. 43; Wagenitz Münchener Kommentar 4.Aufl. § 1836 BGB Rn.3, 7, § 1836 a BGB Rn.13). - OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/04
Betreuungsrecht: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung und …
Hierzu zählen insbesondere die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen einer Notgeschäftsführung nach §§ 1908 i Abs. 1, 1893, 1698 b BGB unaufschiebbare Maßnahmen (OLG Karlsruhe BtPrax 2002, 124; OLG Schleswig FGPrax 2000, 113; BayObLG FamRZ 1995, 1378, 1996, 372 und 1999, 465).
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