Rechtsprechung
| EuGH, 23.02.2006 - C-546/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Finanzvorschriften , Eigene Mittel , Freier Warenverkehr , Zollunion
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 23. Dezember 2003
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die ...
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - …
Rn. 23 Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 machte die Kommission die italienischen Stellen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C-546/03), aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme bis zum 1. September 2006 auf.Rn. 34 Das Urteil Kommission/Spanien könne wegen der Unterschiedlichkeit der nationalen Verfahren nicht als Orientierung dienen, wenn zu klären sei, ob einzelne nationale Systeme mit dem Unionsrecht im Einklang stünden.
Rn. 35 Anders als die spanische Regelung, um die es in der dem Urteil Kommission/Spanien zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, legten die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Bestimmungen nämlich nicht den Inhalt des Protokolls über die betreffenden Maßnahmen fest und schrieben insbesondere nicht die Mitteilung der Höhe der Zollschuld vor.
Rn. 38 Aus Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Bedingungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Zollbetrags oder des nachzuerhebenden Restzollbetrags erfüllt sind, wenn die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 27).
Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).
Rn. 40 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen, sobald die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 59, und Kommission/Spanien, Randnr. 29).
Rn. 42 Folglich hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags grundsätzlich gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex innerhalb von zwei Tagen ab der Übermittlung eines Protokolls, das die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt, an den Abgabenschuldner zu erfolgen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).
Rn. 45 Allerdings ist zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar, doch darf er nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften zur Folge haben, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der im Gemeinschaftsrecht gesetzten Fristen den Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 33).
- EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics - Erhebung …
Rn. 49 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Spanien (C-546/03, EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (C-423/08, EU:C:2010:347) zur notwendigen Einhaltung der nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Frist für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen hat, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung einer solchen Frist, die eine verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft zur Folge gehabt hatte, die Verpflichtung geltend gemacht hatten, die Verteidigungsrechte der Zollabgabenschuldner zu wahren.Rn. 50 In den Rn. 33 bzw. 45 der Urteile Kommission/Spanien (EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (EU:C:2010:347) hat der Gerichtshof insoweit unterschieden zwischen dem Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und den nationalen Zollbehörden, in dessen Rahmen die Verteidigungsrechte zu wahren sind, andererseits.
Rn. 51 So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar ist, aber nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur Folge haben darf, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen (Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2006:132, Rn. 33, und Kommission/Italien, EU:C:2010:347, Rn. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05
DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS …
{FN:64} - Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Kommission /Niederlande (C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C-546/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:204} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29…, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61…, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, …und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt. - Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05
Kommission / Deutschland
64 - Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Kommission /Niederlande (C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C- 546/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
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