Rechtsprechung
| EuGH, 18.07.2018 - C-237/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Stiernon u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berufsfreiheit - Art. 20, 21 und 45 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 - Beruf des Psychomotorikers, der in der nationalen Liste der ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Stiernon u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berufsfreiheit - Art. 20, 21 und 45 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 - Beruf des Psychomotorikers, der in der nationalen Liste der ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stiernon u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stiernon u.a.
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bremen, 27.01.2021 - 3 U 23/20
VVG a.F.
Entscheidend ist, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger mit Schreiben vom 20.11.2017 treuwidrig war (§ 242 BGB), weil ihm durch eine eventuell geringfügig abweichende Belehrung nicht die Möglichkeit genommen war, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre (dazu EuGH Urteil vom 19.12.2019 C- 355/18 bis C 237/18 und C-479/18 Rdnr. 79 - juris). - LG Hamburg, 27.04.2022 - 332 O 309/20
Rückabwicklung kapitalbildender Lebensversicherung nach Widerspruch
Rn. 63 Im Ergebnis kann die Frage der Wirksamkeit der der jeweiligen Versicherungsnehmerin erteilten Belehrung jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch diese treuwidrig (§ 242 BGB), weil ihnen durch eine eventuell geringfügig abweichende Belehrung hinsichtlich der Wahrung der Frist nicht die Möglichkeit genommen war, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre (dazu EuGH Urteil vom 19.12.2019 C-355/18 bis C 237/18 und C-479/18 Rdnr. 79 - juris).
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